Bürgerrechtsgesetz Basel-Landschaft
                            Bürgerrechtsgesetz Basel-Landschaft (BüG BL)  Vom 19. April 2018 (Stand 1. Januar 2018)  Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt auf die §§  18 und 63  Absatz  1 der Verfassung des Kantons Basel-  Landschaft vom 17.  Mai 1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Grundsatz
                            1  Erwerb und Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts richten sich  nach diesem Gesetz, soweit das Bundesrecht keine abschliessende Regelung  enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Erwerb und Verlust des Bürgerrechts von Gesetzes wegen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Findelkind
                            1  Das Findelkind erwirbt das Bürgerrecht derjenigen Gemeinde, in welcher es  gefunden wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird seine Abstammung festgestellt, verliert es das aufgrund von Absatz  1  erworbene Bürgerrecht, sofern es noch minderjährig ist und dadurch nicht  staatenlos wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Sicherheitsdirektion stellt den Erwerb und den Verlust des Bürgerrechts  des Findelkindes fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 29.276, SGS  100  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2018.046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Erwerb des Bürgerrechts durch Einbürgerung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Zuständigkeit
                            1  Die Bürger- bzw. Einwohnergemeindeversammlung erteilt das Gemeindebür  -  gerrecht, der Regierungsrat das Kantonsbürgerrecht an Schweizer Bürgerin  -  nen und Bürger und der Landrat das Kantonsbürgerrecht an ausländische  Staatsangehörige. Vorbehalten bleibt Absatz  2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bürger- bzw. Einwohnergemeindeversammlung kann im Einbürgerungs  -  reglement die Zuständigkeit zur Erteilung des Gemeindebürgerrechts an aus  -  ländische Staatsangehörige und/oder Schweizer Bürgerinnen und Bürger an  den Bürger- bzw. Gemeinderat übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Regelung von Absatz  2 gilt auch für die Verleihung des Ehrenbürger  -  rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Sicherheitsdirektion ist die zuständige kantonale Behörde für das Verfah  -  ren betreffend:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Nichtig-Erklärung von Einbürgerungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  erleichterte Einbürgerung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Wiedereinbürgerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Zeitpunkt des Bürgerrechtserwerbs
                            1  Kantons- und Gemeindebürgerrecht werden rechtswirksam:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  bei der Einbürgerung von ausländischen Staatsangehörigen mit dem Be  -  schluss des Landrates;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  bei der Einbürgerung von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern anderer  Kantone mit dem Beschluss des Regierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gemeindebürgerrecht wird bei der Einbürgerung von Kantonsbürgerin  -  nen und Kantonsbürgern rechtswirksam mit der Genehmigung der Abstim  -  mung durch den Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Einbezug minderjähriger Kinder
                            1  In die Einbürgerung werden in der Regel minderjährige Kinder der Bewerbe  -  rin oder des Bewerbers einbezogen, wenn sie mit dieser bzw. diesem zusam  -  menleben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Kindern ab dem 12.  Altersjahr sind die Voraussetzungen nach §  9  Ab  -  satz  1 eigenständig und altersgerecht zu prüfen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2018.046
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Minderjährige, Personen unter umfassender Beistandschaft
                            1  Minderjährige und Personen unter umfassender Beistandschaft können das  Gesuch um selbständige Einbürgerung nur durch ihre gesetzliche Vertreterin  oder ihren gesetzlichen Vertreter stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Minderjährige müssen für den Erwerb des Bürgerrechts im Zeitpunkt der Ge  -  suchseinreichung das 16.  Lebensjahr vollendet haben und zudem ihren eige  -  nen Willen auf Erwerb des Bürgerrechts schriftlich erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2 Ordentliche Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Einbürgerungsvoraussetzungen
                            1  Ausländerinnen und Ausländer erhalten auf Gesuch hin das Kantons- und  Gemeindebürgerrecht, wenn sie die Voraussetzungen für die Erteilung der Ein  -  bürgerungsbewilligung   des   Bundes   und   die   zusätzlichen   Voraussetzungen  nach kantonalem und kommunalem Recht erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Erteilung des Kantons- und Gemeindebürgerrechts setzt die Niederlas  -  sung im Sinne des Anmeldungs- und Registergesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   (ARG) in der Gemein  -  de und eine erfolgreiche Integration der Bewerberin oder des Bewerbers vor  -  aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Erteilung des Kantons- und Gemeindebürgerrechts darf nicht von einer  gemeinsamen Gesuchstellung von Ehegatten abhängig gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Dauer der Niederlassung
