Gesetz über die öffentliche Statistik
                            Gesetz über die öffentliche Statistik (StatG)  vom 9. Juni 2021 (Stand 1. Januar 2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            1  Dieses Gesetz regelt die Aufgaben und die Organisation der öffentlichen Statistik  im Kanton Thurgau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es fördert die Zusammenarbeit mit dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden  sowie den Stellen innerhalb der kantonalen Verwaltung auf dem Gebiet der öffentli  -  chen Statistik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es gewährleistet den Zugang zu den Ergebnissen der statistischen Tätigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Begriffe
                            1  In diesem Gesetz bedeuten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Öffentliche Statistik: statistische Tätigkeiten, die in erster Linie der Informati  -  on von Staat und Gesellschaft dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Statistische Tätigkeiten: Erhebung, Aufbereitung, Verdichtung, Analyse und  Interpretation von Daten mit statistischen Methoden sowie Speicherung, Ver  -  breitung und Dokumentation der erzielten Ergebnisse. Nicht als statistisch gel  -  ten Tätigkeiten, die zwar statistische Methoden nutzen, aber unmittelbar der  Planung, Steuerung, Erfüllung oder Überprüfung öffentlicher Aufgaben die  -  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Statistische Daten: Daten, die statistischen Zwecken dienen und als Einzelda  -  ten nicht für den Vollzug verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Statistische Informationen: Erkenntnisse über die Eigenschaften und Zusam  -  menhänge von Massenerscheinungen, die aus der Verdichtung von Einzelda  -  ten gewonnen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Öffentliches   Organ:   Behörde   oder   Dienststelle   des   Kantons   und   der  Gemeinden sowie der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten.  Dem öffentlichen Organ gleichgestellt sind Private, private Organisationen  und organisatorisch verselbständigte Gemeindebetriebe, soweit sie Staats-  oder Gemeindeaufgaben erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Geltungsbereich
                            1  Dieses Gesetz gilt für öffentliche Organe, die im Bereich der öffentlichen Statistik  tätig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es gilt auch für Personen und Organisationen, die im Auftrag eines öffentlichen  Organs entsprechende Tätigkeiten ausführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es gilt nicht für wissenschaftliche Tätigkeiten von Lehr- und Forschungsstätten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Aufgaben, Organisation und Planung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Aufgaben der öffentlichen Statistik
                            1  Die öffentliche Statistik liefert den Behörden des Kantons und der Gemeinden so  -  wie der Öffentlichkeit Informationen über Stand und Entwicklung wichtiger Lebens  -  bereiche, insbesondere über Bevölkerung, Wirtschaft, Gesellschaft, Raum und Um  -  welt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Dienststelle für Statistik
                            1  Der Kanton führt eine zentrale und fachlich unabhängige Dienststelle für Statistik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Dienststelle für Statistik:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  führt statistische Tätigkeiten aus;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  erbringt Dienstleistungen im Bereich der Statistik;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  koordiniert die statistischen Tätigkeiten des Kantons und sorgt für den fachli  -  chen Austausch unter denjenigen Stellen, die statistisch tätig sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  erstellt die Grundlagen für die Planung der wichtigsten statistischen Tätigkei  -  ten des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie wird von den Amtsstellen der kantonalen Verwaltung über geplante statistische  Erhebungen informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Planung
                            1  Der Regierungsrat plant die wichtigsten statistischen Tätigkeiten des Kantons in ei  -  nem Mehrjahresprogramm.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Mehrjahresprogramm wird dem Grossen Rat zur Kenntnis gebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Wissenschaftliche Grundsätze
                            1  Statistische Tätigkeiten werden nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen  und Methoden ausgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Öffentliche Organe versehen statistische Informationen mit Angaben über Daten  -  quellen und Begriffsdefinitionen und dokumentieren Erhebungs- und Auswertungs  -  methoden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Datenerhebung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Indirekte Datenerhebung
                            1  Öffentliche Organe beziehen die für ihre statistischen Tätigkeiten erforderlichen  Daten in erster Linie aus Datenbeständen von Bund, Kantonen und Gemeinden so  -  wie anderen öffentlichen Organen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Öffentliche Organe stellen der Dienststelle für Statistik die entsprechenden Daten  aus ihren Datensammlungen zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Direkte Datenerhebung
                            1  Lassen sich die erforderlichen Daten aus staatlichen Datenbeständen nicht oder nur  mit unverhältnismässigem Aufwand beschaffen, können sie durch Befragung von  Personen oder Institutionen direkt erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Direkterhebungen sind in Bezug auf die Anzahl und den Kreis der Befragten auf  ein Mindestmass zu beschränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Auskunfts- und Mitwirkungspflicht
