Gesetz über den Bevölkerungsschutz im Kanton Basel-Landschaft
                            Gesetz  über den Bevölkerungsschutz im Kanton Basel-  Landschaft (Bevölkerungsschutzgesetz BL, BSG BL)  Vom 20. Mai 2021 (Stand 1. Juli 2022)  Der Landrat,  gestützt auf §§  63 und 93 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.  Mai  1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            1  Dieses Gesetz regelt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  den Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Bevölkerungs- und den  Kulturgüterschutz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Vorbereitung und Durchführung von Massnahmen für den Schutz der  Bevölkerung   und   ihrer   Lebensgrundlagen   vor   den   Auswirkungen   von  Grossereignissen,   Katastrophen,   Notlagen,   schweren   Mangellagen   und  Krisen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Zusammenarbeit von Kanton, Einwohnergemeinden, Führungsstäben  und Partnerorganisationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Partnerorganisationen im Bevölkerungsschutz
                            1  Partnerorganisationen im Bevölkerungsschutz sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Polizei;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Feuerwehr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  das   Gesundheitswesen,   einschliesslich   des   sanitätsdienstlichen   Ret  -  tungswesens;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die technischen Betriebe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  der Zivilschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SGS  100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Vom Landrat mit 4/5-Mehr beschlossen. Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 22.  Juli  2021. Beschluss des Land  -  rats     gemäss     §  63  GpR     (  SGS  120  )     mit     Verfügung     der     Landeskanzlei     vom     23.  Juli  2021     (publiziert     im  Amtsblatt  Nr.  30  vom  29.  Juli  2021  ) für rechtskräftig erklärt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2022.056
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Partnerorganisationen   arbeiten   zum   Schutz   der   Bevölkerung   und   ihrer  Lebensgrundlagen, soweit sinnvoll, unter einer gemeinsamen Führung in der  Vorsorge sowie der Bewältigung von Ereignissen zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zuständigen Behörden können weitere kommunale und kantonale Stellen  sowie   private   Organisationen   und   Einzelpersonen   zur   Zusammenarbeit   mit  dem Bevölkerungsschutz verpflichten, insbesondere im Einsatz, für die Vorsor  -  ge, die Ausbildung und für Übungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Private   Organisationen   und   Einzelpersonen   haben   grundsätzlich   Anspruch  auf Entschädigung für Dienstleistungen gemäss Abs.  3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ereignisarten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Grossereignis
                            1  Als   Grossereignis   gilt   ein   überschaubares   Ereignis   von   grösserer   Dynamik  und  Komplexität,  dessen  Bewältigung  ein  Zusammenwirken  der  Führung  mit  mehreren Partnerorganisationen und Fachdiensten erforderlich macht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Katastrophe
                            1  Als Katastrophe gilt ein Ereignis, das so viele Schäden und Ausfälle verur  -  sacht, dass die Mittel der betroffenen Einwohnergemeinde oder des Kantons  für dessen Bewältigung nicht ausreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Notlage
                            1  Als Notlage gilt eine Situation, die sich aus einer Entwicklung oder einem Er  -  eignis ergibt und im Rahmen ordentlicher Abläufe nicht bewältigt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Schwere Mangellage
                            1  Als schwere Mangellage gilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  eine erhebliche Gefährdung der Versorgung des Landes mit lebenswichti  -  gen   Gütern   und   Dienstleistungen   mit   unmittelbar   drohenden,   grossen  volkswirtschaftlichen Schäden oder;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  eine erhebliche Störung der Versorgung des Landes mit lebenswichtigen  Gütern und Dienstleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Krise
                            1  Als Krise gilt eine Situation, in welcher die Behörden eine erhebliche Gefähr  -  dung   von   Staat   und   Gesellschaft   erkennen   und   unter   Zeitdruck   sowie   unter  höchst   unsicheren   Rahmenbedingungen   Entscheide   von   grosser   Tragweite  treffen müssen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2022.056
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Aufgaben und Zuständigkeiten der Einwohnergemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Aufgaben der Einwohnergemeinden