                            1  Die Erteilung des Kantonsbürgerrechts setzt eine Niederlassungsdauer im  Kanton von 5  Jahren vor der Einreichung des Gesuchs voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Stellen Ehegatten gemeinsam ein Gesuch um Einbürgerung und erfüllt der  eine die Voraussetzung von Absatz  1, so genügt für den anderen eine Nieder  -  lassungsdauer von 3  Jahren im Kanton, sofern er seit 3  Jahren in ehelicher  Gemeinschaft mit dem anderen Ehegatten lebt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Fristen von Absatz  2 gelten auch für eine Bewerberin oder einen Bewer  -  ber, deren Ehegatte bzw. dessen Ehegattin bereits das Schweizer Bürgerrecht  durch Einbürgerung erworben hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Erteilung des Gemeindebürgerrechts darf nicht von einer kürzeren als 2-  jährigen und von einer längeren als 5-jährigen Niederlassungsdauer in der  Gemeinde abhängig gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für die eingetragene Partnerin einer Schweizer Bürgerin oder den eingetra  -  genen Partner eines Schweizer Bürgers genügt eine Niederlassungsdauer von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jahren im Kanton, sofern sie oder er seit 3  Jahren in eingetragener Partner  -  schaft mit der Schweizer Bürgerin oder dem Schweizer Bürger lebt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Für eingetragene Partnerschaften zwischen ausländischen Staatsangehöri  -  gen gelten die Absätze  2, 3 und 4 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  GS 36.0752, SGS  111  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2018.046
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Integration
                            1  Die Bewerberin oder der Bewerber gilt als erfolgreich integriert, wenn sie bzw.  er:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die deutsche Sprache in einem Ausmass beherrscht, dass sie bzw. er  sich mit den Menschen in der Wohngemeinde, mit den Behörden, im  Wirtschaftsleben und im Rahmen der Aus- und Weiterbildung gut verstän  -  digen kann;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  in die regionalen, kantonalen und kommunalen Verhältnisse integriert ist,  insbesondere am sozialen Leben teilnimmt und Kontakte zur schweizeri  -  schen Bevölkerung pflegt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  über Grundkenntnisse der geografischen, historischen, politischen und  gesellschaftlichen   Verhältnisse   in   der   Schweiz,   im   Kanton   und   der  Gemeinde verfügt und mit den regionalen, kantonalen und kommunalen  Lebensgewohnheiten und -verhältnissen, Sitten und Gebräuchen vertraut  ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung teilnimmt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  sich schriftlich zur freiheitlich-demokratischen Staatsform der Schweiz be  -  kennt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  ihren Ehegatten bzw. seine Ehegattin, ihre eingetragene Partnerin bzw.  seinen eingetragenen Partner sowie ihre bzw. seine minderjährigen Kin  -  der bei deren Integration im Sinne der Buchstaben a, b, c, d, e und f för  -  dert und unterstützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden der Sicherheitsdirektion polizeiliche Vorkommnisse und/oder auslän  -  derrechtliche Massnahmen bekannt, entscheidet sie unter Berücksichtigung  der Schwere der Vorkommnisse bzw. der angeordneten Massnahmen, ob die  Integration der Bewerberin oder des Bewerbers erfolgreich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Situation   von   Personen,   welche   die   Integrationskriterien   von   Ab  -  satz  1  Buchstaben  a und d aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder  anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwer  -  ten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Sprachkenntnisse
                            1  -  kompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B1 des in Europa allgemein  anerkannten Referenzrahmens in deutscher Sprache nachweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Nachweis für die Sprachkompetenzen nach Absatz  1 gilt namentlich als  erbracht, wenn die Bewerberin oder der Bewerber:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Deutsch als Muttersprache spricht und schreibt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die gesamte obligatorische Schulzeit in deutscher Sprache absolviert hat;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2018.046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  über einen Sprachnachweis verfügt, der die Sprachkompetenzen nach  Absatz  1 bescheinigt und der sich auf einen Sprachtest abstützt, der den  allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtestverfahren ent  -  spricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Öffentliche Sicherheit und Ordnung
