Landratsbeschluss betreffend die Benützung von Strassenterrain zum Bau und Betrieb einer Birsigtalbahn
                            Landratsbeschluss betreffend die Benützung von  Strassenterrain zum Bau und Betrieb einer Birsigtalbahn  Vom 28. Dezember 1886 (Stand 1. Januar 1975)  Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, nach Einsicht eines Gesuches der  bernischen Baugesellschaft   für  Spezialbahnen,   Pümpin,  Herzog  &   Comp.  in  Bern, sowie eines Berichtes des Regierungsrates, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der bernischen Baugesellschaft für Spezialbahnen, Pümpin, Herzog & Comp.  in Bern, wird zuhanden einer zu bildenden Aktiengesellschaft die Bewilligung  erteilt, zum Zwecke des Betriebes einer schmalspurigen Lokalbahn durch das  Birsigtal, Stadt Basel–Therwil, gemäss den eingelegten Plänen auf der Strasse  Grenze   Baselstadt–Basel-Landschaft   bis   zur   sog.   Bottmingermühle   (Profil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12+80 – Profil 25+51) ein Rillenschienengeleise zu erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  An diese Bewilligung werden folgende Bedingungen geknüpft:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Strasse ist so weit zu verbreitern, dass vom Wagenkasten bis zur ge  -  genüberliegenden Strassenkante ein freies Durchfahrtsprofil von fünf Me  -  tern verbleibt, mit Ausnahme beim Pfarrhause Binningen, wo die fünf Me  -  ter auf vier Meter siebzig Zentimeter reduziert werden, um noch eine ge  -  nügende Breite für den St. Margarethenweg zu erhalten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  das Rillenschienengeleise ist, wo nicht technische Schwierigkeiten entge  -  genstehen, so zu legen, dass der innere, der Strasse zugekehrte Strang  drei Zentimeter höher zu liegen kommt, als der äussere; im allgemeinen  soll die Schienenoberkante in das Niveau der Strasse zu liegen kommen,  damit   gewöhnliche  Fuhrwerke  in  allen  Richtungen  darüber  fahren  kön  -  nen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  das bestehende Trottoir von Profil 12+80 bis zum «Wildenmann» in Bin  -  ningen bleibt bestehen, von hier bis zur Bottmingermühle wird ein neues  Trottoir von einem Meter fünfzig Zentimeter Breite auf Seite der Bahn er  -  stellt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Für die Birsigkorrektion von Profil II+52 bis II+92 soll die Sohlenbreite im  Minimum auf sechs Meter dreissig Zentimeter angenommen werden;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 13.592
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die sämtlichen unter a, b, c und d vorgesehenen Arbeiten sind von der  Bahngesellschaft nach Vorschrift der kantonalen Baubehörden auszufüh  -  ren, und es darf durch dieselben der Strassenverkehr nicht gehemmt wer  -  den; der Bau der Bahn auf dem Strassenterrain soll nach Beginn dessel  -  ben spätestens innerhalb einer Frist von drei Monaten beendigt sein;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  sollten vom Eisenbahndepartement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   im Interesse der Bahnsicherung jetzt  oder später besondere Uferschutzbauten verlangt werden, so sind solche  von der Bahngesellschaft zu erstellen, insofern diese Arbeiten nicht zum  gewöhnlichen   Unterhalt   gehören   oder,   durch   Hochwasser   verursacht,  auch ohne die Bahnanlage ausgeführt werden müssten. Allfällige Anstän  -  de entscheidet ein Schiedsgericht von zwei Mitgliedern, von denen das  eine vom Regierungsrat, das andere von der Bahngesellschaft ernannt  wird; können sich die beiden Richter nicht einigen, so hat das baselland  -  schaftliche Obergericht einen Obmann zu wählen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  die Beförderung von Personen auf der Strecke Basel–Binningen soll täg  -  lich mindestens zehnmal nach beiden Richtungen erfolgen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  der Regierungsrat behält sich die Genehmigung der Statuten der Bahn  -  gesellschaft vor, und es soll der Kanton durch ein vom Regierungsrat zu  bezeichnendes Mitglied im Verwaltungsrat vertreten sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2a *
                            1  Die in Artikel  1 genannte Unternehmung ist von der Staatssteuer befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die in Artikel  1 vorgesehene Bewilligung wird als dahingefallen angesehen,  wenn nicht bis längstens am 1.  Mai 1888 mit den Erdarbeiten begonnen und  ein Jahr später die ganze Linie dem Betriebe übergeben ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der   Beschluss   der   Verwaltungskommission   des   Kirchen-   und   Schulgutes  betreffend Abtretung von 85,375  m² vom Pfarrgarten Binningen zum Zwecke  der Strassenerweiterung wird mit der vom Regierungsrat angebrachten Ergän  -  zung genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Jetzt Eidg. Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 13.592
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.12.1886  01.01.1887  Erlass  Erstfassung  GS 13.592
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.02.1944  01.01.1943  Art. 2a  eingefügt  GS 19.91
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.03.1977  01.01.1975  Art. 2 Abs. 1, lit. f.  aufgehoben  GS 26.304  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 13.592
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  28.12.1886  01.01.1887  Erstfassung  GS 13.592
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 1, lit. f. 10.03.1977 01.01.1975 aufgehoben GS 26.304
Art. 2a 07.02.1944 01.01.1943 eingefügt GS 19.91
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 13.592