Vereinbarung über das Forstamt beider Basel
                            Vereinbarung über das Forstamt beider Basel  Vom 4. Januar 1994 (Stand 31. Oktober 1994)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf §  4 des Organisati  -  onsgesetzes vom 22.  April 1976
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  , und der Regierungsrat des Kantons Basel-  Landschaft,  gestützt auf §  77 der Kantonsverfassung vom 17.  Mai 1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  , in  Ausführung von Artikel  51 des Waldgesetzes vom 4.  Oktober 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  , §  6  Ab  -  satz  2 des Kantonalen Forstgesetzes vom 28.  Januar 1966
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   und §  2  Absatz  1  des Dekrets vom 3.  Dezember 1903
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )   über die Forstpolizei, vereinbaren:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Grundsätze
                            1  Die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft betreiben zur Erfüllung ihrer  Forstaufgaben ein gemeinsames Forstamt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das gemeinsame Forstamt trägt die Bezeichnung «Forstamt beider Basel»  (kurz: Amt). Sein Sitz wird von den Regierungsräten der beiden Kantone ver  -  einbart.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt wird vom Kantonsoberförster bzw. von der Kantonsoberförsterin bei  -  der Basel (kurz: Kantonsoberförster bzw. Kantonsoberförsterin) geleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Anwendbares Recht
                            1  Das anwendbare aussenwirksame Recht richtet sich nach dem Ort der Wal  -  dung, auf den sich die Amtshandlung bezieht. Aussenwirksames Recht ist ins  -  besondere das Forstrecht, das diesem materiell verwandte Recht, das Verfah  -  rensrecht und das Verantwortlichkeitsrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das anwendbare innenwirksame Recht (insbesondere Dienst-, Besoldungs-  und Disziplinarrecht) richtet sich nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Amtshandlungen   der   Mitarbeiter   bzw.   Mitarbeiterinnen   des   Amtes   sind   auf  beiden Kantonsgebieten zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Wahlen und Anstellungen
                            1  Die Regierungsräte der beiden Kantone wählen den Kantonsoberförster bzw.  die Kantonsoberförsterin. Der Kanton Basel-Landschaft bereitet die Wahl vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestimmung desjenigen Kreisoberförsters bzw. derjenigen Kreisoberförs  -  terin, der bzw. die das Gebiet des Kantons Basel-Stadt betreut, bedarf der Ge  -  nehmigung des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SG 153.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  GS 29.276, SGS 100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR 921.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SG 911.600
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  GS 15.181, SGS 571.1  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 31.808
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kantonsoberförster   bzw.   Kantonsoberförsterin   sowie   Kreisoberförster   bzw.  Kreisoberförsterin müssen im Besitz des eidgenössischen Wählbarkeitszeug  -  nisses sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Beamtenrecht
                            1  Der Kantonsoberförster bzw. die Kantonsoberförsterin wird vom Kanton Ba  -  sel-Landschaft nach dessen Recht besoldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kantonsoberförster bzw. die Kantonsoberförsterin untersteht dem Diszi  -  plinarrecht desjenigen Kantons, in dessen Dienst er oder sie tätig ist. Die Re  -  gierungsräte der beiden Kantone bilden die Disziplinarbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   übrigen   Mitarbeiter   und   Mitarbeiterinnen   des   Amtes   unterstehen   dem  basellandschaftlichen   Dienst-,   Besoldungs-   und   Disziplinarrecht.   Sie   werden  vom Kanton Basel-Landschaft besoldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Personalkostenentschädigungen
                            1  Der Kanton Basel-Stadt entrichtet dem Kanton Basel-Landschaft einen jährli  -  chen Pauschalbeitrag an die Kosten desjenigen Amtspersonals, das für den  Kanton Basel-Stadt tätig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Pauschalbeitrag  wird   aufgrund  des   geschätzten  Arbeitsaufwandes  von  den Regierungsräten der beiden Kantone vereinbart.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Dienstbetrieb
                            1  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft erlässt eine Dienstordnung  für das Amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Dienstordnung   bedarf   der   Genehmigung   des   Regierungsrates   des  Kantons Basel-Stadt, soweit sie dessen Hoheitsbereich betrifft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das   Amt   untersteht   dem   Wirtschafts-   und   Sozialdepartement   des   Kantons  Basel-Stadt und der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion des Kantons Ba  -  sel-Landschaft für den sie betreffenden Hoheitsbereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Vollzug
                            1  Die Regierungsräte der beiden Kantone einigen sich über den Vollzug direkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Streitigkeiten
                            1  Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung beurteilt ein aus drei Personen beste  -  hendes Schiedsgericht. Dieses entscheidet endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede Partei bestimmt für jede Streitigkeit ein Mitglied des Schiedsgerichts, die  zusammen ihren Vorsitzenden bzw. ihre Vorsitzende bestimmen. Bei Uneinig  -  keit bestimmt der Präsident bzw. die Präsidentin des Schweizerischen Bundes  -  gerichts den Vorsitzenden oder die Vorsitzende.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 31.808
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Vereinbarungsdauer
                            1  Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist auf Jahresende  gekündigt werden, erstmals auf den 31. Dezember 1998.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über die Nebenfolgen der Kündigung einigen sich die Regierungsräte der bei  -  den Kantone direkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Schlussbestimmungen
                            1  Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Landrates des Kantons Ba  -  sel-Landschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie tritt mit der Genehmigung des Landrates in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Vom Landrat am 31. Oktober 1994 genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  In Kraft seit 31. Oktober 1994.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 31.808
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.01.1994  31.10.1994  Erlass  Erstfassung  GS 31.808  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 31.808
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  04.01.1994  31.10.1994  Erstfassung  GS 31.808  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 31.808