                            1  Die öffentliche Sicherheit und Ordnung gilt namentlich als beachtet, wenn die  Bewerberin oder der Bewerber:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  sich an gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen hält;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  über einen guten strafrechtlichen Leumund; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  einen guten finanziellen Leumund verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Liegt ein Verstoss gegen gesetzliche Vorschriften und/oder behördliche Ver  -  fügungen vor, entscheidet die Sicherheitsdirektion unter Berücksichtigung der  Erheblichkeit des Verstosses oder der Anzahl allfälliger Wiederholungen, ob  die Bewerberin oder der Bewerber erfolgreich integriert ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Strafrechtlicher Leumund
                            1  Die Bewerberin oder der Bewerber verfügt namentlich über keinen guten Leu  -  mund,   wenn   im   Strafregister-Informationssystem   VOSTRA   ein   Eintrag   be  -  steht.  Vorbehalten bleibt Absatz  2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei einem Eintrag im Strafregister-Informationssystem VOSTRA wegen einer  Übertretung, welche mit einer Busse geahndet worden ist, entscheidet die Si  -  cherheitsdirektion unter Berücksichtigung der Höhe der Busse, ob die Bewer  -  berin oder der Bewerber über einen guten Leumund verfügt. Ein guter Leu  -  mund darf nicht angenommen werden, solange eine angeordnete Sanktion  noch nicht vollzogen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Liegt gegen die Bewerberin oder den Bewerber eine Verurteilung zu einer  Strafe oder Massnahme nach Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetzbuch) we  -  gen eines Verbrechens oder Vergehens vor, welche nicht im Strafregister-  Informationssystem VOSTRA aufgenommen wurde, ist Absatz  4 zu beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei der Anwendung von Absatz  3 darf ein guter Leumund nicht angenommen  werden, wenn seit der Straftat bis zur Einreichung des Einbürgerungsgesuchs  nicht mindestens 5  Jahre verstrichen sind, die angeordnete Sanktion noch  nicht vollzogen und eine laufende Probezeit noch nicht abgelaufen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für ausländische Strafregistereinträge gelten die Absätze  1-4 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Bei hängigen Strafverfahren gegen die Bewerberin oder den Bewerber wird  das Einbürgerungsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafver  -  fahrens sistiert.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2018.046
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Finanzieller Leumund
                            1  Die Bewerberin oder der Bewerber verfügt namentlich über keinen guten Leu  -  mund, wenn sie oder er öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtun  -  gen nicht erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dies gilt insbesondere, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  1 oder mehrere Verlustscheine im Verlustscheinregister verzeichnet sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  1 oder mehrere Verlustscheine, die in den letzten 10 Jahren vor Gesuch  -  seinreichung   oder   während   des   Einbürgerungsverfahrens   ausgestellt  worden sind, aus dem Verlustscheinregister gelöscht wurden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  1 oder mehrere gerechtfertigte Betreibungen im Betreibungsregister ver  -  zeichnet sind, die in den letzten 10 Jahren vor Gesuchseinreichung oder  während des Einbürgerungsverfahrens eingeleitet worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wurden die Betreibungen gemäss Absatz  2  Buchstabe  c bezahlt, zurückge  -  zogen oder nicht fortgesetzt, entscheidet die Sicherheitsdirektion unter Berück  -  sichtigung der Anzahl Betreibungen und der Höhe der in Betreibung gesetzten  Forderungen nach Ermessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Privilegierung gemäss Absatz  3 gilt nicht bei Betreibungen für Steuern so  -  wie für Beiträge an die AHV, IV, EO, ALV und Pensionskassen, die innert den  letzten 5  Jahren vor Einreichung des Gesuchs oder während des Einbürge  -  rungsverfahrens eingeleitet wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung
                            1  Wer in den 5  Jahren unmittelbar vor der Gesuchsstellung oder während des  Einbürgerungsverfahrens Sozialhilfe bezieht oder bezogen hat, erfüllt das Er  -  fordernis der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder des Erwerbs von Bildung  nicht, ausser die in diesem Zeitraum bezogenen Sozialhilfeleistungen sind voll  -  ständig zurückerstattet worden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3 Einbürgerung von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Einbürgerungsvoraussetzungen
