Verordnung des Regierungsrates über die Bekämpfung von Tierseuchen
                            Verordnung des Regierungsrates über die Bekämpfung von  Tierseuchen (Tierseuchenverordnung)  vom 19. April 1988 (Stand 1. April 2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Vollzug, Aufsicht
                            1  Der tierseuchenpolizeiliche Dienst obliegt dem unter der Leitung des Kantonstier  -  arztes stehenden kantonalen Veterinäramt (Veterinäramt). Es verfügt über sämtliche  Kompetenzen und erfüllt alle Aufgaben, welche durch das Tierseuchenrecht des  Bundes dem Kanton beziehungsweise der zuständigen kantonalen Amtsstelle zuge  -  wiesen werden und nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Auftrag des Regierungsrates übt das Departement für Inneres und Volkswirt  -  schaft (Departement) die unmittelbare Aufsicht aus.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Regierungsrat
                            1  Der Regierungsrat kann bezüglich einzelner Tierkrankheiten spezielle Vorschriften  erlassen und regelt durch besondere Verordnung die Entschädigung der Tierärzte für  Verrichtungen zur Bekämpfung anzeigepflichtiger Tierkrankheiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er bezeichnet die für das Kantonsgebiet zuständigen Tierkörperbeseitigungsanla  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 * Departement
                            1  Das Departement erlässt seuchenpolizeiliche Vorschriften über die Sömmerung  und Winterung gemäss Art.  32 der eidgenössischen Tierseuchenverordnung (TSV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Kantonstierarzt
                            1  Neben dem ihm durch Bundesrecht und diese Verordnung speziell übertragenen  Aufgaben obliegt dem Kantonstierarzt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die Überwachung der Tätigkeit der Klauenschneider;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Mitwirkung in Tiergesundheitsdiensten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RB  916.411
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  916.401
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die Mitwirkung im koordinierten Veterinärsdienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kantonstierarzt arbeitet bei Zoonosen mit dem Kantonsarzt und dem Kantons  -  chemiker sowie bei Fischseuchen mit dem kantonalen Jagd- und Fischereiverwalter  zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kantonstierarzt bestimmt die Kontrolltierärzte, die Bieneninspektoren und de  -  ren Stellvertreter sowie die Schatzungsexperten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Bezirkstierärzte
                            1  Neben den ihnen durch diese Verordnung speziell übertragenen Aufgaben obliegt  den Bezirkstierärzten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die Durchführung der Seuchenbekämpfung und Überwachung der seuchenpo  -  lizeilichen Massnahmen, ausgenommen bei Bienen- und Fischseuchen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die Aufsicht über Viehmärkte und Tierausstellungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  *  die Aufsicht über die regionalen Tierkörpersammelstellen und die Stallungen  gewerbsmässiger Viehhändler;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bezirkstierärzte können zur Mitwirkung bei Kursen für Viehhändler und  Fleischkontrolleure herangezogen werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Konferenz der Bezirkstierärzte steht dem Veterinäramt beratend zur Seite. Sie  wird vom Kantonstierarzt geleitet und nach Bedarf einberufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 * Ausserkantonale Tierärzte
                            1  Ausserkantonale Tierärzte mit Praxisbewilligung im Kanton Thurgau können als  Kontrolltierärzte bestimmt werden, sofern der Wohnsitzkanton Gegenrecht hält.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Aufgaben der Kontrolltierärzte
                            1  Die Kontrolltierärzte üben nach Weisung des Veterinäramtes in den ihnen zugeteil  -  ten Beständen die Funktion eines amtlichen Tierarztes aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können in besonderen Fällen von den Bezirksärzten herangezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 * ...
