Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen
                            Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen  vom 18. Dezember 1996 (Stand 1. April 2004)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung
                            1  Der Kanton Thurgau tritt der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche  Beschaffungswesen vom 25.  November 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 * Geltungsbereich
                            1  Die Bestimmungen der Interkantonalen Vereinbarung und dieses Gesetzes gelten  für die Auftraggeberinnen und Auftraggeber sowie für die Vergaben gemäss Art.  8  der Interkantonalen Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Beschwerdeinstanz
                            1  Über Beschwerden gemäss Art.  15 der Interkantonalen Vereinbarung entscheidet  das Verwaltungsgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verwaltungsgericht stellt einer vom Regierungsrat zu bezeichnenden Stelle der  kantonalen Verwaltung eine Ausfertigung ihrer im Anwendungsbereich dieses Ge  -  setzes gefällten Urteile in anonymisierter Form zu.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Anfechtbare Entscheide
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann Schwellenwerte festlegen, ab denen die Pflicht zum Erlass  anfechtbarer Entscheide besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Anwendbarkeit des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
                            1  Für das Rechtsmittelverfahren finden die für das Verwaltungsgericht als Beschwer  -  deinstanz geltenden Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )    ergän  -  zend Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RB  720.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  RB  170.1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Haftung
                            1  Auftraggeberinnen und Auftraggeber haften für Schaden, den sie durch einen Ent  -  scheid verursacht haben, dessen Rechtswidrigkeit vom Verwaltungsgericht festge  -  stellt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Haftung nach Abs.  1 beschränkt sich auf Aufwendungen, die den Anbietern in  Zusammenhang mit dem Vergabe- und Rechtsmittelverfahren erwachsen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Kompetenzen des Regierungsrates
                            1  Der Regierungsrat regelt das Beschaffungswesen, soweit es nicht von der Interkan  -  tonalen Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   erfasst ist. Er berücksichtigt dabei die Förderung der Lehr  -  lingsausbildung sowie die vom Interkantonalen Organ erlassenen Vergaberichtlini  -  en, insbesondere die Einhaltung der Gesamtarbeitsverträge und die Bezahlung bran  -  chenüblicher Löhne. Für Rechtsschutz und Haftung gelten Art.  15 bis Art.  18 der In  -  terkantonalen Vereinbarung sowie §  3 bis §  6 dieses Gesetzes.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er regelt Überwachung und Sanktionen im Sinn von Abschnitt 6 der Interkantona  -  len Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er kann mit Kantonen oder Staaten Gegenrechtsvereinbarungen abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt  in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RB  720.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  In Kraft gesetzt auf den 1.  Juli 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  18.12.1996  01.07.1997  Erstfassung  ABl. 1/1997  ABl. 24/1997