                            1  Die Einwohnergemeinden sind zuständig für die Vorsorgeplanung, die Vorhal  -  teleistungen sowie für die Bewältigung von Katastrophen, Notlagen und schwe  -  ren Mangellagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sind insbesondere zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  das   Planen   von   Massnahmen   zum   Schutz   der   Bevölkerung   und   ihren  Lebensgrundlagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  das Treffen von Massnahmen zur Begrenzung und Bewältigung von Er  -  eignissen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Planung und Koordination der Instandstellung der Infrastruktur;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Bereitstellung ihrer Mittel für das Schadenplatzkommando sowie für  innerkantonale, nationale und internationale Hilfeleistungen;  e  die Fortbildung der Gemeindeführungsstäbe gemäss den Empfehlungen  des Kantons;  f  die Einsatzbereitschaft ihrer Stäbe.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Strategische Führung
                            1  Die Gemeinderäte nehmen bei Katastrophen, Notlagen und schweren Man  -  gellagen die  strategische Führung wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Organisation
                            1  Die   Einwohnergemeinden   stimmen   ihre   Organisationen   und   Einsatzräume  nach Möglichkeit aufeinander ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Überlagerung der Einsatzräume regeln sie zusammen mit den Partneror  -  ganisationen die Führungszuständigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Gemeindeführungsstäbe
                            1  Die Einwohnergemeinden bilden Gemeindeführungsstäbe.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Aufgaben der Gemeindeführungsstäbe
                            1  Die   Gemeindeführungsstäbe   erstellen   Vorsorgeplanungen   für   die   Bewälti  -  gung von Katastrophen, Notlagen und schweren Mangellagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie übernehmen bei Katastrophen, Notlagen und schweren Mangellagen die  operative Führung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie  nehmen insbesondere folgende Aufgaben wahr:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  sie beurteilen die Lage und die Lageentwicklungsmöglichkeiten;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2022.056
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  sie planen und koordinieren die Massnahmen für eine zeitgerechte und  wirkungsvolle Bewältigung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  sie   ordnen   notwendige   Massnahmen   selbständig   an,  sofern   diese  zum  Schutz der Bevölkerung, der Umwelt, der Sach- und der Kulturgüter un  -  verzüglich getroffen werden müssen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  sie   erarbeiten   die   Entscheidungsgrundlagen   zuhanden   der   politischen  Behörden und vollziehen deren Entscheide;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  sie vollziehen die Anweisungen des kantonalen Führungsstabs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Gemeindeführungsstäbe   unterstützen   bei   Grossereignissen   das   Scha  -  denplatzkommando mit ihren Mitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Jedes   Mitglied   eines   Gemeindeführungsstabs   kann   in   dringenden   Fällen  Massnahmen gemäss Abs.  3  Bst.  c selbständig anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Ausbildung
                            1  Die Mitglieder der Gemeindeführungsstäbe sind verpflichtet, eine ihren Aufga  -  ben entsprechende Grundausbildung zu absolvieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Finanzierung
                            1  Die   Einwohnergemeinden   tragen   im   Bevölkerungsschutz   im   Rahmen   ihrer  Zuständigkeiten die Kosten für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Vorsorgeplanungen und Vorhalteleistungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Fortbildung ihrer Führungsstäbe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Einsätze ihrer Gemeindeführungsstäbe und Partnerorganisationen so  -  wie für die beigezogenen Dritten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  den Betrieb und den Unterhalt ihrer Systeme zur Warnung und Alarmie  -  rung der Bevölkerung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Beschaffung, den Betrieb und den Unterhalt der einheitlichen Syste  -  me   ihrer   Führungskommunikation,   ihres   Lage-   und   Informationswesens  sowie die Alarmierung ihrer Gemeindeführungsstäbe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die Entschädigung ihrer Stabsmitglieder während der Zeit der Grundaus  -  bildung, der Fortbildung und einem Einsatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Regionale Führungsstäbe