§ 9 Bieneninspektoren
                            1  Neben dem kantonalen Bieneninspektor und seinem Stellvertreter wird in der Re  -  gel für jeden Bezirk ein Bieneninspektor sowie ein Stellvertreter bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Wahl des kantonalen Bieneninspektors erfolgt auf Vorschlag des Kantonstier  -  arztes, diejenige der Bezirksbieneninspektoren auf Vorschlag des kantonalen Bie  -  neninspektors.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der kantonale Bieneninspektor ist gleichzeitig als Bezirksbieneninspektor wählbar.  Die Bezirksbieneninspektoren können sich gegenseitig vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei gleichzeitiger Verhinderung eines Bieneninspektors und seines Stellvertreters  bezeichnet der kantonale Bieneninspektor oder der Kantonstierarzt einen Ersatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Bieneninspektoren können zur Durchführung der Bekämpfungsmassnahmen  geeignete Hilfskräfte heranziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Aufgaben des kantonalen Bieneninspektors
                            1  Der kantonale Bieneninspektor erlässt die zur Bekämpfung der Bienenkrankheiten  notwendigen Weisungen und besorgt das Rapportwesen sowie den administrativen  Verkehr mit dem Veterinäramt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11–12 * ...
§ 13 * Instruktionskurse
                            1  Der Kanton trägt die Kosten der Instruktionskurse für Bieneninspektoren und  Schatzungsexperten und entschädigt die Kursteilnehmer.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 * Entschädigung der tierseuchenpolizeilichen Organe
                            1  Die Entschädigung der tierseuchenpolizeilichen Organe richtet sich nach den Ver  -  ordnungen des Grossen Rates und des Regierungsrates über die Besoldung des  Staatspersonals sowie der Verordnung des Regierungsrates über die Entschädigung  der Tierärzte für Verrichtungen zur Bekämpfung anzeigepflichtiger Tierkrankheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Verkehr mit Tieren und tierischen Stoffen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1. ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15–16 * ...
                            2.2. Beförderung von Tieren und tierischen Stoffen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 * Aufsicht
                            1  Die Aufsicht über die Beförderung von Tieren und tierischen Stoffen obliegt der  Kantonspolizei, welche das Veterinäramt beiziehen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Prüfung von Fahrzeugen
                            1  Die gemäss Art.  74 der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   vorgeschrie  -  bene Prüfung von Motorfahrzeugen und Anhängern für den regelmässigen Transport  von Klauentieren wird durch das kantonale Strassenverkehrsamt vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3. Märkte, Ausstellungen und Schauen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 * ...
§ 20 Meldepflicht
                            1  Märkte, Ausstellungen oder Schauen anderer Tiergattungen sind von den Veran  -  staltern rechtzeitig dem Veterinäramt zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4. Viehhandel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Viehhandelspatent *
                            1  Wer ein Viehandelspatent beantragen oder erneuern möchte, hat beim Veterinäramt  ein schriftliches Gesuch einzureichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für das Viehhandelspatent wird eine jährliche Gebühr von Fr.  200 erhoben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Weist das Veterinäramt ein Gesuch ab oder entzieht es ein Viehhandelspatent, kann  es Gebühren gemäss der Verordnung des Grossen Rates über die Gebühren der  kantonalen Verwaltungsbehörden (VGV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  erheben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22–25 * ...
                            2.5. Klauenschneiden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Bewilligung
                            1  Die gewerbsmässige Ausübung des Klauenschneidens bedarf einer Bewilligung  des Veterinäramtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  741.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  RB  631.1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Anforderungen
                            1  Die Bewerber müssen über einen guten Leumund verfügen, einen Klauenpflege  -  kurs absolviert haben und die erforderlichen Instrumente besitzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 * ...
