Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung für eine IV-Stelle Basel-Stadt
                            EG zum Invalidenversicherungsgesetz für eine IV-Stelle Basel-Stadt  Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung für  eine IV-Stelle Basel-Stadt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Vom 19. Januar 1994 (Stand 1. Januar 2012)  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,  gestützt auf das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  , auf An  -  trag des Regierungsrates,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zielsetzung
                            1  Dieses Gesetz regelt die vom Kanton zu errichtende Invalidenversicherungs-Stelle, nachstehend IV-  Stelle genannt, gemäss Art. 54 des IVG, soweit keine bundesrechtlichen Vorschriften bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Rechtsform und Aufgaben
                            1  Die für den Kanton Basel-Stadt zuständige IV-Stelle wird unter dem Namen «IV-Stelle Basel-Stadt»  als Organ der eidgenössischen Invalidenversicherung in der Rechtsform einer von der kantonalen Ver  -  waltung unabhängigen Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit mit Sitz in  Basel errichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die IV-Stelle nimmt alle Aufgaben wahr, welche ihr im Rahmen des IVG vom Bund übertragen wer  -  den. Der Kanton kann mit Genehmigung der zuständigen Bundesorgane der IV-Stelle besondere Auf  -  gaben der kantonalen Invalidenhilfe übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die IV-Stelle erbringt ihre Leistungen in enger Zusammenarbeit mit der Ausgleichskasse Basel-  Stadt, dem Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt und weiteren kantonalen Stellen, insbesondere dem  Amt für Wirtschaft und Arbeit sowie der Sozialhilfe. Die Konkretisierung der Zusammenarbeit erfolgt  mittels öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen, deren Abschluss und Änderungen jeweils der Genehmi  -  gung des zuständigen Departements und der zuständigen Bundesstelle bedürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  IV-Stelle, Ausgleichskasse, Amt für Sozialbeiträge und allenfalls weitere kantonale Stellen sollen  räumlich so zusammengefasst werden, dass sie nach aussen als einheitlicher Sozialversicherungsver  -  bund Basel-Stadt auftreten können und dass eine fachlich sowie betriebswirtschaftlich optimale Zu  -  sammenarbeit möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Aufsicht
                            1  Die IV-Stelle erfüllt ihre Aufgaben unter der Aufsicht der zuständigen Bundesbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kantonale Aufsichtsbehörde ist das zuständige Departement. Ihm obliegt die Aufsicht in den nach  -  Prüfung unterliegen. Die Aufsichtsbehörde ist insbesondere zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  den Erlass des Personalreglements, welches die jeweiligen Anstellungsbehörden und in  Anlehnung an das Personalgesetz und das Lohngesetz die Anstellungsbedingungen fest  -  setzt, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt am 29. 7. 1994.  SR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 3 beigefügt durch Abschnitt II des GRB vom 14. 1. 2009 (wirksam seit 4. 2. 2010; ).
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 4 beigefügt durch Abschnitt II des GRB vom 14. 1. 2009 (wirksam seit 4. 2. 2010; ).
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 2 erster Satz in der Fassung von Abschnitt II des GRB vom 14. 1. 2009 (wirksam seit 4. 2. 2010; Geschäftsnr. 08.0999 ).
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 2 lit. a in der Fassung von § 44 lit. o des Personalgesetzes vom 17. 11. 1999 (wirksam seit 1. 7. 2000, SG 162.100 ).
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            EG zum Invalidenversicherungsgesetz für eine IV-Stelle Basel-Stadt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )  die Genehmigung des Geschäftsreglementes gemäss § 4 lit. b und der Absprachen gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 lit. e dieses Gesetzes;
                            die Stellungnahme zu Geschäften, die vom Kanton dem Bund zur Genehmigung vorge  -  legt werden müssen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )  die   Genehmigung   der   Zusammenarbeitsvereinbarung   mit   der   Ausgleichskasse   Basel-  Stadt, dem Amt für Sozialbeiträge und allenfalls weiteren kantonalen Stellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )  unter Vorbehalt der Zustimmung des Regierungsrats die Genehmigung von Aufgaben  und Stellenübertragungen von kantonalen Durchführungsstellen an die IV-Stelle in An  -  wendung von Art. 54 Abs. 4 IVG: Führen diese zu einer Stellenaufhebung bei der kanto  -  nalen Dienststelle, gilt das Angebot zur Weiterbeschäftigung der betroffenen Mitarbeiten  -  den auf der übertragenen Stelle als Zuweisung eines neuen Arbeitsgebiets im Sinne von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Abs. 2 lit. b Personalgesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   kantonale   Aufsichtsbehörde   nimmt   zuhanden   der   zuständigen   Bundesstelle   Stellung   zu   den  Jahresrechnungen und Voranschlägen der IV-Stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Geschäftsführung
                            1  Die Leiterin bzw. der Leiter der IV-Stelle  gewährleistet die gesetzeskonforme Erfüllung der Aufgaben der IV-Stelle und trifft alle  für den Vollzug der Aufgaben nötigen Massnahmen;  regelt im Einvernehmen mit der kantonalen Aufsichtsbehörde die Organisation der IV-  Stelle durch Erlass eines Geschäftsreglementes;  unterbreitet der zuständigen Bundesbehörde das Geschäftsreglement, das Organigramm  und den Stellenplan zur Genehmigung;  vertritt die IV-Stelle nach aussen und verkehrt direkt mit Versicherten, Arbeitgebenden,  Organisationen der Invalidenhilfe, anderen Versicherern sowie mit Amtsstellen und Be  -  hörden;  regelt im Einvernehmen mit der kantonalen Aufsichtsbehörde und in Absprache mit ande  -  ren kantonalen IV-Stellen, die allfällige Übertragung oder Übernahme von Teilaufgaben  nach Art. 57 IVG, namentlich im Bereich der Abklärung und Eingliederung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Dienstverhältnis