                            1  Die Einwohnergemeinden können ihre Aufgaben im Bereich der Führung zu  -  sammen mit anderen Einwohnergemeinden erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Arbeiten   die   Einwohnergemeinden   zusammen,   bilden   sie   einen   regionalen  Führungsstab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Einwohnergemeinden regeln die Zusammenarbeit in einem Zusammenar  -  beitsvertrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Zusammenarbeitsvertrag bedarf der Genehmigung des Kantons.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2022.056
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Zusammenarbeitsvertrag
                            1  Die Zusammenarbeit erfolgt gemäss Formen und Bedingungen des Gemein  -  degesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  und des Zivilschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Zusammenarbeitsvertrag regelt insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die   Kostenverteilung   betreffend   Vorsorgeplanung,   Vorhalteleistungen,  Einsatz und Nachbearbeitung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Zusammensetzung der strategischen Führung im Ereignisfall und de  -  ren Kompetenzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  das Verfahren für den Einsatzabschluss des Führungsstabs und der Part  -  nerorganisationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Zusammenarbeitsvertrag kann vorsehen, dass die Aufnahme von weite  -  ren Einwohnergemeinden in eine bestehende Organisation mit Beschluss der  Gemeinderäte der bisherigen Mitglieder möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Aufgaben und Zuständigkeiten des Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Aufgaben des Kantons
                            1  Der Kanton ist zuständig für die Vorsorgeplanung und die Bewältigung von  Grossereignissen und Krisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er ist zuständig für die Vorsorgeplanung und die Bewältigung von Katastro  -  phen,   Notlagen   und   schweren   Mangellagen,   soweit   nicht   die   Einwohnerge  -  meinden zuständig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er schafft die dafür notwendigen Organisationen und legt die Kompetenzen  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Er ist insbesondere zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die  Steuerung   der   Vorsorgeplanung   von  Kanton,  Einwohnergemeinden,  privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Organisationen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Koordination der Requisition und der Inanspruchnahme von Leistun  -  gen Privater für die Führungsstäbe und Partnerorganisationen;  c  die Einsatzbereitschaft seines Stabs.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Strategische Führung
                            1  Der   Regierungsrat   nimmt   bei  Grossereignissen   und   Krisen   die  strategische  Führung wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat  nimmt bei Katastrophen, Notlagen und schweren Mangel  -  lagen   die   strategische   Führung   wahr,   sofern   die   Einwohnergemeinden   nicht  zuständig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SGS  180
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SGS  732  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2022.056
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Kantonaler Führungsstab
                            1  Der Regierungsrat wählt die Mitglieder  des Kantonalen Führungsstabs.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Aufgaben des Kantonalen Führungsstabs
                            1  Der  Kantonale   Führungsstab   erstellt  übergeordnete   Vorsorge-  und  Einsatz  -  planungen für die Bewältigung von Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen,  schweren Mangellagen und Krisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er  übernimmt bei Krisen die operative Führung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er  übernimmt   bei   Grossereignissen   bei   Bedarf   die   operative   Führung.   Die  Leiterin  oder der Leiter des  Kantonalen  Führungsstabs  entscheidet über  den  Bedarf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Er   übernimmt   bei   Katastrophen,   Notlagen   und   schweren   Mangellagen   die  operative Führung, soweit nicht die Führungsstäbe der Einwohnergemeinden  zuständig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Er  ordnet die notwendigen Massnahmen an, sofern diese zum Schutz der Be  -  völkerung, der Tiere, der Umwelt, der Sach- und Kulturgüter unverzüglich ge  -  troffen werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Jedes   Mitglied   des   Kantonalen   Führungsstabs   kann   in   dringenden   Fällen  Massnahmen gemäss Abs.  5 anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Schadenplatzkommando
                            1  Der   Regierungsrat   ernennt   kantonale   Schadenplatzkommandantinnen   und  Schadenplatzkommandanten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  sind Mitglieder des Kantonalen Führungsstabs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie  übernehmen bei einem Ereignis gemäss §  3 ff. oder für spezifische Auf  -  gaben die Führung vor Ort.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Zusammenarbeit mit anderen Kantonen und dem grenznahen
