Interkantonale Fachschulvereinbarung
                            Interkantonale Fachschulvereinbarung (FSV)  Vom 27. August 1998 (Stand 1. August 2000)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck, Geltungsbereich
                            1  Die Vereinbarung regelt für den Bereich der tertiären Fachschulen (exkl. Uni  -  versitäten und Fachhochschulen):
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  den interkantonalen Zugang,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Stellung der Studierenden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Studierenden den Trä  -  gern der Fachschulen leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Interkantonale Vereinbarungen, welche die Mitträgerschaft oder Mitfinanzie  -  rung von Fachschulen oder höhere als die in dieser Vereinbarung vorgesehe  -  nen Abgeltungen für den Fachschulbesuch regeln, gehen dieser Vereinbarung  vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Liste der Schulen und der zahlenden Kantone
                            1  Die Vereinbarungskantone halten in einer Liste fest,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  welche Schulen und Studiengänge sie als Standortkanton für den inter  -  kantonalen Zugang anbieten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  welche Beiträge für den Studienbesuch vom Wohnsitzkanton der ausser  -  kantonalen Studierenden zu entrichten sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  von welchen Angeboten sie als Wohnsitzkanton von Studierenden Ge  -  brauch machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Liste wird als Anhang zu dieser Vereinbarung geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Wohnsitzkanton
                            1  Als Wohnsitzkanton von Studierenden gilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern im  Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen; bei mehreren  Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vom Landrat am 4. Mai 2000 genehmigt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.1433
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die el  -  ternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt  Buchstabe  d,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Ausländerinnen  und Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen;  vorbehalten bleibt Buchstabe d,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  der Kanton, in dem mündige Studierende mindestens zwei Jahre ununter  -  brochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu sein, fi  -  nanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch die  Führung eines Familienhaushaltes und das Leisten von Militärdienst,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Studienbeginn der zi  -  vilrechtliche Wohnsitz der Eltern befindet bzw. der Sitz der zuletzt zustän  -  digen Vormundschaftsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Festsetzung der Beiträge
                            1  Die Abgeltungen werden als Beiträge pro Studierende und pro Semester fest  -  gelegt. Sie beziehen sich auf Vollzeitausbildungen (mindestens 18 Jahreswo  -  chenstunden) oder auf Teilzeitausbildungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Standortkantone legen die Beiträge für die von ihnen angebotenen Schu  -  len und Studiengänge fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dabei gelten folgende Grundsätze:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Für die Ermittlung der Beitragshöhe ist von den durchschnittlichen Ausbil  -  dungskosten auszugehen. Massgeblich sind dabei die Betriebskosten,  abzüglich der individuellen Studiengebühren, der Infrastrukturkosten und  allfälliger Bundesbeiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Die Beitragshöhe soll höchstens drei Viertel der durchschnittlichen Ausbil  -  dungskosten abdecken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Die Beitragshöhe für ausserkantonale Studierende darf nicht höher sein  als für Studierende mit Wohnsitz im Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Eine vom Vorstand der EDK eingesetzte Arbeitsgruppe von fünf Mitgliedern  überprüft auf Verlangen eines Vereinbarungspartners die Beitragshöhe und  gibt eine Empfehlung ab. Die Standortkantone sind gehalten, auf Verlangen  der Arbeitsgruppe die Beitragshöhe zu belegen und zu begründen. Die Kosten  dieser Abklärungen werden auf die Parteien aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Modalitäten
                            1  Die Beiträge werden in die Liste nach Art.  2 eingetragen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.1433
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie gelten jeweils für eine Periode von zwei Jahren bzw. für den Rest der Bei  -  tragsperiode (Art.  16  Abs.  2).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Studierende
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Behandlung von Studierenden aus Vereinbarungskantonen
                            1  Die Standortkantone bzw. die von ihnen angebotenen Schulen gewähren den  Studierenden, deren Schulbesuch dieser Vereinbarung untersteht, die gleiche  Rechtsstellung wie den eigenen Studierenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Behandlung von Studierenden aus Nichtvereinbarungskanto -
                            nen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Studierende sowie Studienanwärterinnen und anwärter aus Kantonen, welche  dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, haben keinen Anspruch auf Gleich  -  behandlung. Sie können zu einem Studiengang zugelassen werden, wenn die  Studierenden aus den Vereinbarungskantonen Aufnahme gefunden haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Studierenden aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten  sind, wird nebst den Studiengebühren eine Gebühr auferlegt, welche mindes  -  tens der Abgeltung nach Art.  4 entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Studiengebühren
                            1  Die Schulen können von den Studierenden angemessene Studiengebühren  erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Studiengebühren pro Studiengang müssen für alle Studierenden, deren  Schulbesuch unter diese Vereinbarung fällt, eingeschlossen diejenigen des  Standortkantons, gleich sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Beitragsverfahren
                            1  Der Standortkanton bezeichnet für jede Schule die Zahlstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Geschäftsstelle und Arbeitsgruppe