                            2.6. Entsorgung tierischer Abfälle  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Grundsatz
                            1  Tierische Abfälle sind in den bezeichneten Anlagen zu beseitigen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben die bundesrechtlichen und kantonalen Bestimmungen über  eine anderweitige Verwertung beziehungsweise Beseitigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Entsorgung durch Beseitigungsanlagen
                            1  Die Gemeinden haben mit einer regionalen Tierkörpersammelstelle die Entsorgung  von tierischen Abfällen zu regeln. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die  Gemeinden für den Sammeldienst auf ihrem Gebiet inklusive Transport in die regio  -  nale Tierkörpersammelstelle zuständig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die ordentliche Entsorgung hat über eine vom Kantonstierarzt genehmigte Sam  -  melstelle zu erfolgen. Umgestandenes Grossvieh sowie überraschend anfallende  grössere Mengen Tierkörper können direkt abgeholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die unschädliche Beseitigung von Tieren, die wegen einer anzeigepflichtigen  Krankheit umgestanden sind oder abgetan werden müssen, erfolgt nach Weisung des  Kantonstierarztes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Ausserordentliche Beseitigung
                            1  Tierkörper, die weder einer Beseitigungsanlage zugeführt noch auf eine andere  Weise verwertet werden können, sind nach Anweisung des Kantonstierarztes zu be  -  seitigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kantonstierarzt arbeitet mit dem Amt für Umweltschutz und Wasserwirt  -  schaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Jetzt Amt für Umwelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.7. ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 * Entsorgungskosten
                            1  Die Gemeinden tragen die Kosten ihres Sammeldienstes sowie der regionalen Tier  -  körpersammelstelle. Sie können diese Kosten auf die Überbringer von tierischen Ab  -  fällen überwälzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die gewerbsmässigen Inhaber von Fleisch- und Fischabfällen, Schlachtneben- so  -  wie Stoffwechselprodukten, die ihre Abfälle über die Sammelstelle entsorgen, sind  gegenüber dem Kanton kostenpflichtig. Die entsprechenden Beträge fallen in den  Tierseuchenfonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Betreiber der regionalen Tierkörpersammelstellen melden dem Veterinäramt  die gewerbsmässigen Inhaber und ihre Liefermengen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 * Abholdienst
                            1  Die Betreiber der regionalen Tierkörpersammelstellen regeln den Abholdienst mit  den vom Departement bezeichneten Entsorgungsbetrieben direkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Bekämpfungsmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Übernahme der Bekämpfungskosten
                            1  Als Bekämpfungskosten werden vom Kanton übernommen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die Kosten von Laboruntersuchungen entsprechend den Weisungen des  Kantonstierarztes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Kosten der vom Kantonstierarzt angeordneten Untersuchungen und Mass  -  nahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Tierkrankheiten, einschliess  -  lich Umgebungs- und Übersichtsuntersuchungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die Kosten für Materialien und Ausrüstungen, die bei den vom Kantonstierarzt  angeordneten Bekämpfungsmassnahmen notwendig sind, sofern das Tierseu  -  chengesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   nichts anderes vorsieht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  die Kosten für die aus seuchenpolizeilichen Gründen angeordneten Transporte  zu Seuchenschlachthöfen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  die Kosten der seuchenpolizeilich notwendigen Schlachtungen in Seuchen  -  schlachthöfen oder Notschlachtlokalen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kantonstierarzt kann die Kosten ganz oder teilweise dem Tierhalter überbin  -  den, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  das Privatinteresse überwiegt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RB  916.40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  ein Selbstverschulden des Tierhalters oder ein Verstoss gegen seuchenpolizei  -  liche Vorschriften vorliegt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  der Tierhalter keine Beiträge in den Tierseuchenfonds leistet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  die Tiere ins Ausland verbracht werden, aus dem Ausland eingeführt werden  und unter Quarantäne stehen oder sich im Ausland befinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 * Leistungen der Gemeinden
                            1  Die von den Gemeinden gemäss Art.  295  Abs.  4 TSV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   zu erbringenden Leistungen  werden nicht entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Vorkehren der Tierärzte
                            1  Die Tierärzte sind verpflichtet, die Mittel zur persönlichen Desinfektion sowie eine  zweckmässige Ausrüstung zur Seuchenbekämpfung unentgeltlich bereitzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Schlachtungen
                            1  Das Veterinäramt kann bestimmen, in welchen Anlagen die aus seuchenpolizeili  -  chen Gründen auszumerzenden Tiere zu schlachten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Viehversicherungs- und Schlachthauskorporationen haben ihre Schlachtanla  -  gen für seuchenpolizeiliche Schlachtungen einzelner Tiere zur Verfügung zu hal  -  ten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Verwertung
