Kantonsratsbeschluss über den Kantonsbeitrag an die dritte Bauetappe des Hofs zu Wil
                            Kantonsratsbeschluss  über den Kantonsbeitrag an die dritte Bauetappe des Hofs zu Wil  vom 28. November 2021 (Stand 1. November 2022)  Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen  hat von der Botschaft der Regierung vom 24. November 2020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Kenntnis genom  -  men und  erlässt  als Beschluss:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ziff.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton St.Gallen gewährt der Stiftung Hof zu Wil an die dritte Bauetappe  des Hofs zu Wil einen Kantonsbeitrag von Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für   die   Ausrichtung   des   Kantonsbeitrags   wird   ein   Sonderkredit   von  Fr.  5'400'000.– gewährt. Er wird der Investitionsrechnung belastet und ab dem  Jahr 2023 innert fünf Jahren abgeschrieben.  Ziff.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Ausrichtung des Kantonsbeitrags steht unter der Voraussetzung, dass:  a)  Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen nach der kantonalen Gesetz  -  gebung über das öffentliche Beschaffungswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   vergeben werden;  b)  die denkmalpflegerischen Auflagen nach  15   und  Art.  16   der Verordnung  über Kantonsbeiträge an unbewegliche Kulturgüter vom 19.  Juni 2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   einge  -  halten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Auszahlung des Kantonsbeitrags erfolgt nach dem Baufortschritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Regierung, in Abstimmung mit dem Stadtrat Wil, legt die weiteren Konditio  -  nen in einer Vereinbarung mit der Stiftung Hof zu Wil fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ABl 2020-00.036.754.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vom Kantonsrat erlassen am 8. Juni 2021; nach unbenützter Referendumsfrist und Erfüllung  der weiteren Voraussetzungen nach Abschnitt IV Ziffer 2 des Erlasses rechtsgültig geworden  am 28. November 2021; in Vollzug ab 1. November 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  sGS 841.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  sGS  277.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  2022-054  28.11.2021  01.11.2022  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.11.2021  01.11.2022  Erlass  Grunderlass  2022-054