                            Ausland
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat kann im Rahmen seiner Zuständigkeit Zusammenarbeits  -  verträge   mit   anderen   Kantonen   und   dem  grenznahen   Ausland   endgültig   ab  -  schliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Ausbildung der Führung
                            1  Der Kanton ist zuständig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  für   die   Grundausbildung   der   Führungsstäbe   der   Einwohnergemeinden  und des Kantons sowie des Schadenplatzkommandos;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  für die Fortbildung des Kantonalen Führungsstabs und des Schadenplatz  -  kommandos.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2022.056
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton kann für betriebliche Führungsstäbe kostenpflichtige Grundausbil  -  dungs- und Fortbildungskurse anbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton kann Instruktionskurse, Stabs- und Einsatzübungen mit den Or  -  ganisationen  der   Einwohnergemeinden   und   des   Kantons   durchführen.  Diese  sind zur Teilnahme verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Finanzierung
                            1  Der Kanton trägt die Kosten für die ihm übertragenen Aufgaben, sofern die  -  ses Gesetz keine abweichende Regelung vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Gemeinsame Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Aufgebot der Führungsstäbe
                            1  Die   Führungsstäbe   können   durch   die   Einsatzleitzentrale   der   Polizei   Basel-  Landschaft, den zuständigen Einsatzleiter, die zuständige Einsatzleiterin oder  den   zuständigen  Schadenplatzkommandanten,  die  zuständige  Schadenplatz  -  kommandantin sowie die zuständige Behörde aufgeboten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gemeindeführungsstäbe   oder   regionale   Führungsstäbe   können   auch   durch  den Kantonalen Führungsstab aufgeboten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Warnung und Alarmierung
                            1  Der Regierungsrat regelt die Warnung und Alarmierung der Bevölkerung so  -  wie die Erteilung von Verhaltensempfehlungen und Verhaltensanweisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Informations- und Kommunikationstechnologie für die Führung
                            1  Der Regierungsrat regelt im Verhältnis des Kantons zu den Gemeinden die  Anwendung einheitlicher Kommunikations- und Führungssysteme.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Versicherungsschutz
                            1  Die für das Aufgebot zuständige Behörde sorgt für einen genügenden Ver  -  sicherungsschutz für Personen, die Hilfeleistungen erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Verhältnismässigkeit
                            1  Alle   Massnahmen,   Anordnungen   und   persönlichen   Aufgebote   müssen   den  Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten und im öffentlichen Interesse lie  -  gen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2022.056
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Kostenersatz
                            1  Die Einwohnergemeinden und der Kanton können die Kosten, die ihnen im  Zusammenhang mit Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen und schweren  Mangellagen entstehen, den Verursachern und den Verursacherinnen in Rech  -  nung stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kosten der Partnerorganisationen können in dem Umfang in Rechnung  gestellt werden, den die Gesetzgebungen betreffend die jeweiligen Partneror  -  ganisationen vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Kulturgüterschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Aufgaben der Einwohnergemeinden
                            1  Die Einwohnergemeinden erstellen ein Inventar geschützter Kulturgüter von  lokaler Bedeutung und führen es periodisch nach.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einwohnergemeinden erstellen in Zusammenarbeit mit den Partnerorga  -  nisationen eine Einsatz- und Evakuationsplanung für die Kulturgüter von loka  -  ler Bedeutung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie informieren die Eigentümerinnen und Eigentümer von Kulturgütern über  die Vorbereitung und Durchführung von Schutzmassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Aufgaben des Kantons
                            1  Der Kanton unterstützt den Bund bei der Erstellung des Inventars geschützter  Kulturgüter von nationaler und regionaler Bedeutung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Regierungsrat   beantragt   die   Aufnahme   der   Kulturgüter   von   nationaler  und regionaler Bedeutung in das Kulturgüterschutzinventar des Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Kanton   erstellt   in   Zusammenarbeit   mit   den   Partnerorganisationen   eine  Einsatz- und Evakuationsplanung für die Kulturgüter von nationaler und regio  -  naler Bedeutung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Er  stellt im Ereignisfall Schutzräume für die Aufnahme von evakuierten Kultur  -  gütern von nationaler und regionaler Bedeutung bereit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Finanzierung