                            1  Das Veterinäramt sorgt für eine bestmögliche Verwertung der auszumerzenden  Tiere.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es kann mit Zustimmung des Departementes diese Aufgabe einer geeigneten Orga  -  nisation übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Entschädigung von Tierverlusten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Bundesrecht
                            1  Die Entschädigungen für Tierverluste, zu denen der Kanton durch Bundesrecht  verpflichtet ist, betragen 90 Prozent des Schatzungswertes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Bienenkrankheiten umfasst die Entschädigung auch vernichtetes Wabenmateri  -  al.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  916.401
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 * Zusätzliche Entschädigungen
                            1  Im weiteren können Entschädigungen von bis zu 90 Prozent des Schatzungswertes  ausgerichtet werden bei Verlusten von Zuchtschweinen, Tieren aus Geflügelzucht-  und Legebetrieben sowie über sechs Monate alten Tieren der Rindergattung, die we  -  gen Salmonellose umstehen oder abgetan werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Entschädigung wird gekürzt oder verweigert, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die Schäden durch eine Versicherung gedeckt sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  ein Betrieb mit mehr als 50 Zuchttieren oder Legehennen nicht gegen  Betriebsausfälle jeder Art versichert ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die Überwachungspflicht gemäss Art.  257  Abs.  2 TSV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   während den letzten  zwei Jahren nicht befolgt wurde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  wesentliche Hygienegrundsätze verletzt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 * ...
§ 42 Ausschluss
                            1  Keine Entschädigung wird geleistet für den Minderwert von Tieren und für Er  -  tragsausfälle sowie für den Verlust von Tieren, die aus dem Ausland eingeführt wer  -  den und unter Quarantäne stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Schatzung
                            1  Die Schatzung von Gross- und Kleinvieh erfolgt nach den Richtlinien des Bundes  -  amtes für Veterinärwesen. Sie wird im Beisein des Tiereigentümers durch mindes  -  tens zwei Schatzungsexperten vorgenommen. An deren Stelle können in dringenden  Fällen der Kantonstierarzt oder der zuständige Bezirkstierarzt treten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schatzung von Geflügel und Kaninchen erfolgt durch den Kantonstierarzt un  -  ter Beizug eines Fachmannes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bienenvölker und Wabenmaterial werden durch den kantonalen oder den zuständi  -  gen Bezirksbieneninspektor abgeschätzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ist eine Schatzung am lebenden Tier aus seuchenpolizeilichen oder anderen Grün  -  den nicht mehr möglich, kann sie aufgrund der vorhandenen Unterlagen vorgenom  -  men werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Schatzungsentscheid
                            1  Das zuständige Schatzungsorgan legt seinen Entscheid entsprechend den Weisun  -  gen des Veterinäramtes in einem Protokoll fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  916.401
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Überprüfung der Schatzung
                            1  Erscheint aufgrund der Unterlagen eine Schatzung als unzutreffend, so hat das Ve  -  terinäramt deren Überprüfung anzuordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 Instruktionskurse
                            1  Das Veterinäramt kann die Schatzungsexperten zum Besuch von Instruktionskur  -  sen aufbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Beiträge für den Tierseuchenfonds  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 * Beiträge
                            1  Die Beiträge für die einzelnen Kategorien betragen pro Tier:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Jungvieh unter vier Monaten  Fr. 0.50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Jungvieh von vier bis zwölf Monaten  Fr. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Jungvieh ein- bis zweijährig  Fr. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Kälber von Mutter- oder Ammenkühen  Fr. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Rindvieh über zwei Jahre  Fr. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Mutterschweine und Eber  Fr. 1.50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  übrige Schweine (ohne Saugferkel)  Fr. 0.50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  Schafe und Ziegen  Fr. 0.50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  Geflügel (Bestände ab 100 Tiere)  Fr. 0.03
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Mindestbeitrag für alle beitragspflichtigen Tierhalterinnen und Tierhalter be  -  trägt Fr.  20.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 * Ermittlung und Einzug
                            1  Das Landwirtschaftsamt ermittelt die Tierbestände im Rahmen der jährlichen Erhe  -  bung der landwirtschaftlichen Betriebsdaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es besorgt den Einzug der Tierhalterbeiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Rechtsschutz und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 Rechtsmittelfrist
                            1  Die Frist zur Ergreifung von Rechtsmitteln gegen Entscheide über Schatzungen be  -  trägt fünf Tage. Die Schlachtung oder die Vernichtung der Tiere darf durch das  Rechtsmittelverfahren nicht verzögert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 ...
