Verordnung des Regierungsrates über die Gebühren der Schiffahrtskontrolle
                            Verordnung des Regierungsrates über die Gebühren der  Schiffahrtskontrolle  vom 20. Mai 1997 (Stand 1. Januar 1998)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Schiffsprüfungen
                            1  Die Gebühren für Schiffsprüfungen werden wie folgt festgelegt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Ruderboote, Pedalos und ähnliche motorlose Fahrzeuge  Fr. 30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Motorschiffe mit Aussenbordmotoren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1.  bis 7,4 kW Motorenleistung  Fr. 60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.  über 7,4 kW Motorenleistung  Fr. 80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Motorschiffe mit eingebauten Motoren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1.  bis 7,4 kW Motorenleistung  Fr. 80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2.  7,5 bis 37 kW Motorenleistung  Fr. 100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3.  über 37 kW Motorenleistung  Fr. 120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Zuschläge für Motorschiffe mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1.  mehr als einem Aussenbordmotor  je Motor Fr. 20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2.  mehr als einem Einbaumotor  je Motor Fr. 40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.3.  Gas- oder elektrischen Anlagen (für Kochgelegenheit,  Heizung,   Warmwasseraufbereitung,   Kühlschrank),  Pantry/Lavabo, Dusche/Bad, WC, Fäkalientank  je Einrichtung Fr. 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Segelschiffe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.1.  bis 12 m² Segelfläche  Fr. 30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.2.  13 bis 30 m² Segelfläche  Fr. 50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.3.  über 30 m² Segelfläche  Fr. 80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Zuschläge für Segelschiffe mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.1.  Aussenbordmotor  Fr. 20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.2.  Einbaumotor bis 7,4 kW Motorenleistung  Fr. 30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.3.  Einbaumotor über 7,4 kW Motorenleistung  Fr. 40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.4.  Gas- oder elektrischen Anlagen (für Kochgelegenheit,  Heizung,   Warmwasseraufbereitung,   Kühlschrank),  Pantry/Lavabo, Dusche/Bad, WC, Fäkalientank  je Einrichtung Fr. 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Fahrgastschiffe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.1.  bis 60 zugelassene Fahrgäste  Fr. 300
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.2.  über 60 zugelassene Fahrgäste  Fr. 400
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Güterschiffe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.1.  bis 100 Tonnen Fassungsvermögen  Fr. 250
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.2.  101 bis 200 Tonnen Fassungsvermögen  Fr. 300
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.3.  über 200 Tonnen Fassungsvermögen  Fr. 400
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  schwimmende Geräte, nicht motorisiert  Fr. 60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für besondere Schiffsprüfungen werden folgende Gebühren erhoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  zusätzliche Lärmmessung  Fr. 50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Nachprüfung beanstandeter Mängel oder Untersuchung eines  Schiffes in der Werft oder an Land, je angebrochene Viertel  -  stunde, inklusive Fahrzeit  Fr. 25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  unentschuldigtes Fernbleiben von der Prüfung oder verspätete  Abmeldung (später als am Vortag des angesetzten Prüfungs  -  termines):  ordentliche Gebühr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  vereinfachte Prüfung für die erstmalige Zulassung von typen  -  geprüften Fahrzeugen (ausgenommen Zuschläge):  50 Prozent der ordentlichen  Abnahmegebühr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  gleichzeitige Vorführung von mindestens fünf Schiffen der  gleichen Fahrzeugart zur periodischen Untersuchung durch  den gleichen Eigentümer:  Ermässigung der ordentlichen Gebühr um 25 Pro  -  zent
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Schiffsführerprüfungen
                            1  Die Gebühren für Schiffsführerprüfungen betragen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Theoretischer Teil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1.  Kombinierte Prüfung (Kategorie A, D, E und Rhein)  je Prüfung Fr. 40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2.  Rheinprüfung (separat)  Fr. 40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3.  Kategorie B  je Prüfung Fr. 70
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.4.  Kategorie C  je Prüfung Fr. 60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Praktischer Teil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1.  Kategorie A, beschränkt auf Segelschiffe und E  je Fr. 60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.  Kategorie A, D und Rheinprüfung (Hochrhein)  je Fr. 100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3.  Kategorie B  je Fr. 250
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4.  Kategorie C  je Fr. 300
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Ausweise
                            1  Für die Ausstellung von Ausweisen sind folgende Gebühren zu entrichten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Führer- oder Schiffsausweis  Fr. 50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Provisorischer Schiffsausweis  Fr. 40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Eintrag einer weiteren Kategorie im Führerausweis  Fr. 25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Neuanfertigung oder Umschreibung eines gültigen Schiffsfüh  -  rerausweises nach Kantons-, Namenswechsel oder ähnlichem  Fr. 25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Duplikat eines Führer- oder Schiffsausweises  Fr. 25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Eintrag Wohnorts- und Adressänderungen sowie Standortän  -  derungen des Schiffes innerhalb des Kantons  gebührenfrei
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Besondere Kennzeichen
                            1  Für besondere Kennzeichen werden folgende Gebühren erhoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Kollektivkennzeichen für Bootsbauer und -händler je Schil  -  derpaar  Fr. 25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Tageskennzeichen (Paar) mit -ausweis, für Überführungs-  oder Probefahrten (ohne Versicherungsprämie)  je Tag Fr. 50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Kennzeichen für Schiffe mit ausländischem Standort (Z-Kle  -  beschilder-Paar)  Fr. 25
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Besondere Gebühren
                            1  Es werden folgende besondere Gebühren erhoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  amtliche Beglaubigungen oder Bestätigungen  je Seite Fr. 15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  vorübergehende Hinterlegung des Schiffausweises bei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1.  Wiederinbetriebnahme des gleichen Schiffes  Fr. 25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.  Hinterlegung über mehr als drei Jahre, pro Jahr  Fr. 25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Bewilligung zur Ablegung der Schiffsführerprüfung ausser  -  halb des Wohnsitzkantons  Fr. 30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Entzug des Schiffsausweises bei Nichtbeachtung der behördli  -  chen Aufforderungsfrist  Fr. 100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Drucksachen  Selbstkosten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Änderung bisherigen Rechtes
                            1  Die Verordnung des Regierungsrates über die Gebühren der Schiffahrtskontrolle  vom 30.  August  1988 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1.  Januar  1998 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  20.05.1997  01.01.1998  Erstfassung  keine Angabe