Gerichtsverfassungsgesetz
                            Vom Volke angenommen am 24. September 1978
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  I.     Gerichtsbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2       Gleichstellung der Geschlechter  Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in diesem Gesetz beziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich  aus dem Sinn des Gesetzes nicht etwas anderes ergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3       Bestand der Gerichte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Grossen Rat festgesetzten Zahl von Vizepräsidenten und weiteren Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  besonders festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4       Wahl  Für das Kantonsgericht und das Verwaltungsgericht werden die Präsidenten, Vizepräsidenten und die weiteren  Mitglieder in getrennten Wahlgängen durch den Grossen Rat, für die Bezirksgerichte die Präsidenten, die vollamtlichen  Vizepräsidenten und die übrigen Mitglieder in getrennten Wahlgängen durch das Volk bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5       Bezirk  Der Bezirk ist im Bereiche seiner Rechtsprechungsbefugnisse und der ihm durch Gesetz übertragenen Aufgaben rechts-  und handlungsfähig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6       Kreis  Die Wahl und die richterlichen Befugnisse des Kreispräsidenten und seines Stellvertreters bestimmen sich nach dem  kantonalen und dem Kreisrecht.  II.     Organisation und Geschäftsführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7       Sitz  Das Kantons- und das Verwaltungsgericht haben ihren Sitz in Chur, die Bezirksgerichte und das Kreisamt am  Bezirkshauptort beziehungsweise am Kreishauptort.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Amtseid und Handgelübde
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Die Richter und Aktuare sämtlicher Gerichte leisten den Amtseid oder das Handgelübde nach folgender Formel:  «Ihr als gewählter Präsident (Richter, Aktuar) des (Kantons-, Verwaltungs-, Bezirks- Gerichtes  oder Kreises) schwöret zu  Gott (gelobet), alle Pflichten Eures Amtes nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen.»  «Ich schwöre (gelobe) es.»
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es leisten den Amtseid oder das Handgelübde:  a)     die Präsidenten des Kantons- und des Verwaltungsgerichtes vor dem Grossen Rat,  b)     die Mitglieder des Kantons- und des Verwaltungsgerichtes vor dem Gerichtspräsidenten,  c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  d)     die Mitglieder des Bezirksgerichtes vor dem Bezirksgerichtspräsidenten;  e)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  der Kreispräsident und sein Stellvertreter vor der Wahlversammlung oder vor dem Kreisrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bestimmungen, für Wahlen, alle personal- und besoldungsrechtlichen Fragen und weitere Geschäfte der  Justizverwaltung zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorsitzende.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  einem andern vollamtlichen Richter übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Präsidium
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Dem Gerichtspräsidenten obliegt die allgemeine Leitung des Gerichtes, er vertritt das Gericht nach aussen und  überwacht die gesamte Geschäftstätigkeit. Er leitet alle Sitzungen, soweit nicht der Vorsitz in einer Kammer einem  Vizepräsidenten oder einem anderen Richter übertragen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Verhinderungsfalle wird der Präsident durch einen Vizepräsidenten und, wenn auch kein Vizepräsident amten kann,  durch einen anderen Richter vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Präsidialfunktionen
                            1   Die dem Gerichtspräsidenten zustehenden Befugnisse als Einzelrichter in der Prozessleitung oder in administrativen  Belangen können durch den Gerichtspräsidenten von Fall zu Fall oder für bestimmte Gebiete durch das Gericht  allgemein einem Vizepräsidenten oder einem andern Richter zugewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kammervorsitzenden üben in allen von der betreffenden Kammer zu behandelnden Geschäften die  Präsidialkompetenzen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15       Aktuariat und Kanzlei  Die Gerichte wählen die Aktuare und das Kanzleipersonal nach den personalrechtlichen Vorschriften des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Ausführungsbestimmungen
                            Weitere Vorschriften über die Organisation und die Geschäftsführung der Gerichte erlässt der Grosse Rat.  III.     Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Im Allgemeinen
                            Die Zuständigkeit der Gerichte richtet sich nach der Zivil- und Strafprozessordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  , nach dem  Verwaltungsgerichtsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   und nach weiteren Erlassen, in welchen Bestimmungen über die gerichtliche  Zuständigkeit enthalten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Ergänzungen der Zuständigkeitsregeln
                            Überträgt der Bund den Kantonen auf dem Gebiet der Rechtsprechung neue Aufgaben, so kann der Grosse Rat unter  den bestehenden Gerichtsbehörden die zuständige Instanz bestimmen und das Verfahren regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Konfliktsbehörde
                            Kompetenzkonflikte zwischen Organen der Rechtsprechung, für deren Lösung das Gesetz keine andere Regelung  vorsieht, werden durch eine Konfliktsbehörde entschieden, die aus dem Vorsteher des Justiz- und Polizeidepartementes  als Vorsitzendem und den Präsidenten des Kantons- und des Verwaltungsgerichtes als Beisitzern besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            teilnehmen. Für den Vorrang ist die durch die Wahl bestimmte Reihenfolge massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  Bezirksgerichtspräsidenten und -vizepräsidenten sowie Kreispräsidenten und deren Stellvertretern ist es untersagt,  Parteien in streitigen Verfahren vor der eigenen Instanz zu vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Ausstandsgründe
                            Ein Richter oder Aktuar hat in Ausstand zu treten:  a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  Lebensgemeinschaft führt, oder Personen, die mit ihm bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind, die  zu ihm in einem Pflegeverhältnis stehen oder deren gesetzlicher oder vertraglicher Vertreter er ist, als Partei am  Verfahren beteiligt, durch eine zu beurteilende Straftat geschädigt oder sonst am Ausgang des Verfahrens  unmittalbar interessiert sind;  b)     wenn er mit einer Partei oder einem Geschädigten besonders befreundet oder verfeindet ist;  c)     wenn er zu einer Partei oder einem Geschädigten in einem besonderen Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnis steht;  d)     wenn er einer Partei oder einem Geschädigten in gleicher Sache Rate erteilt hat;  e)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22   wenn er in gleicher Sache bereits in unterer Instanz geurteilt, ein Strafmandat erlassen oder als Vermittler  geamtet hat;  f)     wenn er in gleicher Sache Zeuge oder Sachverständiger ist;  g)     wenn andere Umstände ihn als befangen erscheinen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Anzeige
                            Liegt gegen eine Gerichtsperson ein Ausstandsgrund vor, teilt sie das dem Gerichtspräsidenten mit. Dieser gibt den  Parteien davon Kenntnis. Betrifft der Ausstandsgrund den Gerichtspräsidenten, so erfolgt die Anzeige durch den  Vizepräsidenten, der für das weitere Verfahren zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Einsprache der Parteien
                            Die Parteien können einen Ausstandsgrund innert zehn Tagen, seit sie von ihm Kenntnis erhalten haben, beim  Gerichtspräsidenten geltend machen oder den von einer Gerichtsperson angerufenen Ausstandsgrund innert zehn  Tagen seit der Anzeige bestreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Verfahren
                            Zu bestrittenen Ausstandsfragen ist die betroffene Gerichtsperson anzuhören. Der Gerichtspräsident kann auch die  übrigen am Verfahren beteiligten Parteien anhören und führt nötigenfalls ein summarisches Beweisverfahren durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Entscheid
                            1   Über bestrittene Ausstandsfragen entscheidet das in der Hauptsache zuständige Gericht in Abwesenheit der  beanstandeten Gerichtspersonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sofern in einem Fünfergericht nicht mindestens drei, in einem Dreiergericht nicht mindestens zwei Richter übrigbleiben,  werden die erforderlichen Ersatzrichter einberufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  Bestrittene Ausstandsfragen, die einen Kreispräsidenten oder seinen Stellvertreter betreffen, werden durch das  Kantonsgericht entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Nachträgliche Ausstandsbegehren
                            Wenn erst im Laufe des Verfahrens Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die einen Ausstand begründen, so  erwächst daraus das Recht zu nachträglichen Einreden. Bereits ergangene Gerichtsakte können deswegen, unter  Vorbehalt der ordentlichen Rechtsmittel, nicht rückgängig gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verlangt, vor Fünfergerichten gültig verhandelt werden, wenn wenigstens drei, vor Dreiergerichten, wenn wenigstens  zwei Richter Einsitz nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Ausserordentliche Fälle
                            1   Können das Kantonsgericht oder das Verwaltungsgericht durch die eigenen Richter wegen Verhinderungs- oder  Ausstandsgründen nicht vollzählig besetzt werden, so werden die Mitglieder des anderen Gerichtes und nötigenfalls die  Bezirksgerichtspräsidenten als Ersatzrichter beigezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  Erweist sich die Besetzung eines Bezirksgerichtes mit seinen eigenen Richtern als unmöglich, so kann das  Kantonsgericht es durch Richter eines Nachbargerichtes ergänzen oder ein anderes Gericht als zuständig erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  Kann der Kreispräsident nicht durch einen Stellvertreter ersetzt werden, so bezeichnet das Kantonsgericht einen  ausserordentlichen Stellvertreter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Stimmabgabe
                            Bei der Urteilsfällung ist jeder Richter zur Stimmabgabe verpflichtet. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des  Vorsitzenden doppelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Protokollführung
                            1   Über die gerichtlichen Verhandlungen wird vom Aktuar Protokoll geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In dringenden Fällen kann die Protokollführung auch einem Richter übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Amtsgeheimnis
                            Die Richter, Angestellten und Hilfspersonen sämtlicher Gerichte sind zur Verschwiegenheit über Amtsgeheimnisse  verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Verweisung
                            Im übrigen gelten für das Verfahren vor den Gerichten die einschlägigen besonderen Verfahrensordnungen.  VI.     Die Aufsicht über die Gerichtsbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Grundsatz
                            1   Die Aufsicht über die Gerichte bezieht sich einzig auf die Geschäftsführung und die administrative Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In Fragen der Rechtssprechung dürfen den Gerichten, unter Vorbehalt von Rückweisungsentscheiden in einem  Rechtsmittelverfahren, weder von übergeordneten Gerichtsinstanzen noch von Verwaltungsbehörden irgendwelche  Vorschriften gemacht oder Weisungen erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Oberaufsicht des Grossen Rates
                            1   Dem Grossen Rat steht die Oberaufsicht über alle Zweige der Rechtspflege zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Kantons- und das Verwaltungsgericht erstattet ihm jährlich Bericht über ihre Geschäftstätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Rechenschaftsbericht des Kantonsgerichtes erstreckt sich auch auf Tätigkeit der seiner Aufsicht unterstehenden  weiteren Organe der Rechtspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26       Aufsicht des Kantonsgerichtes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Kantonsgericht kann sich von allen Zweigen der Zivil- und Strafrechtspflege über die Tätigkeit jährlich Bericht  erstatten lassen. Es überwacht ihren Geschäftsgang in geeigneter Weise und kann ihnen allgemeine Weisungen  erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Gegen ordnungswidrige Zustände schreitet das Kantonsgericht von Amtes wegen oder auf Beschwerde hin ein und  kann insbesondere:  a)     die fehlbaren Behörden, nötigenfalls unter Fristansetzung, zur Erfüllung ihrer Pflicht anhalten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Nach Durchführung einer Untersuchung und Anhörung des Betroffenen kann das Kantonsgericht je nach der Schwere  des Verschuldens folgende Disziplinarmassnahmen verhängen:  a)     Verweis,  b)     Busse bis zu tausend Franken,  c)     Amtseinstellung bis zu einer Dauer von sechs Monaten,  d)     Amtsentsetzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die zivil- und strafrechtliche Verantwortlichkeit bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Beschwerde
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27   Wegen Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung oder anderweitiger Amtspflichtverletzung durch die  Bezirksgerichte und die Kreispräsidenten kann, soweit kein anderes Rechtsmittel gegeben ist, beim Kantonsgericht  Beschwerde geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Richtet sich die Beschwerde gegen einen bestimmten Entscheid oder eine bestimmte Handlung, so ist sie innert  zwanzig Tagen seit Mitteilung oder Kenntnis einzureichen. In anderen Fällen ist sie so lange zulässig, als ein  Rechtsschutzinteresse besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Im übrigen gelten für das Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsgesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Aufsichtsbeschwerde gegen das Kantons- und das Verwaltungsgericht
                            Aufsichtsbeschwerden gegen das Kantons- oder das Verwaltungsgericht sind beim Grossen Rat einzureichen.  VII.     Die Aufsicht über die Rechtsanwälte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. VIII. Rechnungswesen
                            35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36       Buchführung  Jedes Gericht führt eine Buchhaltung nach kaufmännischen Grundsätzen und den Weisungen der kantonalen  Finanzkontrolle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37       Gerichtskosten und Bussen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Verfahrensvorschriften und den vom Grossen Rat und der Regierung erlassenen Gebührenordnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  zuständigen Gerichtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38       Besoldung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Kostentragung
                            1  werden, gehen sie beim Kantons- und beim Verwaltungsgericht zu Lasten des Kantons, bei den Bezirksgerichten je zur  Hälfte zu Lasten des Kantons und der Bezirksgemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  IX.     Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41       Inkrafttreten  Die Regierung setzt dieses Gesetz nach der Annahme durch das Volk in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43       Aufhebung und Anpassung bisherigen Rechtes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle damit im Widerspruch stehenden Bestimmungen aufgehoben,  insbesondere das Gesetz über die Organisation der Bezirksgerichte vom 26. Juni 1848/5. Juni 1867.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die nachstehend aufgeführten Gesetze werden wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     Art. 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Ausübung der politischen Rechte im Kanton Graubünden vom 7. Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1962
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45   erhält folgenden Wortlaut:       Für die Bezirksgerichtswahlen gilt Artikel 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     Die Art. 4 bis und mit 7, 10 bis und mit 17, 29, 39 Abs. 1 Satz 2 und 266 der Zivilprozessordnung des Kantons  Graubünden vom 20. Juni 1954   werden aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 184 Abs. 2 des gleichen Gesetzes erhält folgenden Wortlaut
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47  :       Streitfragen betreffend die Rechtshilfe entscheidet der Kantonsgerichtspräsident.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     Die Art. 44, 55 bis und mit 57, 140 und 198 des Gesetzes über die Strafrechtspflege vom 8. Juni 1958
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48  aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 60 Abs. 2 des gleichen Gesetzes erhält folgenden Wortlaut
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49  :       Die Bewilligung zur Vornahme von Amtshandlungen auf dem Gebiet des Kantons Graubünden haben  Gerichtsbehörden anderer Kantone beim Kantonsgerichtspräsidenten und Untersuchungsbehörden anderer  Kantone beim Staatsanwalt einzuholen. Vorbehalten bleibt Artikel 355 StGB.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Nach dem auf Artikel 74 folgenden Untertitel «II. Allgemeine Grundsätze für die Untersuchung» wird neu eingefügt:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74a Ausstand
                            1   Staatsanwalt und Untersuchungsorgane haben in Ausstand zu treten:  a)     wenn sie selbst, ihr Ehegatte, Schwager oder Verlobter, Verwandte oder Verschwägerte bis zum dritten  Grad Angeschuldigte oder Geschädigte sind;  b)     wenn der Angeschuldigte oder Geschädigte in einem Abhängigkeits- oder in einem besonderen  Freundschafts- oder Feindschaftsverhältnis zu ihnen steht;  c)     wenn sie dem Angeschuldigten oder Geschädigten in der gleichen Sache Rat erteilt haben;  d)     wenn sie als Zeugen oder Sachverständige am Verfahren beteiligt oder persönlich an dessen Ausgang  interessiert sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bestehen Zweifel an der Ausstandspflicht, so entscheidet darüber endgültig beim Staatsanwalt das Justiz- und  Polizeidepartement, bei Untersuchungsorganen der Staatsanwalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Endnoten  vom 21. November 1977, 206; GRP 1977/78, 535  (2. Lesung)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            173.110  ; GrV über die Organisation,  Geschäftsführung und Gebühren des Verwaltungsgerichtes, BR  ; GrV über Organisation, Besoldung und  Geschäftsführung der Bezirksgerichte, BR  310.050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            320.000  ; Strafprozessordnung siehe BR  350.000  gleichgeschlechtlicher Paare Art. 1, Ziffer 6, AGS 2006, KA 4886; am 1. April 2007 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            310.100  ; am 1. Juli 2006 in Kraft getreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            310.100  ; am 1. Juli 2006 in Kraft getreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            310.100  ; am 1. Juli 2006 in Kraft getreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            310.100  ; am 1. Juli 2006 in Kraft getreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            310.100  ; am 1. Juli 2006 in Kraft getreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            310.100  ; am 1. Juli 2006 in Kraft getreten