Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule
                            Interkantonale Vereinbarung  über die Harmonisierung der obligatorischen Schule  (HarmoS-Konkordat)  Vom 14. Juni 2007 (Stand 26. September 2010)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Zweck und Grundsätze der Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Die   Vereinbarungskantone   harmonisieren   die   obligatorische   Schule,   indem  sie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Ziele des Unterrichts und die Schulstrukturen harmonisieren und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die   Qualität   und   Durchlässigkeit   des   Schulsystems   durch   gemeinsame  Steuerungsinstrumente entwickeln und sichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Grundsätze
                            1  Im   Respekt   vor   den   unterschiedlichen   Kulturen   in   der   mehrsprachigen  Schweiz folgen die Vereinbarungskantone bei ihren Vorkehren zur Harmonisie  -  rung dem Grundsatz der Subsidiarität.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sind bestrebt, die schulischen Hindernisse für eine nationale und interna  -  tionale Mobilität der Bevölkerung zu beseitigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Übergeordnete Ziele der obligatorischen Schule
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Grundbildung
                            1  In der obligatorischen Schule erwerben und entwickeln alle Schülerinnen und  Schüler grundlegende Kenntnisse und Kompetenzen sowie kulturelle Identität,  welche es ihnen erlauben, lebenslang zu lernen und ihren Platz in Gesellschaft  und Berufsleben zu finden.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0363
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Während der obligatorischen Schule erwirbt jede Schülerin und jeder Schüler  die Grundbildung, welche den Zugang zur Berufsbildung oder zu allgemeinbil  -  denden Schulen auf der Sekundarstufe II ermöglicht, insbesondere in den fol  -  genden Bereichen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Sprachen:   eine   umfassende   Grundbildung   in   der   lokalen   Standardspra  -  che  (mündliche und  schriftliche  Sprachbeherrschung) und  grundlegende  Kompetenzen in einer zweiten Landessprache und mindestens einer wei  -  teren Fremdsprache,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Mathematik und Naturwissenschaften: eine Grundbildung, welche zur An  -  wendung von grundlegenden mathematischen Konzepten und Verfahren  sowie   zu   Einsichten   in   naturwissenschaftliche   und   technische   Zusam  -  menhänge befähigt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Sozial- und Geisteswissenschaften: eine Grundbildung, welche dazu be  -  fähigt, die grundlegenden Zusammenhänge des sozialen und politischen  Umfeldes sowie von Mensch und Umwelt zu kennen und zu verstehen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Musik, Kunst und Gestaltung: eine auch praktische Grundbildung in ver  -  schiedenen   künstlerischen   und   gestalterischen   Bereichen,   ausgerichtet  auf die Förderung von Kreativität, manuellem Geschick und ästhetischem  Sinn sowie auf die Vermittlung von Kenntnissen in Kunst und Kultur,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Bewegung und Gesundheit: eine Bewegungs- und Gesundheitserziehung  ausgerichtet   auf   die   Entwicklung   von   motorischen   Fähigkeiten   und   kör  -  perlicher Leistungsfähigkeit sowie auf die Förderung des physischen und  psychischen Wohlbefindens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schülerinnen und Schüler werden in ihrer Entwicklung zu eigenständigen  Persönlichkeiten, beim Erwerb sozialer Kompetenzen sowie auf dem Weg zu  verantwortungsvollem   Handeln   gegenüber   Mitmenschen   und   Umwelt   unter  -  stützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Sprachenunterricht
                            1  Die erste Fremdsprache wird, entsprechend der in Art.  6 festgelegten Dauer  der   Schulstufen,   spätestens   ab   dem   5.  Schuljahr,   die   zweite   Fremdsprache  spätestens ab dem 7.  Schuljahr unterrichtet. Eine der beiden Sprachen ist eine  zweite   Landesprache,   deren   Unterricht   kulturelle   Aspekte   einschliesst;   die  andere Sprache ist Englisch. In beiden Fremdsprachen werden per Ende der  obligatorischen   Schule   gleichwertige   Kompetenzniveaus   vorgegeben.   Sofern  die Kantone Graubünden und Tessin zusätzlich eine dritte Landessprache obli  -  gatorisch unterrichten, können sie bezüglich der Festlegung der Schuljahre von  der vorliegenden Bestimmung abweichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Während   der   obligatorischen   Schule   besteht   ein   bedarfsgerechtes   Angebot
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Reihenfolge der unterrichteten Fremdsprachen wird regional koordiniert.  Qualitäts- und Entwicklungsmerkmale sind in einer durch die EDK genehmig  -  ten Gesamtstrategie festgelegt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0363
