Vereinbarung zwischen der Evangelisch-reformierten, der Römisch-katholischen und der Christkatholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft betreffend die Erhebung der Kirchensteuern bei konfessionell gemischten Familien und eingetragenen Partnerschaften
                            Vereinbarung zwischen der Evangelisch-reformierten, der  Römisch-katholischen und der Christkatholischen  Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft betreffend  die Erhebung der Kirchensteuern bei konfessionell  gemischten Familien und eingetragenen Partnerschaften  *  Vom 23. Mai 2000 (Stand 1. Januar 2007)  Gestützt auf §  8  a  Absatz  3 des Kirchengesetzes vom 3.  April 1950
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   treffen die  drei anerkannten Landeskirchen folgende Vereinbarung über die Erhebung der  Kirchensteuern bei konfessionell gemischten Familien bzw. eingetragenen  Partnerschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  :  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gehören nicht alle Glieder einer Familie bzw. einer eingetragenen Partner  -  schaft der gleichen Konfession (einschliesslich Konfessionslosigkeit) an, so be  -  tragen die Kirchensteueranteile der drei Landeskirchen und weiterer Religions  -  gemeinschaften, welche gemäss §  1  d Kirchengesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   zur Steuererhebung be  -  rechtigt sind,  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  für die beiden in tatsächlich und rechtlich ungetrennter Ehe lebenden  Ehegatten, bzw. Partner eingetragener Partnerschaften, welche keine ih  -  rer elterlichen Sorge anvertrauten Kinder haben, je die Hälfte der ge  -  samten Steuer,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  für die beiden in tatsächlich und rechtlich ungetrennter Ehe lebenden  Ehegatten bzw. Partner eingetragener Partnerschaften und die Gesamt  -  heit der ihrer elterlichen Sorge anvertrauten Kinder: je einen Drittel der  gesamten Steuer,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  für den ledigen, geschiedenen oder verwitweten Elternteil resp. den in tat  -  sächlich oder rechtlich getrennter Ehe lebenden Ehegatten bzw. Partner  eingetragener Partnerschaften und die Gesamtheit der ihrer elterlichen  Sorge anvertrauten Kinder: je die Hälfte der gesamten Steuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gehören nicht alle Kinder der gleichen Konfession an, so bemessen sich die  Kirchensteueranteile innerhalb des Kinderanteils nach der Zahl der den einzel  -  nen Konfessionen angehörenden Kinder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 20.131, SGS 191
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Beschlossen am 8./17./23. Mai 2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  GS 20.131, SGS 191  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.1497
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für   die   Berechnung   der   Steueranteile   sind   die   Vorschriften   derjenigen  Landeskirche oder der weiteren zur Steuererhebung berechtigten Religionsge  -  meinschaften, die anteilsmässig besteuert, massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Vereinbarung ersetzt jene zwischen der Evangelisch-reformierten, der  Römisch-katholischen und der Christkatholischen Landeskirche des Kantons  Basel-Landschaft vom 30.  August 1972
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  GS -, SGS 192.111  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.1497
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.05.2000  01.01.2001  Erlass  Erstfassung  GS 33.1497
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.12.2006  01.01.2007  Erlasstitel  geändert  GS 36.24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.12.2006  01.01.2007  Ingress  geändert  GS 36.24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.12.2006  01.01.2007  § 1 Abs. 1  geändert  GS 36.24  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.1497
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  23.05.2000  01.01.2001  Erstfassung  GS 33.1497  Erlasstitel  04.12.2006  01.01.2007  geändert  GS 36.24  Ingress  04.12.2006  01.01.2007  geändert  GS 36.24
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1 04.12.2006 01.01.2007 geändert GS 36.24
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.1497