Vereinbarung über ein gemeinsames gesamtwirtschaftliches Entwicklungskonzept für die R... (908.1)
Vereinbarung über ein gemeinsames gesamtwirtschaftliches Entwicklungskonzept für die R... (908.1)
Vereinbarung über ein gemeinsames gesamtwirtschaftliches Entwicklungskonzept für die Region Zürcher Berggebiet
Vereinbarung über ein gemeinsames gesamtwirtschaft- liches Entwicklungskonzept für die Region Zürcher Berggebiet vom 30. Juni 1977 (Stand 16. August 1977) Die Regierungen der Kantone Zürich, St. Gallen und Thurgau, gestützt auf Art. 30 Ziff. 1 der Staatsverfassung des Kantons Zürich vom 18. April
1869, Art. 3 Abs. 1 und Art. 142 Abs. 3 des st. gallischen Baugesetzes vom 6. Juni
1972, § 39 Abs. 1 Ziff. 2 der Verfassung vom 28. Februar 1869 des Kantons Thur - gau
1 ) , in Ausführung von Art. 7 ff. des Bundesgesetzes über die Investitionshilfe für Berg - gebiete vom 28. Juni 1974
2 ) und der eidgenössischen Vollzugsvorschriften
3 ) dazu vereinbaren:
Art. 1
1 Unter der Bezeichnung «Region Zürcher Berggebiet» bilden eine Entwicklungsre - gion im Sinne des Bundesgesetzes über Investitionshilfe für Berggebiete:
a. im Kanton Zürich die Gemeinden Bäretswil, Bauma, Fischenthal, Hinwil, Hofstetten, Schlatt, Sternenberg, Turbenthal, Wald, Wila und Wildberg;
b. im Kanton St. Gallen die politischen Gemeinden Goldingen und St. Gallen - kappel;
c. im Kanton Thurgau die Ortsgemeinde Bichelsee und die Munizipalgemeinde Fischingen
4 )
.
Art. 2
1 Die Vertragskantone beteiligen sich an der Ausarbeitung eines gesamtwirtschaftli - chen Entwicklungskonzeptes für die Region Zürcher Berggebiet.
1) Jetzt Verfassung des Kantons Thurgau vom 16. März 1987; RB 101 .
2) Jetzt Bundesgesetz über Regionalpolitik vom 6. Oktober 2006; SR 901.0 .
3) Jetzt Verordnung über Regionalpolitik vom 28. November 2007; SR 901.021 .
4) Jetzt Politische Gemeinden Bichelsee-Balterswil und Fischingen.
2 Das Entwicklungskonzept bedarf der Genehmigung der Regierungen der Vertrags - kantone, bevor die Genehmigung der Bundesbehörden eingeholt wird.
3 Die Erteilung oder die Verweigerung der Genehmigung der Vertragskantone be - zieht sich ausschliesslich auf das eigene in das Entwicklungskonzept einbezogene Gebiet.
Art. 3
1 Regionaler Entwicklungsträger im Sinne der eidgenössischen Vorschriften über In - vestitionshilfe im Berggebiet ist die Vereinigung «Pro Zürcher Berggebiet».
Art. 4
1 Zur Begleitung der Konzeptarbeiten sind zuständig:
a. die Direktion der Volkswirtschaft des Kantons Zürich,
b. das Planungsamt des Kantons St. Gallen,
c. das Amt für Raumplanung des Kantons Thurgau.
2 Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich vertritt die zuständigen Amts - stellen der anderen Vertragskantone gegenüber dem Bund.
Art. 5
1 Die Vertragskantone übernehmen zehn Prozent der vom Bund anerkannten Kosten für die Ausarbeitung des Entwicklungskonzeptes.
2 Die Aufteilung auf die einzelnen Vertragskantone erfolgt entsprechend den Kostenanteilen, die gemäss dem Schlüssel der Vereinigung «Pro Zürcher Bergge - biet» auf die Gemeinden jedes Kantons entfallen.
Art. 6
1 Die Vereinigung «Pro Zürcher Berggebiet» reicht die Beitragsgesuche für die an - stehenden Planungskosten der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich ein. Diese ist verantwortlich für die Prüfung der Beitragsgesuche und leitet sie an die zu - ständigen Bundesbehörden weiter.
Art. 7
1 Jeder Kanton sorgt in seinem Gebiet für die Koordination der Arbeiten am gesamt - wirtschaftlichen Entwicklungskonzept der Region Zürcher Berggebiet mit den übri - gen kantonalen und regionalen Planungsarbeiten.
Art. 8
1 Diese Vereinbarung wird für die Dauer der Ausarbeitung des gesamtwirtschaftli - chen Entwicklungskonzeptes für die Region Zürcher Berggebiet bis zur Erteilung der Genehmigung durch die Bundesbehörden abgeschlossen.
2 Sie wird nach der Genehmigung durch die beteiligten Kantonsregierungen ab
1. August 1977 angewendet.
1 )
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1) Von den RR der Kantone Zürich, St. Gallen und Thurgau am 16. August 1977 genehmigt.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 30.06.1977 16.08.1977 Erstfassung -