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt nach Genehmigung durch den Bundesrat und Publikation  im Amtsblatt in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Aufhebung bisherigen Rechtes, ABl. 27/1988 S.  927.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Vom Bundesrat genehmigt am 21. Juni 1988; in Kraft getreten am 1. November 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  19.04.1988  09.07.1988  Erstfassung  27/1988
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 2 26.02.1991 01.01.1991 geändert 9/1991
§ 2 Abs. 1 17.06.2003 01.10.1996 geändert 24/2003
§ 2 Abs. 2 09.12.2003 01.06.2004 aufgehoben 50/2003
§ 3 23.09.1996 01.10.1996 geändert 39/1996
§ 4 Abs. 3 09.12.2003 01.06.2004 geändert 50/2003
§ 5 Abs. 1, 2. 09.12.2003 01.06.2004 aufgehoben 50/2003
§ 5 Abs. 1, 4. 23.09.1996 01.10.1996 geändert 39/1996
§ 5 Abs. 1, 5. 09.12.2003 01.06.2004 aufgehoben 50/2003
§ 5 Abs. 2 09.12.2003 01.06.2004 geändert 50/2003
§ 6 23.09.1996 01.10.1996 geändert 39/1996
§ 8 17.06.2003 01.07.2003 aufgehoben 24/2003
§ 11 17.06.2003 01.07.2003 aufgehoben 24/2003
§ 12 09.12.2003 01.06.2004 aufgehoben 50/2003
§ 13 17.06.2003 01.07.2003 geändert 24/2003
§ 14 17.06.2003 01.07.2003 geändert 24/2003
                            Titel 2.1.  17.06.2003  01.07.2003  aufgehoben  24/2003
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 17.06.2003 01.07.2003 aufgehoben 24/2003
§ 16 17.06.2003 01.07.2003 geändert 24/2003
§ 17 15.04.1997 01.05.1997 geändert 15/1997
§ 19 17.06.2003 01.07.2003 aufgehoben 24/2003
§ 21 26.03.2019 01.04.2019 Titel geändert 13/2019
§ 21 Abs. 1 26.03.2019 01.04.2019 geändert 13/2019
§ 21 Abs. 2 26.03.2019 01.04.2019 eingefügt 13/2019
§ 21 Abs. 3 26.03.2019 01.04.2019 eingefügt 13/2019
§ 22 26.03.2019 01.04.2019 aufgehoben 13/2019
§ 23 26.03.2019 01.04.2019 aufgehoben 13/2019
§ 24 26.03.2019 01.04.2019 aufgehoben 13/2019
§ 25 17.06.2003 01.07.2003 aufgehoben 24/2003
§ 27 Abs. 2 17.06.2003 01.07.2003 aufgehoben 24/2003
§ 28 17.06.2003 01.07.2003 aufgehoben 24/2003
                            Titel 2.6.  23.09.1996  01.10.1996  geändert  39/1996
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Abs. 1 23.09.1996 01.10.1996 geändert 39/1996
§ 30 Abs. 1 23.09.1996 01.10.1996 geändert 39/1996
                            Titel 2.7.  23.09.1996  01.10.1996  aufgehoben  39/1996
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 23.09.1996 01.10.1996 geändert 39/1996
§ 33 23.09.1996 01.10.1996 geändert 39/1996
§ 35 23.09.1996 01.10.1996 geändert 39/1996
§ 37 Abs. 2 17.06.2003 01.07.2003 geändert 24/2003
§ 40 15.04.1997 01.05.1997 geändert 15/1997
§ 41 17.06.2003 01.07.2003 geändert 24/2003
                            Titel 5.  23.09.1996  01.10.1996  aufgehoben  39/1996  Titel 5.  21.05.2002  01.07.2002  eingefügt  21/2002
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 17.06.2003 01.07.2003 geändert 24/2003
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt