Verordnung des Regierungsrates über die Fischerei im Bodensee-Obersee
                            Verordnung des Regierungsrates über die Fischerei im  Bodensee-Obersee  vom 8. August 1988 (Stand 10. März 2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Patente
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Arten, Ausstellung
                            1  Es werden folgende Patente erteilt:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  Halden-, Hochsee-, Alters- und Ausbildungspatente für die Berufsfischerei;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Jahres-, Monats- und Tagespatente für die Sportfischerei;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Jahres- und Monatspatente für die Ufersportfischerei;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Jugendpatente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Patente werden grundsätzlich von der Jagd- und Fischereiverwaltung ausge  -  stellt. Das Departement für Justiz und Sicherheit (Departement) kann abweichende  Regelungen treffen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Räumlicher Geltungsbereich
                            1  Die Berufsfischerpatente berechtigen zur Ausübung der Berufs- und Angelfischerei  je nach Patentart im Gebiet der thurgauischen Halde und des Hohen Sees.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Berechtigung zur Ausübung der Sportfischerei erstreckt sich:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  mit dem Sportpatent auf das schweizerische Ufer, die schweizerische Halde  und den Hohen See;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  mit dem Uferpatent auf das schweizerische Ufer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  mit dem Jugendpatent auf die schweizerische Halde und den Hohen See.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausgenommen bleibt die Privatfischenz des Schlösschens Bottighofen. Diese um  -  fasst die Weisse (Wyssi) zwischen der Mündung des Rietbaches und der Mündung  des Kogenbaches.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vorbehalten bleiben vom Regierungsrat ausgeschiedene Schongebiete und vom  Departement genehmigte lokale Fangverbote.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2a * Voraussetzungen für die Erteilung von Berufsfischerpatenten
                            1  Berufsfischerpatente werden erteilt, wenn der Bewerber:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die Voraussetzungen nach der Verordnung des UVEK über die Fischerei im  Bodensee-Obersee
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   erfüllt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Berufsfischerei aktiv ausübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Höchstzahl der Haldenpatente
                            1  Es werden insgesamt höchstens sechs Haldenpatente ausgestellt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Härtefällen kann das Departement Ausnahmen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Erteilung des Haldenpatentes an neue Bewerber
                            1  Das Haldenpatent wird unter der Voraussetzung, dass weniger als sechs Haldenpa  -  tente ausgestellt sind oder von bisherigen Haldenpatentinhabern beansprucht wer  -  den, einem neuen Bewerber erteilt, der  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  das 20.  Altersjahr zurückgelegt hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  im Kanton Thurgau wohnhaft ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  einen guten Leumund geniesst;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  *  nach mindestens zweijähriger Tätigkeit in der gewerblichen Fischerei eine fi  -  schereiliche Abschlussprüfung bestanden hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Voraussetzung für den Nachweis der Tätigkeit in der Berufsfischerei ist das Aus  -  bildungspatent.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Erteilung des Haldenpatentes an bisherige Bewerber
                            1  Das Haldenpatent wird einem bisherigen Halden- oder Hochseepatentinhaber er  -  teilt, der  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  im Kanton Thurgau wohnhaft ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  einen guten Leumund geniesst.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Alterspatent
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Alterspatent wird einem bisherigen Halden-, Hochsee- oder Alterspatentinha  -  ber erteilt, der  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  im Kanton Thurgau wohnhaft ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  einen guten Leumund geniesst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  923.31
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 * Ausbildungspatent *
                            1  Das Ausbildungspatent wird einem Bewerber erteilt, der das 16. Altersjahr zurück  -  gelegt hat und einen guten Leumund geniesst.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Inhaber eines Ausbildungspatentes ist verpflichtet, eine Kontrolle über die  Ausübung der Fischerei nach den Weisungen der Jagd- und Fischereiverwaltung zu  führen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Verpflichtung zur Befischung
                            1  Die Inhaber eines Hochsee-, Halden- oder Alterspatentes sind verpflichtet, den  Laichfischfang auf Gangfische auszuüben und nötigenfalls unerwünschte Fischarten  zu befischen. Die Inhaber eines Hochsee- oder Alterspatentes sind zudem zur Aus  -  übung des Laichfischfangs auf Blaufelchen verpflichtet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Erteilung des Hochseepatentes
                            1  Das Hochseepatent wird erteilt:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  einem bisherigen Halden- oder Hochseepatentinhaber, der sich über eine min  -  destens zweijährige Tätigkeit in der Hochseefischerei ausweisen kann;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  einem neuen Bewerber unter Einhaltung von § 4 Abs.  1 Ziff.  1 bis Ziff.  4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es werden insgesamt höchstens 16 Hochseepatente ausgestellt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Höchstzahl der ausgegebenen  Hochseepatente  kann mit Zustimmung des  Kantons St. Gallen überschritten werden, soweit die nach der Verordnung des  UVEK über die Fischerei im Bodensee-Obersee
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   zulässige Anzahl der Schwebnetze  eingehalten wird.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9a * Zuteilung der Berufsfischerpatente
                            1  Die Jagd- und Fischereiverwaltung teilt die Berufsfischerpatente jährlich zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Können aufgrund der Höchstzahl der Hochseepatente oder der höchstens zulässi  -  gen Anzahl Schwebnetze nicht alle bewilligungsfähigen Gesuche berücksichtigt  werden, erfolgt die Zuteilung der Hochsee- und Alterspatente in folgender Reihen  -  folge:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Hochseepatente für bisherige Inhaber des Thurgauer Hochseepatentes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Hochseepatente für bisherige Inhaber des Thurgauer Haldenpatentes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Hochseepatente für im Kanton Thurgau ausgebildete Berufsfischer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Hochseepatente für übrige Bewerber;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Alterspatente, wobei jüngere gegenüber älteren Bewerbern den Vorrang erhal  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gesuche sind der Jagd- und Fischereiverwaltung jeweils bis 31. Oktober einzurei  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  923.31
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9b * Erlaubte Fanggeräte und Fangarten in der Berufsfischerei
                            1  Das Hochseepatent berechtigt, alle auf dem Hohen See und der Halde zugelassenen  Fanggeräte und Fangarten zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Haldenpatent berechtigt, alle auf der Halde zugelassenen Fanggeräte und  Fangarten mit Ausnahme des Spannsatzes zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Inhaber von Alterspatenten dürfen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  auf dem Hohen See ein Schwebnetz verwenden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  auf der Halde höchstens sechs Bodennetze (Barsch-, Felchen-, Hecht-/Zander-  oder Brachsennetze) sowie Reusen und Legschnüre verwenden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  keine Trappnetze, Forellensätze oder Spannsätze verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Ausbildungspatent berechtigt, auf dem Hohen See in Begleitung des Inhabers  eines Hochseepatentes zwei zusätzliche Schwebnetze zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 * Stellvertretung in der Berufsfischerei
                            1  Die Patente sind nicht übertragbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Jagd- und Fischereiverwaltung bewilligt die Stellvertretung von Inhabern des  Hochsee- oder Haldenpatentes. Die Stellvertretung von Inhabern des Alters- oder  Ausbildungspatentes ist nicht zulässig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gesuche für Stellvertretungen sind spätestens sieben Tage vor Beginn der Stellver  -  tretung bei der Jagd- und Fischereiverwaltung schriftlich einzureichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Als Stellvertreter kann ein Patentinhaber oder ein Patentbewerber auf der Wartelis  -  te bestimmt werden. Der Stellvertreter hat die Fanggeräte des Vertretenen zu ver  -  wenden und übt die Fischerei auf eigene Verantwortung aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der zuständige Fischereiaufseher kann bei plötzlicher Erkrankung oder dringender  Abwesenheit eines Patentinhabers ausnahmsweise einem andern Berufsfischer oder  dem Inhaber eines Ausbildungspatentes das selbständige Einholen der Fanggeräte  gestatten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10a * Jugendpatent