                            1  Die Erteilung des Kantons- und Gemeindebürgerrechts setzt die Niederlas  -  sung im Sinne des ARG in der Gemeinde und einen guten Leumund der Be  -  werberin oder des Bewerbers voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewerberin oder der Bewerber hat einen Anspruch auf Erteilung des  Kantonsbürgerrechts, wenn sie oder er im Zeitpunkt der Einreichung des Ge  -  suchs mindestens 3  Jahre im Kanton gewohnt hat und die übrigen Vorausset  -  zungen dieses Gesetzes erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Sicherheitsdirektion entscheidet unter Berücksichtigung der Schwere all  -  fälliger straf- oder betreibungsrechtlicher Vorgänge im Sinne der §§  12 und 13,  ob die Bewerberin oder der Bewerber über einen guten Leumund verfügt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2018.046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Bestimmungen über die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb  von Bildung sind im Übrigen sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.4 Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.4.1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Gesuchseinreichung und Mitwirkungspflicht
                            1  Gesuche von ausländischen Staatsangehörigen um Erteilung der eidgenössi  -  schen Einbürgerungsbewilligung sowie des Gemeinde- und Kantonsbürger  -  rechts sind bei der Sicherheitsdirektion schriftlich einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gesuche   von   Schweizer   Bürgerinnen   und   Bürgern   um   Erteilung   des  Gemeinde- bzw. Kantonsbürgerrechts sind beim Bürger- bzw. Gemeinderat  schriftlich einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bewerberinnen und Bewerber haben die für die Beurteilung der Einbürge  -  rungsvoraussetzungen  erforderlichen   Unterlagen  beizubringen  und  die  ver  -  langten Auskünfte zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Bearbeitung und Bekanntgabe von Personendaten
                            1  Die Sicherheitsdirektion kann für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem  Gesetz und für ihre  Erhebungen im Auftrag der Bundesbehörden Personenda  -  ten bearbeiten. Sie holt die für die Erstellung des Persönlichkeitsprofils notwen  -  digen Auskünfte ein und kann folgende besonderen Personendaten bearbei  -  ten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Massnahmen der Sozialhilfe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  strafrechtliche und administrative Verfahren und Sanktionen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Verhalten am Arbeits- und Ausbildungsplatz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Gesundheitsdaten, soweit diese zur Abklärung der persönlichen Verhält  -  nisse gemäss §  9  Absatz  3 erforderlich sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Polizeidaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Bürger- bzw. Gemeinderat kann für die Erfüllung seiner Aufgaben nach  diesem Gesetz Personendaten bearbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Bürger- bzw. der Gemeinderat kann den Stimmberechtigten mittels Trak  -  tandenlisten oder durch Veröffentlichung im amtlichen Publikationsorgan fol  -  gende Daten der Bewerberin oder des Bewerbers bekannt geben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Name und Vorname;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Geschlecht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Geburtsjahr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Staatsangehörigkeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Niederlassungsdauer in der Schweiz, im Kanton und in der Gemeinde.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2018.046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.4.2 Besondere Bestimmungen zur ordentlichen Einbürgerung von  Ausländerinnen und Ausländern
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Verfahren auf kantonaler Ebene
                            1  Die Sicherheitsdirektion:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  übermittelt das Gesuch dem Bürger- bzw. Gemeinderat zur Prüfung der  Integration gemäss §  9  Absatz  1  Buchstaben  a, b, c und g;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  nimmt die Erhebungen über den Leumund und für den Entscheid der eid  -  genössischen Einbürgerungsbewilligung vor;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  prüft die Voraussetzungen gemäss §  9  Absatz  1  Buchstabe  d, e und f;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  erteilt bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Einbürgerung die Bewilli  -  gung zur Erteilung des Gemeindebürgerrechts;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  verweigert die Erteilung der kantonalen Einbürgerungsbewilligung, wenn  die Voraussetzungen zur Einbürgerung nicht vorliegen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  stellt nach Erteilung des Gemeindebürgerrechts beim Bund Antrag auf Er  -  teilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  beantragt innert 3 Monaten nach Erteilung der eidgenössischen Einbür  -  gerungsbewilligung dem Regierungsrat zuhanden des Landrates die Er  -  teilung des Kantonsbürgerrechts sowie die Höhe der zu entrichtenden  Gebühr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Landrat fasst seinen Beschluss innert 10  Wochen seit Antragstellung des  Regierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ablehnung eines Einbürgerungsgesuches ist zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Verfahren auf kommunaler Ebene