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für   Schülerinnen   und   Schüler   mit   Migrationshintergrund   unterstützen   die  Kantone   durch   organisatorische   Massnahmen   dievon   den   Herkunftsländern  und den verschiedenen Sprachgemeinschaften unter Beachtung der religiösen  und  politischen Neutralität  durchgeführten  Kurse  in  heimatlicher Sprache  und  Kultur (HSK-Kurse).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Strukturelle Eckwerte der obligatorischen Schule
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Einschulung
                            1  Die Schülerinnen und Schüler werden mit dem vollendeten 4. Altersjahr ein  -  geschult (Stichtag 31. Juli).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Während der ersten Schuljahre (Vorschul- und Primarunterricht)  erwirbt  das  Kind   schrittweise   die   Grundlagen   der   Sozialkompetenz   und   der   schulischen  Arbeitsweise.   Es   vervollständigt   und   konsolidiert   insbesondere   die   sprachli  -  chen Grundlagen. Die Zeit, die das Kind für das Durchlaufen der ersten Schul  -  jahre benötigt, ist abhängig von seiner intellektuellen Entwicklung und emotio  -  nalen Reife; gegebenenfalls wird es durch besondere Massnahmen zusätzlich  unterstützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Dauer der Schulstufen
                            1  Die Primarstufe, inklusive Vorschule oder Eingangsstufe, dauert acht Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Sekundarstufe I schliesst an die Primarstufe an und dauert in der Regel  drei Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die in den Absätzen  1 und 2 festgelegte Aufteilung der Schulstufen zwischen  der Primar- und der Sekundarstufe I kann im Kanton Tessin um ein Jahr variie  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Übergang zur Sekundarstufe II erfolgt nach dem 11. Schuljahr. Der Über  -  gang in  die  gymnasialen  Maturitätsschulen erfolgt unter  Berücksichtigung der  Erlasse des Bundesrates und der EDK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  , in der Regel nach dem 10. Schuljahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die   Zeit   für   das   Durchlaufen   der   Schulstufen   ist   im   Einzelfall   abhängig   von  der individuellen Entwicklung der Schülerin oder des Schülers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Instrumente der Systementwicklung und Qualitätssicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Bildungsstandards
                            1  Zur gesamtschweizerischen Harmonisierung der Unterrichtsziele werden na  -  tionale Bildungsstandards festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Derzeit die Verordnung des Bundesrates vom 16. Januar 1995 bzw. das Reglement der EDK vom 15. Februar 1995 über  die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR). Erlasssammlung EDK, Ziff. 4.3.1.1./SR  413.11  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0363
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unterschieden wird zwischen folgenden zwei Arten von Bildungsstandards:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Leistungsstandards, die pro Fachbereich auf einem Referenzrahmen mit  Kompetenzniveaus basieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Standards, welche Bildungsinhalte oder Bedingungen für die Umsetzung  im Unterricht umschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die nationalen Bildungsstandards werden unter der Verantwortung der EDK  wissenschaftlich entwickelt und validiert. Sie unterliegen einer Vernehmlassung  gemäss   Art.  3   des   Konkordats   über   die   Schulkoordination   vom   29.   Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1970
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie werden von der Plenarversammlung der EDK mit einer Mehrheit von zwei  Dritteln ihrer Mitglieder verabschiedet, von denen mindestens drei einen nicht  mehrheitlich   deutschsprachigen   Kanton   vertreten.   Die   Revision   erfolgt   durch  die Vereinbarungskantone in einem analogen Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Lehrpläne, Lehrmittel und Evaluationsinstrumente
                            1  Die  Harmonisierung  der  Lehrpläne und  die  Koordination  derLehrmittel   erfol  -  gen auf sprachregionaler Ebene.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lehrpläne,   Lehrmittel   und   Evaluationsinstrumente   sowie   Bildungsstandards  werden aufeinander abgestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Kantone   arbeiten   im   Rahmen   des   Vollzugs   dieser   Vereinbarung   auf  sprachregionaler Ebene zusammen. Sie können die hierfür erforderlichen Ein  -  richtungen schaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die EDK und die Sprachregionen verständigen sich von Fall zu Fall über die  Entwicklung von Referenztests auf Basis der Bildungsstandards.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Portfolios
                            1  Die Vereinbarungskantone sorgen dafür, dass die Schülerinnen und Schüler  ihr Wissen und ihre Kompetenzen mittels der von der EDK empfohlenen natio  -  nalen oder internationalen Portfolios dokumentieren können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Bildungsmonitoring