                            1  Das Jugendpatent wird einem Jugendlichen zwischen 10 und 14 Jahren erteilt. Es  berechtigt zur Ausübung der Fischerei von einem Boot aus zusammen mit einem  Sportpatentinhaber, welcher das 18.  Altersjahr zurückgelegt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 * Patentgebühren und Fischereiabgaben
                            1  Die Patentgebühren und Fischereiabgaben werden wie folgt festgesetzt:  Patent  Gebühr  Fischereiabgabe  Haldenpatent  Fr.  200  Fr.  150  Alterspatent  Fr.  150  *  Fr.  100  *  Hochseepatent  Fr.  400  *  Fr.  350  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Patent  Gebühr  Fischereiabgabe  Ausbildungspatent  *  Fr.  40  –  Sportjahrespatent  Fr.  120  Fr.  20  Sportmonatspatent  Fr.  60  Fr.  10  Sporttagespatent  Fr.  15  –  Uferjahrespatent  Fr.  60  Fr.  10  Ufermonatspatent  Fr.  30  Fr.  5  Jugendpatent  Fr.  20  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Patentbezüger, die in den Kantonen Thurgau oder St. Gallen wohnhaft sind, müs  -  sen die Patente im Wohnsitzkanton lösen. Patentbezüger mit Wohnsitz ausserhalb  der Kantone Thurgau und St. Gallen entrichten die dreifache Fischereiabgabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11a * Befreiung von der Patentpflicht
                            1  Keines Patentes bedürfen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Freiangler im Sinne von §  8 des Gesetzes über die Fischerei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Personen, die mit Gerätschaften eines Patentinhabers statt diesem und unter  dessen Aufsicht fischen oder ihm beim Fischen helfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Ausübung der Fischerei
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Öffentliche Ruhetage
                            1  Die Ausübung der Berufsfischerei ist an öffentlichen Ruhetagen verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vom Verbot in Abs.  1 sind ausgenommen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  das Setzen von freitreibenden Schwebsätzen an Ostermontag (ab 31.  März),  Auffahrt, Pfingstmontag sowie 1.  Mai und 1.  August, falls diese auf Montag  bis Donnerstag fallen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  das Setzen von Bodennetzen ab 17.00  Uhr, mit Ausnahme von Karfreitag, Os  -  tersonntag, Pfingstsonntag und Weihnachtstag;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  das Leeren von Trappnetzen und Reusen bis 09.00  Uhr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  der Laichfischfang auf Felchen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  das Bergen durch Sturm bedrohter oder abgetriebener Netze unter unverzügli  -  cher Meldung an den Fischereiaufseher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Sportfischerei darf in der Zeit vom 1.  Mai bis 30.  September an öffentlichen  Ruhetagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   im Gebiet der Halde von 17.00  Uhr an nicht mehr ausgeübt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RB  923.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  RB  822.9
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Trappnetze, Reusen
                            1  Trappnetze und Reusen dürfen vom 1.  März bis 30.  November verwendet werden.  Vom 1.  Mai bis 15.  September sind sie täglich zu leeren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13a * Bodennetze
                            1  Vom 15.  Oktober bis 14.  November dürfen Bodennetze mit einer Maschenweite  zwischen 33 und 49  mm nicht verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Setzen von Bodennetzen
                            1  Sätze von Bodennetzen müssen mindestens 50  m von andern Sätzen, Trappnetzen,  markierten Badeplätzen und Markierungsbojen bewilligter Reiser entfernt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausser zum Treiben müssen Bodennetze von der Bauche aus seewärts gesetzt wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein Satz ist an beiden Enden mit gut sichtbaren Bojen oder Bauchen zu kennzeich  -  nen. Besteht ein Satz aus mehr als zwei Bodennetzen, so ist der Beginn des dritten  und jedes übernächsten Netzes mit einer weiteren Boje oder Bauche zu kennzeich  -  nen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Bauchen
                            1  Bauchen dürfen nur zum Markieren von Fischereigeräten verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15a * Heben von Netzen
                            1  Vom 15.  Oktober bis 15.  November müssen Bodennetze sowie vom 10. Januar bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31. März  Bodennetze und Ankersätze mindestens jeden zweiten Tag gehoben wer  -  den. In der übrigen Zeit sind die Netze täglich zu heben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 * Sportfischerei