                            1  Der Bürger- bzw. Gemeinderat:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  prüft die Integration gemäss §  9  Absatz  1  Buchstabe  a, b, c sowie g und  teilt innert 6 Wochen seit der Übermittlung des Gesuchs seine Stellung  -  nahme zur Integration der Sicherheitsdirektion mit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  unterbreitet innert 6 Monaten seit Erteilung der  kantonalen Einbürge  -  rungsbewilligung der Bürger- bzw. Einwohnergemeindeversammlung das  Gesuch mit einem Antrag auf Annahme oder Ablehnung sowie auf Fest  -  setzung der Gebühr für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  übermittelt innert 30 Tagen der Sicherheitsdirektion das Abstimmungspro  -  tokoll und meldet die Höhe der Gebühr und deren Bezahlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bürger- bzw. Einwohnergemeindeversammlung entscheidet über das Ge  -  such und die Gebühr in offener Abstimmung, sofern nicht die geheime Abstim  -  mung beschlossen wird.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2018.046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist der Bürger- bzw. Gemeinderat für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts  zuständig, hat er innert 3  Monaten seit Erteilung der kantonalen Einbürge  -  rungsbewilligung über das Gesuch zu entscheiden und der Sicherheitsdirektion  seinen Beschluss sowie die Höhe und die Bezahlung der Gebühr bekanntzu  -  geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Ablehnung eines Einbürgerungsgesuches ist zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.4.3 Besondere Bestimmungen zur Einbürgerung von Schweizer  Bürgerinnen und Bürgern
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Verfahren auf kommunaler und kantonaler Ebene
                            1  Der Bürger- bzw. Gemeinderat prüft das Gesuch und übermittelt dieses der  Sicherheitsdirektion innert 6  Wochen seit dessen Einreichung mit einem Antrag  auf Annahme oder Ablehnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ablehnende Anträge sind zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Einbürgerung erteilt die Sicher  -  heitsdirektion   die   Bewilligung   zur   Erteilung   des   Gemeindebürgerrechts,  andernfalls verweigert sie diese.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Liegt die kantonale Einbürgerungsbewilligung vor, gelten für das Verfahren  zur Erteilung des Gemeindebürgerrechts und die Mitteilungen an die Sicher  -  heitsdirektion §  19  Absatz  1  Buchstaben  b und c sowie die Absätze  3 und 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei Erteilung des Gemeindebürgerrechts beantragt die Sicherheitsdirektion  dem Regierungsrat bezüglich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Schweizer Bürgerinnen und Bürger anderer Kantone die Erteilung des  Kantonsbürgerrechts sowie die Höhe der zu entrichtenden Gebühr und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Kantonsbürgerinnen und Kantonsbürger die Genehmigung der Abstim  -  mung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.5 Erleichterte Einbürgerung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Einbezug der Bürger- bzw. Einwohnergemeinden
                            1  Sofern die Sicherheitsdirektion mit den Erhebungen beauftragt wird, gibt sie  der Bürger- bzw. Einwohnergemeinde, um deren Bürgerrecht ersucht wird, die  Möglichkeit, zum Gesuch Stellung zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird die Sicherheitsdirektion vor der Gutheissung eines Gesuchs angehört,  gibt sie der  betroffenen Bürger-  bzw.  Einwohnergemeinde  die  Möglichkeit,  dazu Stellung zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Irrtümlich angenommenes Schweizer Bürgerrecht
                            1  Die Bewerberin oder der Bewerber erhält dasjenige Gemeindebürgerrecht,  welches sie bzw. er bisher irrtümlicherweise gemäss Register besessen hat.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2018.046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern im Register nicht bereits das Bürgerrecht einer basellandschaftlichen  Gemeinde eingetragen war, erhält die Bewerberin oder  der Bewerber das  Gemeindebürgerrecht von Liestal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Ehrenbürgerrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Voraussetzung