                            1  Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erzie  -  hungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle dieser Vereinbarung. Ihr obliegen  insbesondere folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Information der Vereinbarungskantone,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Koordination,  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.1433
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Regelung von Verfahrensfragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Beratung der Geschäftsstelle sowie für die Erarbeitung von Empfeh  -  lungen gemäss Art.  4  Absatz  4 setzt der Vorstand der EDK eine Arbeitsgruppe  von fünf Mitgliedern ein. Diese setzt sich zusammen aus je einer Vertreterin  oder einem Vertreter der vier EDKRegionen sowie einer Vertreterin oder einem  Vertreter der Finanzdirektorenkonferenz (FDK).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Ermittlung der Studierendenzahl
                            1  Jede Schule erstellt zu Beginn eines Semesters eine Namensliste der Studie  -  renden je Studiengang zuhanden des zahlungspflichtigen Kantons. Diese ent  -  hält den Wohnsitzkanton gemäss Art.  3 und führt die Studierenden des Voll  -  zeit- bzw. berufsbegleitenden Studiums getrennt auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Vollzugskosten
                            1  Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinbarung sind  durch die Vereinbarungskantone nach Massgabe der Bevölkerungszahl zu tra  -  gen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt. Für besondere Abklärun  -  gen, die sich nur auf einzelne Kantone und Schulen beziehen, können die  Kosten auf die betroffenen Kantone abgewälzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Rechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Schiedsinstanz
                            1  Für allfällige, sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Vereinbarung  ergebende   Streitigkeiten   zwischen   den   Vereinbarungskantonen   wird   ein  Schiedsgericht eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche durch die Parteien  bestimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so wird das Schieds  -  gericht durch den Vorstand der EDK bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.  März 1969
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   finden Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR 279  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.1433
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Beitritt
                            1  Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist dem Generalsekretariat der EDK mitzu  -  teilen. Mit dem Beitritt verpflichten sich die Kantone, die für den Vollzug dieser  Vereinbarung notwendigen Daten in vorgeschriebener Weise zur Verfügung zu  stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 In-Kraft-Treten
                            1  Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn mindestens fünfzehn Kantone den Bei  -  tritt   erklärt   haben,   frühestens   aber   auf   den   Beginn   des   Studienjahres
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1999/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens wird die Interregionale Vereinbarung  über Beiträge an Fachschulen im tertiären Bereich vom 17. September 1992  durch Beschluss der an dieser Vereinbarung beteiligten Kantone aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Revision
                            1  Die Vereinbarung kann mit Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit der beteilig  -  ten Kantone revidiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Änderung der Anhänge ist alle zwei Jahre auf Beginn des Studienjahres  möglich, erstmals frühestens per 1. August 2001. Änderungen des Anhanges  werden aufgenommen, soweit sie vor Ende des dem Änderungstermin voran  -  gehenden Kalenderjahres bei der Geschäftsstelle eintreffen. Alle Änderungen  treten auf einen gleichen Zeitpunkt in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Kündigung
                            1  Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils  auf den 30.  September durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle ge  -  kündigt werden, erstmals jedoch nach fünf Beitrittsjahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Weiterdauer der Verpflichtungen
                            1  Kündigt ein Kanton die Vereinbarung oder streicht er einen Studiengang ei  -  nes Kantons aus dem Anhang, bleiben seine Verpflichtungen aus dieser Ver  -  einbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts eingeschriebenen Studierenden  weiter bestehen. In gleicher Weise bleibt der Anspruch auf Gleichstellung  (Art.  6) erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Am 30. November 2000 waren 16 Kantone beigetreten. Rückwirkend in Kraft seit 1. August 2000.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.1433
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Fürstentum Liechtenstein
                            1  Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage  seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten  der anderen Vereinbarungspartner zu.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.1433
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.1998  01.08.2000  Erlass  Erstfassung  GS 33.1433  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.1433
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  27.08.1998  01.08.2000  Erstfassung  GS 33.1433  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.1433
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SGS  -  Nr  .  649.  611  GS-  Nr  .  33.  1433  Er  l  assdat  um  27.   August   199  8  (  Vom   L  an  dr  at   a  m  4.   Mai   200  0   g  en  eh  mi  gt  ;   L  RV  2000-  016  )  I  n Kr  aft   sei  t  1.   August   200  0  >  Über  si  cht   Sy  st  emat  i  sche Gese  t  z  essamml  ung   d  es   Ka  nt  on  s  BL  Hi  nw  ei  s:    D  ie  L  ink  s    fü  hre  n  in    de  r  Re  ge  l  zum    La  nd  rats  pro  tok  oll  (2.  Le  s  u  n  g),  wosel  bst  wei  t  er  e  Li  nks  auf  di  e  ent  spr  echend  e  Landr  at  sv  or  l  age,  auf  den  Kommis-  s  ion  s  ber  i  cht   an  den  Landr  at   und   das  Landr  at  spr  ot  okol  l   der   1.   Lesu  ng z  u f  i  nden  si  nd.   >  Mehr  Änder  ung  en  /   Erg  änzu  nge  n /   A  uf  heb  ung  en   (  chr  onol  ogi  sch ab  st  ei  gend)  Dat  um  GS-  Nr  .  I  n Kr  aft   sei  t  Bemer  kungen