Gesetz über den Lotterie- und Sportfonds
                            Gesetz über den Lotterie- und Sportfonds (LSG)  vom 26. August 2020 (Stand 1. Januar 2021)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Gegenstand
                            1  Dieses Gesetz regelt gestützt auf das Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielge  -  setz; BGS)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   die Ermächtigung für die gemeinsame Durchführung von Geldspielen  mit anderen Kantonen und die Verwendung der Reingewinne von Grossspielen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Interkantonale Vereinbarung
                            1  Der Regierungsrat wird ermächtigt, mit anderen Kantonen eine Vereinbarung über  die gemeinsame Durchführung von Geldspielen abzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Swisslos Interkantonale Landeslotterie (Swisslos) wird auf dem Gebiet der  Deutschschweizer Kantone und des Kantons Tessin als ausschliessliche Veranstalte  -  rin im Sinne von Art.  23 Abs.  2 BGS bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Fonds
                            1  Der Kanton führt einen Lotterie- und einen Sportfonds, die aus dem kantonalen  Anteil am Reingewinn der Swisslos gespeist werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat legt die Aufteilung des kantonalen Anteils zwischen den beiden  Fonds fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kosten der Fondsverwaltung werden aus den Fondsmitteln gedeckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Verwendung der Mittel aus dem Lotterie- und dem  Sportfonds
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Verwendungszweck
                            1  Die Mittel aus dem Lotterie- und dem Sportfonds werden vollumfänglich für  gemeinnützige Zwecke namentlich in den Bereichen Kultur, Soziales und Sport ver  -  wendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  935.51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das unterstützte Vorhaben muss für den Kanton, die grössere Region oder ge  -  samtschweizerisch von Bedeutung sein und in der Regel einen Bezug zum Kanton  haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Bereich Soziales, namentlich für humanitäre Hilfsaktionen, kann von den Vor  -  gaben gemäss Abs.  2 abgewichen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat legt den Verwendungszweck und die weiteren Kriterien für die  Gewährung von Beiträgen näher fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Verfahren
                            1  Der Regierungsrat regelt die Anforderungen an Form und Inhalt der Gesuche sowie  deren Behandlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Zuständigkeit
                            1  Der Regierungsrat entscheidet über einmalige Beiträge bis Fr.  3'000'000 und über  neue jährlich wiederkehrende Beiträge bis Fr.  1'000'000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Grosse Rat entscheidet über einmalige Beiträge von mehr als Fr.  3'000'000 und  über neue jährlich wiederkehrende Beiträge von mehr als Fr.  1'000'000. Diese Be  -  schlüsse unterliegen der fakultativen Volksabstimmung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Beiträgen von mehr als Fr.  200'000 ist die Stellungnahme der Kulturkommissi  -  on oder der Sportkommission einzuholen, soweit der Beitrag ihren Sachbereich  betrifft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Beiträge
                            1  Beiträge können insbesondere als finanzielle Leistung oder als Defizitgarantie mit  festgelegtem Höchstbetrag ausgerichtet werden. Sie können mit Auflagen oder Be  -  dingungen versehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es besteht weder ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Beiträgen noch auf eine  bestimmte Form der Ausrichtung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Kontrolle
                            1  Der Regierungsrat sorgt für die Überprüfung der zweckmässigen und gesuchsge  -  treuen Verwendung der Beiträge durch die Empfängerinnen und Empfänger.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Finanzkontrolle prüft die Verwendung der Mittel in formeller, materieller und  wirtschaftlicher Hinsicht. Sie überprüft das Controlling gemäss Abs.  1.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Widerruf
                            1  Entscheide über Beiträge können ganz oder teilweise widerrufen und ausbezahlte  Beiträge zurückgefordert werden, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  sie missbräuchlich oder rechtswidrig erwirkt wurden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Beitragsvoraussetzungen oder Bedingungen nicht oder nicht mehr erfüllt  sind, Mittel zweckentfremdet eingesetzt werden oder Gewinn erwirtschaftet  wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  der angestrebte Zweck nicht oder nicht mehr rechtzeitig verwirklicht werden  kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Anspruch auf Rückforderung verjährt zehn Jahre nach seiner Entstehung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Übergangsbestimmung
                            1  Gesuche, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach neuem  Recht beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  26.08.2020  01.01.2021  Erstfassung  36/2020