                            1  In   Anwendung   von   Art.  4   des   Konkordats   über   die   Schulkoordination   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.  Oktober   1970
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )    beteiligen   sich   die   Vereinbarungskantone   zusammen   mit  dem Bund an einem systematischen und kontinuierlichen, wissenschaftlich ge  -  stützten Monitoring über das gesamte schweizerische Bildungssystem.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Entwicklungen und Leistungen der obligatorischen Schule werden regel  -  mässig im Rahmen dieses Bildungsmonitorings evaluiert. Ein Teil davon ist die  Überprüfung   der   Erreichung   der   nationalen   Bildungsstandards   namentlich  durch Referenztests im Sinne von Art.  8  Absatz  4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Rechtsssammlung  EDK  , Ziff. 1.1.; GS 24.493, SGS  649.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Erlasssammlung EDK, Ziff. 1.1  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0363
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Gestaltung des Schultags
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Blockzeiten und Tagesstrukturen
                            1  Auf   der   Primarstufe   wird  der  Unterricht   vorzugsweise  in   Blockzeiten   organi  -  siert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es besteht ein bedarfsgerechtes Angebot für die Betreuung der Schülerinnen  und Schüler ausserhalb der Unterrichtszeit (Tagesstrukturen). Die Nutzung die  -  ses   Angebots   ist   fakultativ   und   für   die   Erziehungsberechtigten   grundsätzlich  kostenpflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Fristen
                            1  Die   Vereinbarungskantone   verpflichten   sich,   spätestens   sechs   Jahre   nach  dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung die strukturellen Eckwerte der obligatori  -  schen Schule im Sinne von Titel III der vorliegenden Vereinbarung festzulegen  und die Bildungsstandards im Sinne von Art.  7 anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Beitritt
                            1  Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizerischen  Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Austritt
                            1  Der Austritt aus der Vereinbarung muss dem Vorstand der Schweizerischen  Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt werden. Er  tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgenden Kalenderjah  -  res.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Ausserkraftsetzung von Art. 2 des Schulkonkordats von 1970
                            1  Die Plenarversammlung der EDK entscheidet über den Zeitpunkt der Ausser  -  kraftsetzung von Art.  2 des Konkordats über die Schulkoordination vom 29.  Ok  -  tober 1970
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Inkrafttreten
                            1  Der  Vorstand  der   Schweizerischen   Konferenz   der  kantonalen  Erziehungsdi  -  rektoren   setzt   die   Vereinbarung   in   Kraft,   wenn   ihr   mindestens   zehn   Kantone  beigetreten sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Erlasssamlung der EDK, Ziff. 1.1.; GS 24.493, SGS 649.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  In Kraft ab 26. September 2010.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0363
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Fürstentum Liechtenstein
                            1  Dieser  Vereinbarung  kann auch  das  Fürstentum   Liechtensteinbeitreten.   Ihm  stehen alle Rechte und Pflichten eines Vereinbarungskantons zu.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0363
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.06.2007  26.09.2010  Erlass  Erstfassung  GS 37.0363  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0363
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  14.06.2007  26.09.2010  Erstfassung  GS 37.0363  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0363
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SGS  -  Nr  .  649.  11  GS-  Nr  .  37.  363  Er  l  as  sd  at  um  14  .   J  un  i   2  00  7  (  LR  V  2009-  351  );  La  nd  rat:  17.   Juni   201  0  I  n Kr  aft   sei  t  26.   Sept  ember   201  0  >  Über  si  cht   Sy  st  emat  i  sche Gese  t  z  essamml  ung   d  es   Ka  nt  on  s  BL  www  .  bl  .  ch  Hi  nw  ei  s:    D  ie  L  ink  s    fü  hre  n  in    de  r  Re  ge  l  zum    La  nd  rats  pro  tok  oll  (2.  Le  s  u  n  g),  wosel  bst  wei  t  er  e  Li  nks  auf  di  e  ent  spr  echend  e  Landr  at  sv  or  l  age,  auf  den  Kommis-  s  ion  s  ber  i  cht   an  den  Landr  at   und   das  Landr  at  spr  ot  okol  l   der   1.   Lesu  ng z  u f  i  nden  si  nd.   >  Mehr  Änder  ung  en  /   Erg  änzu  nge  n /   A  uf  heb  ung  en   (  chr  onol  ogi  sch ab  st  ei  gend)  Dat  um  GS-  Nr  .  I  n Kr  aft   sei  t  Bemer  kungen