                            1  Die Einwohnergemeinden tragen die Kosten für die Massnahmen im Kultur  -  güterschutz, die in ihrem Zuständigkeitsbereich liegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton trägt die Kosten für die Massnahmen im Kulturgüterschutz, die in  seinem Zuständigkeitsbereich liegen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2022.056
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Strafbestimmungen und Rechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Strafbestimmungen
                            1  Wer gegen gestützt auf dieses Gesetz erlassene Anordnungen und Verhal  -  tensanweisungen verstösst, wird mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In leichten Fällen kann die zuständige Behörde auf die Einleitung eines Straf  -  verfahrens verzichten; sie kann die betreffende Person verwarnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Zuständige Instanz für den Entscheid über vermögensrechtli -
                            che Ansprüche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Sicherheitsdirektion entscheidet erstinstanzlich über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Schadenersatzansprüche   und   Rückgriffsforderungen   für   Schäden,   die  während kantonaler und kommunaler Dienstleistungen entstanden sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Ansprüche   vermögensrechtlicher   Art   vom   oder   gegen   den   Kanton,   ge  -  stützt auf die Bundesgesetzgebung über den Bevölkerungsschutz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Ansprüche vermögensrechtlicher Art von oder gegen die Gemeinden, ge  -  stützt auf die Bundesgesetzgebung über den Bevölkerungsschutz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Ansprüche auf Entschädigung gemäss §  2  Abs.  4 dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Verfahrensrecht
                            1  Beschwerden  gegen  Verfügungen,  die gestützt auf dieses  Gesetz  oder  auf  die Bundesgesetzgebung über den Bevölkerungs- und Zivilschutz, den Kultur  -  güterschutz   oder   die   wirtschaftliche   Landesversorgung   erlassen   werden,  kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beschwerdeinstanz kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuerken  -  nen, wenn der beschwerdeführenden Person ein nicht wiedergutzumachender  Nachteil entstünde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Übergangsbestimmung
                            1  Die   bei  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  hängigen  Beschwerden  werden  nach  altem Recht beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf alle anderen Verfahren finden die neuen Bestimmungen Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Umsetzung
                            1  Die   Einwohnergemeinden   passen   ihre   Organisation   und   reglementarischen  Bestimmungen innert 3  Jahren seit Inkrafttreten des Gesetzes dessen Bestim  -  mungen an.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2022.056
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.05.2021  01.07.2022  Erlass  Erstfassung  GS 2022.056  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2022.056
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  20.05.2021  01.07.2022  Erstfassung  GS 2022.056  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2022.056
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/1  Erlasstitel  Gesetz über den Bevölkerungsschutz im Kanton Basel  -  Landschaft   (Bevölkerungsschutzgesetz BL, BSG BL)  SGS  -Nr.  731  GS  -Nr.  2022.056  Erlassdatum  20.05.2021 (  2020/673, Totalrevision 2021)  In Kraft seit  01.07.2022  > Übersicht Gesetzessammlung des Kantons BL  Hinweis:    Die  Links  führen  in  der  Regel  zum  Landratsprotokoll  (2.  Lesung),  woselbst  weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommis  sionsbericht an  den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden sind.  > Mehr  Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen  (chronologisch absteigend)  Datum  GS  -Nr.  In Kraft seit     Bemerkungen  Mit diesem Gesetz aufgehoben wurde:  Erlasstitel  Gesetz über den  Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz   im  Kanton Basel  -Landschaft  GS  -Nr.  35.0203  Erlassdatum  05.02.  2004 (  2003/205, Erlass des Gesetzes)  Da  uer  01.09.  2004 –   30.06.2022  Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen  (chronologisch absteigend)  Datum  GS  -Nr.  In Kraft seit     Bemerkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.09.2020  2020.093  01.01.2021  2020/317, § 27a, Übergangsbestimmung  Schutzdienstpflicht