                            1  Bei der Ausübung der Sportfischerei in weniger als fünf Metern Wassertiefe ist die  Verwendung motorischer Kraft verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gefangene Felchen, Seesaiblinge, Äschen, Barsche und Zander sind unverzüglich  zu töten. Fische der übrigen Arten dürfen nur in Behältern mit ständigem Wasser  -  austausch gehältert werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es dürfen nicht mehr als 30 Barsche pro Patentinhaber im Boot mitgeführt wer  -  den.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Filetieren von gefangenen Fischen auf dem See ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sportfischern ist der Verkauf oder Tausch von gefangenen Fischen untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16a * Jugendfischerei
                            1  Ein Sportpatentinhaber darf von einem Boot aus höchstens zwei Jugendpatentinha  -  ber fischen lassen. Von diesen gefangene Fische gehen auf sein Kontingent und sind  in seiner Fangstatistik aufzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jugendpatentinhaber dürfen höchstens ein Angelgerät und keine lebenden Köderfi  -  sche verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 * Freiangelei
                            1  Bei der Ausübung der Freiangelei ist die Verwendung von künstlichen Ködern,  lebenden Köderfischen und Angelhaken mit Widerhaken untersagt. Zum Verzehr  gefangene Fische müssen unverzüglich getötet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Sonderfänge
                            1  Bewilligungen für Sonderfänge werden durch das Departement ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 * Ablieferung von Fischlaich
                            1  Die Berufsfischer haben gefangene laichreife Forellen und Fortpflanzungsprodukte  der während der Schonzeit gefangenen Felchen an die Brutanstalten Romanshorn  oder Ermatingen abzuliefern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19a Schongebiete
                            1  Zum Schutz der Seeforelle ist die Ausübung jeglicher Fischerei vom 1.  bis 31.  Januar in folgenden Gebieten verboten:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Goldachmündung: Die Wasserfläche vom Ufer bis zu einer Wassertiefe von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40  m, südöstlich begrenzt durch eine Linie vom schwarzweissen Fische  -  reipfahl am Ufer im rechten Winkel zum Ufer in den See hinaus, nordwestlich  begrenzt durch eine Linie vom privaten Kleinhafen zwischen Goldachmün  -  dung und Bad Horn im rechten Winkel zum Ufer in den See hinaus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Steinachmündung: Die Wasserfläche vom Ufer bis zu einer Wassertiefe von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  m, südöstlich begrenzt durch die Kantonsgrenze Horn/Steinach, nordwest  -  lich begrenzt durch eine Linie vom nördlichen Ende der Pfahlwand über das  Seezeichen Nr.  5 in den See hinaus. Die Kantonsgrenze verläuft entlang der  Linie Ostecke des östlichsten, vierstöckigen Wohnhauses von Steinach zum  östlichen Einfahrtspfahl des Steinacher Hafens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Luxburger Bucht: Vom weissen Haus am Ufer südlich der Luxburg zur  schwarzweissen Fischereiboje und über das Seezeichen Nr.  18 zum Fahnen  -  mast bei der Einfahrt zum SBS-Yachthafen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Güttingen: Von der östlichen Ecke des Mooshölzli zur schwarzweissen Fi  -  schereiboje und über die Seezeichen Nr.  30 und Nr.  31 zum Kieshafen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement kann Ausnahmen von diesem Verbot bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Massnahmen bei Massenfängen
                            1  Werden von dem von der Internationalen Bevollmächtigtenkonferenz für die Bo  -  denseefischerei eingesetzten Ausschuss kurzfristige Beschränkungen der Fischerei  -  ausübung beantragt, so sind für deren Anordnung die Fischereiaufseher zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständigen Fischereiaufseher sind berechtigt, bei Massenfängen von kleinen  Barschen und bei anderen unerwünschten Fängen das Versetzen von Netzen anzu  -  ordnen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Strafen und Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Strafbestimmungen
                            1  Wer gegen Vorschriften dieser Verordnung verstösst oder gestützt auf diese Ver  -  ordnung verfügte Auflagen missachtet, wird mit Busse bestraft. Ausserdem kann  ihm die Ausübung der Fischerei für eine Dauer bis zu fünf Jahren im Sinne einer  Nebenstrafe verboten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Seeverbot, Patententzug
                            1  Bei schweren oder wiederholten Verstössen gegen Fischereivorschriften des Bun  -  des oder des Kantons kann das Departement die Ausübung der Fischerei für eine  Dauer bis zu fünf Jahren verbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird die Fangstatistik nicht oder nicht weisungsgemäss geführt, kann die Jagd-  und Fischereiverwaltung das Patent für eine bestimmte Zeit verweigern oder entzie  -  hen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 ...
