Gesetz über die öffentliche Zugänglichkeit der Ufer
                            Gesetz über die öffentliche Zugänglichkeit der Ufer  vom 25. April 1983 (Stand 1. Januar 1993)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            1  Kanton und Gemeinden fördern im öffentlichen Interesse die Zugänglichkeit der  Ufer sowie die Anlage von Uferwegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Rechte an Grundstücken
                            1  Der Kanton erwirbt Rechte an Grundstücken an Seen und Flüssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er unterstützt die Gemeinden beim Erwerb von Rechten an Ufergrundstücken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 * Uferwege
                            1  Bau und Unterhalt von Uferwegen obliegen dem Kanton, soweit sie im Netz ge  -  mäss §  5  Abs.  3 des Strassengesetzes enthalten sind, im übrigen den Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Zusammenarbeit, Koordination
                            1  Die Gemeinden arbeiten mit dem Kanton zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton koordiniert die Bestrebungen der Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Beiträge
                            1  Der Kanton kann den Gemeinden an den Erwerb von Rechten an Ufergrundstücken  Beiträge bis zu 30  Prozent ausrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton kann den Gemeinden an den Bau von Uferwegen und den Erwerb der  dafür erforderlichen Rechte Beiträge bis zu 50  Prozent der Kosten gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Finanzierung
                            1  Zur Durchführung der in diesem Gesetz vorgesehenen Massnahmen wird eine  Spezialfinanzierung eröffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Grosse Rat kann jährlich bis zu Fr.  400'000 in diese Spezialfinanzierung einle  -  gen. Der Bestand darf Fr.  5'000'000 nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über die Verwendung dieser Mittel entscheidet der Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk auf einen vom Regierungsrat  festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  In Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1984.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  25.04.1983  01.01.1984  Erstfassung  19/1983 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/1983
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 14.09.1992 01.01.1993 38/1992 und
                            4/1993