                            1  Öffentliche Organe sind im Bereich der öffentlichen Statistik zur Auskunftsertei  -  lung und Mitwirkung verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Private können zur Auskunftserteilung und Mitwirkung verpflichtet werden, wenn  die Methode der Erhebung und die Bedeutung der Statistik dies erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Wahrheitspflicht
                            1  Zur Auskunft oder Mitwirkung verpflichtete Organe oder Private erteilen wahr  -  heitsgetreue Informationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Entschädigung
                            1  Die Erteilung von Auskünften und die Mitwirkung werden nicht entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für besondere Aufwendungen von Privaten kann eine Entschädigung gewährt wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Anordnung von Direkterhebungen
                            1  Auf Antrag des zuständigen Departements oder der Staatskanzlei entscheidet der  Regierungsrat über die Durchführung von Direkterhebungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zuständige Departement oder die Staatskanzlei ordnet mit anfechtbarem Ent  -  scheid an:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Verpflichtung von Privaten zu Auskünften und Mitwirkung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Gewährung von Entschädigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Datenbearbeitung und Datenschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Datenbearbeitung
                            1  Für Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Statistik dürfen die dafür erforderli  -  chen und geeigneten Daten, einschliesslich Personendaten, bearbeitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Datenschutz, Anonymisierung oder Löschung
                            1  Im Rahmen der öffentlichen Statistik erhobene oder bearbeitete Daten einzelner na  -  türlicher oder juristischer Personen werden streng vertraulich behandelt. Es werden  keine statistischen Informationen verbreitet, durch die Rückschlüsse auf einzelne  Personen gezogen werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für statistische Tätigkeiten erhobene Personendaten werden anonymisiert oder ge  -  löscht, sobald und soweit der Bearbeitungszweck es erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Zweckbindung
                            1  Zu statistischen Zwecken erhobene Daten dürfen nicht für andere Zwecke verwen  -  det werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bundesgesetze oder kantonale Gesetze können Ausnahmen vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Datensicherheit und Datenaufbewahrung
                            1  Alle im Rahmen der öffentlichen Statistik erhobenen, bearbeiteten und aufbewahr  -  ten Daten sind mit organisatorischen und technischen Massnahmen gegen Miss  -  brauch zu schützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Statistische Daten werden so aufbewahrt, dass ihre dauerhafte Nutzung sicherge  -  stellt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Datenverknüpfung
                            1  Zur Erfüllung ihrer statistischen Aufgaben kann die Dienststelle für Statistik Daten  aus unterschiedlichen Bereichen miteinander verknüpfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verknüpfte Personendaten werden nur in anonymisierter Form aufbewahrt. Die bei  der Verknüpfung anfallenden nicht anonymisierten Zwischenergebnisse dürfen nicht  gespeichert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Versichertennummer
                            1  Für statistische Tätigkeiten kann die Versichertennummer nach dem Bundesgesetz  über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  831.10
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Abgabe von statistischen Einzeldaten
                            1  Für Zwecke der Statistik, Forschung und Planung können statistische Daten in an  -  onymisierter Form an Stellen ausserhalb der kantonalen Verwaltung weitergegeben  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  §  14, §  15, §  16, §  17, §  21 und §  22 über die Bearbeitung, den Schutz, die Sicher  -  heit, die Veröffentlichung und die Verwendung der Daten gelten auch für die Stellen  ausserhalb der kantonalen Verwaltung gemäss Abs.  1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Veröffentlichung und Verwendung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Veröffentlichung
                            1  Statistische Informationen werden den Nutzergruppen entsprechend in geeigneter  Weise veröffentlicht oder zugänglich gemacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Zugang ist in der Regel kostenlos. Ist für eine bestimmte Nachfrage eine Auf  -  bereitung der Daten notwendig und mit einem erheblichen Aufwand verbunden,  kann eine Gebühr erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die veröffentlichten oder zugänglich gemachten statistischen Informationen dürfen  keine Rückschlüsse auf einzelne Personen zulassen, es sei denn, diese hätten einer  Publikation vorab schriftlich zugestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Verwendung
                            1  Veröffentlichte oder zugänglich gemachte Ergebnisse von statistischen Tätigkeiten  können unter Angabe der Quelle bewilligungsfrei verwendet und wiedergegeben  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  09.06.2021  01.01.2022  Erstfassung  24/2021