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1.  Januar  1989 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Aufhebung bisherigen Rechtes, ABl. 1988, Seite 1245.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt am 30. August 1988.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  08.08.1988  01.01.1989  Erstfassung  ABl. 9/2009
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1 04.07.1995 01.10.1995 geändert 36/1995
§ 1 Abs. 1, 1. 23.01.2018 10.03.2018 geändert 10/2018
§ 1 Abs. 2 21.09.2010 01.01.2011 geändert 38/2010
§ 2 Abs. 1 23.01.2018 10.03.2018 geändert 10/2018
§ 2 Abs. 2 04.07.1995 01.10.1995 geändert 36/1995
§ 2 Abs. 4 21.09.2010 01.01.2011 geändert 38/2010
§ 2a 23.01.2018 10.03.2018 eingefügt 10/2018
§ 3 Abs. 1 23.01.2018 10.03.2018 geändert 10/2018
§ 4 Abs. 1 04.07.1995 01.10.1995 geändert 36/1995
§ 4 Abs. 1 23.01.2018 10.03.2018 geändert 10/2018
§ 4 Abs. 1, 4. 23.01.2018 10.03.2018 geändert 10/2018
§ 4 Abs. 2 23.01.2018 10.03.2018 geändert 10/2018
§ 5 Abs. 1 23.01.2018 10.03.2018 geändert 10/2018
§ 5 Abs. 1, 1. 23.01.2018 10.03.2018 aufgehoben 10/2018
§ 6 Abs. 1 23.01.2018 10.03.2018 aufgehoben 10/2018
§ 6 Abs. 2 23.01.2018 10.03.2018 geändert 10/2018
§ 6 Abs. 2, 1. 23.01.2018 10.03.2018 aufgehoben 10/2018
§ 7 04.07.1995 01.10.1995 geändert 36/1995
§ 7 23.01.2018 10.03.2018 Titel geändert 10/2018
§ 7 Abs. 1 23.01.2018 10.03.2018 geändert 10/2018
§ 7 Abs. 2 23.01.2018 10.03.2018 geändert 10/2018
§ 8 Abs. 1 23.01.2018 10.03.2018 geändert 10/2018
§ 9 Abs. 1 23.01.2018 10.03.2018 geändert 10/2018
§ 9 Abs. 1, 1. 23.01.2018 10.03.2018 eingefügt 10/2018
§ 9 Abs. 1, 2. 23.01.2018 10.03.2018 eingefügt 10/2018
§ 9 Abs. 2 23.01.2018 10.03.2018 geändert 10/2018
§ 9 Abs. 3 23.01.2018 10.03.2018 eingefügt 10/2018
§ 9a 23.01.2018 10.03.2018 eingefügt 10/2018
§ 9b 23.01.2018 10.03.2018 eingefügt 10/2018
§ 10 05.05.2003 10.05.2003 geändert 18/2003
§ 10 Abs. 2 21.09.2010 01.01.2011 geändert 38/2010
§ 10 Abs. 2 23.01.2018 10.03.2018 geändert 10/2018
§ 10 Abs. 3 21.09.2010 01.01.2011 geändert 38/2010
§ 10 Abs. 3 23.01.2018 10.03.2018 geändert 10/2018
§ 10 Abs. 5 23.01.2018 10.03.2018 geändert 10/2018
§ 10a 04.07.1995 01.10.1995 geändert 36/1995
§ 11 04.07.1995 01.10.1995 geändert 36/1995
§ 11 Abs. 1, Ta -
                            belle, "Alterspa  -  tent" / "Gebühr"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.01.2018  10.03.2018  geändert  10/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Abs. 1, Ta -
                            belle, "Alterspa  -  tent" / "Fische  -  reiabgabe"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.01.2018  10.03.2018  geändert  10/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Abs. 1, Ta -
                            belle, "Hochsee  -  patent" / "Ge  -  bühr"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.01.2018  10.03.2018  geändert  10/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Abs. 1, Ta -
                            belle, "Hochsee  -  patent" / "Fi  -  schereiabgabe"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.01.2018  10.03.2018  geändert  10/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Abs. 1, Ta -
                            belle, "Ausbil  -  dungspatent"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.01.2018  10.03.2018  umbenannt  10/2018