                            1  Massgebend für die Errichtung und Besetzung von Stellen, die Einreihung sowie die Beförderungen  sind das Budget und der Stellenplan nach Genehmigung durch die zuständige Bundesbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der IV-Stelle sind Mitglieder der Pensionskasse des Basler  Staatspersonals.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der IV-Stelle unterstehen keinem Wohnsitzzwang.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Pflicht zu Verschwiegenheit und Akteneinsicht
                            12  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Alle Personen, die mit Aufgaben der IV-Stelle betraut sind, unterstehen bezüglich der Schweige  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 2 lit. b aufgehoben durch durch § 44 lit. o des Personalgesetzes vom 17. 11. 1999 (wirksam seit 1. 7. 2000, SG 162.100 -
                            den die bisherigen lit. c und d zu lit. b und c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 2 lit. d in der Fassung von Abschnitt II des GRB vom 14. 1. 2009 (wirksam seit 4. 2. 2010; ).
                            9)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3 Abs. 2 lit. e in der Fassung von Abschnitt II des GRB vom 14. 1. 2009 (wirksam seit 4. 2. 2010;  Geschäftsnr.  08.0999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 3 eingefügt durch Abschnitt II des GRB vom 14. 1. 2009 (wirksam seit 4. 2. 2010; ).
                            11)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 1 aufgehoben durch § 44 lit. o des Personalgesetzes vom 17. 11. 1999 (wirksam seit 1. 7. 2000, SG ); dadurch wurden die bishe -
                            rigen Abs. 2–4 zu Abs. 1–3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Titel in der Fassung von § 52 Ziff. 6 des Informations- und Datenschutzgesetzes (IDG) vom 9. 6. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2012, SG 153.260 ;
                            Geschäftsnr.  08.0637  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 2 aufgehoben durch § 52 Ziff. 6 des Informations- und Datenschutzgesetzes (IDG) vom 9. 6. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2012, SG
153.260 ; Geschäftsnr. 08.0637 ).
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            EG zum Invalidenversicherungsgesetz für eine IV-Stelle Basel-Stadt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Kostentragung
                            1  Die Kosten der Durchführung der Bundesaufgaben, die im Rahmen einer rationellen Verwaltung ent  -  stehen, werden der IV-Stelle von der Invalidenversicherung vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kosten der Aufgaben der kantonalen Invalidenhilfe, welche gemäss §  2 Abs. 2 der IV-Stelle mit  Genehmigung des Bundes übertragen werden, sind vom Kanton zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            14  )  Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Beschwerden gegen Verfügungen der IV-Stelle gemäss Art. 69 IVG werden durch das Sozialversi  -  cherungsgericht beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Strafverfahren
                            1  Die Verfolgung und Beurteilung von strafbaren Handlungen nach Art. 70 IVG obliegt den ordentli  -  chen Strafuntersuchungs- und Gerichtsbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            15  )  Kantonales Schiedsgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Über den Entzug der Befugnis zur Behandlung Versicherter oder zur Abgabe von Arzneien oder  Hilfsmitteln gemäss dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung entscheidet das Schiedsgericht  in Sozialversicherungssachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Organisation und Verfahren richten sich nach dem Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des  Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 11. Januar 1962 und  das Reglement für die Invalidenversicherungs-Kommission des Kantons Basel-Stadt vom 18. Dezem  -  ber 1961 werden aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Besitzstand
                            1  Bei Auflösung des IV-Sekretariates sowie der Regionalstelle für berufliche Eingliederung haben die  Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des IV-Sekretariates und jene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der  IV-Regionalstelle,  welche  der  IV-Stelle  Basel-Stadt  zugeordnet  werden,  Anspruch  auf  Anstellung  durch die IV-Stelle, wobei der betragsmässige Besitzstand der Besoldung und die Anrechnung der  Dienstjahre nach der bisherigen Anstellung entsprechend den Bestimmungen des Beamtengesetzes  gewährleistet bleibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Publikation und Wirksamkeit
                            1  Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und wird nach Genehmigung durch  den Bund wirksam.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 in der Fassung von Abschnitt II des Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. 5. 2001 (wirksam seit 1. 5. 2002, SG 154.200 ).
                            15)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 samt Titel in der Fassung von Abschnitt II des Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. 5. 2001 (wirksam seit 1. 5. 2002, SG 154.200 ).
                            16)  Wirksam seit 30. 7. 1994.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3