                            1  Die Bürger- bzw. Einwohnergemeindeversammlung kann Personen, die sich  um das Gemeinwesen besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürger  -  recht verleihen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Ehrenbürgerrecht kann auch einer Person, die das Gemeindebürgerrecht  bereits besitzt, verliehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Verfahren
                            1  Hat die Bürger- bzw. Einwohnergemeindeversammlung ein Ehrenbürgerrecht  verliehen, hat sie den Beschluss der Sicherheitsdirektion durch Übermittlung  des Abstimmungsprotokolls innert 30  Tagen bekanntzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Sicherheitsdirektion leitet die Durchführung des Verfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestimmungen über den Erwerb des Bürgerrechts durch Einbürgerung  sind im Übrigen sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Wirkung
                            1  Das an Schweizerinnen und Schweizer verliehene Ehrenbürgerrecht hat die  gleiche Wirkung wie das im ordentlichen Verfahren durch Einbürgerung erwor  -  bene Bürgerrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übrigen steht es ausschliesslich der Person zu, der es verliehen wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Ehrenbürgerrecht wird unentgeltlich verliehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Verlust des Bürgerrechts durch behördlichen Beschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.1 Entlassung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Voraussetzung
                            1  Die Entlassung aus dem Kantons- und Gemeindebürgerrecht oder aus letzte  -  rem allein setzt den Nachweis voraus, dass die um Entlassung ersuchende  Person sowie die in die Entlassung einbezogenen Kinder ein anderes Bürger  -  recht besitzen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2018.046
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Minderjährige, Personen unter umfassender Beistandschaft
                            1  In die Entlassung werden die minderjährigen, unter der elterlichen Sorge der  entlassenen Person stehenden Kinder einbezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Personen, die das 16.  Lebensjahr vollendet haben, müssen der Entlassung  zustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die selbständige Entlassung Minderjähriger und Personen unter umfas  -  sender Beistandschaft gilt §  6 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Verfahren, Zuständigkeit
                            1  Das Begehren um Entlassung aus dem Kantons- und Gemeindebürgerrecht  oder aus letzterem allein ist schriftlich bei der Sicherheitsdirektion einzurei  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Sicherheitsdirektion ist zuständig für die Entlassung aus dem Kantons-  und Gemeindebürgerrecht sowie für die Entlassung aus dem Schweizer Bür  -  gerrecht. Sie entscheidet nach Anhören des Bürger- bzw. Gemeinderates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.2 Entzug
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Zuständigkeit
                            1  Der Regierungsrat ist die zuständige kantonale Behörde für die Zustimmung  zum   Entzug   des   Bürgerrechts   gemäss   Art.  42   des   Bundesgesetzes   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.  Juni 2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.3 Feststellungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Zuständigkeit
                            1  Zur Feststellung, ob eine Person das Schweizer Bürgerrecht, das Kantons  -  bürgerrecht oder ein Gemeindebürgerrecht besitzt, ist die Sicherheitsdirektion  zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Bürger- bzw. Einwohnergemeinde
                            1  Die Gebühr für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts bemisst sich nach  dem Verwaltungsaufwand. Sie beträgt unter Vorbehalt von Absatz  2 maximal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebühr kann bei ausserordentlich aufwendigen Fällen über den Gebüh  -  renrahmen hinaus, jedoch um maximal CHF  1'000, erhöht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  AS 2016 2561, SR  141.0  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2018.046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gebühr ist auch zu entrichten bei:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Nichterteilung des Gemeindebürgerrechts;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Nichterteilung der kantonalen oder eidgenössischen Einbürgerungsbewil  -  ligung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Nichterteilung des Kantonsbürgerrechts;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Abschreibung des Gesuchs, insbesondere infolge Rückzugs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Bürger- bzw. Gemeinderat kann einen Kostenvorschuss bis zur Höhe der  voraussichtlich   zu   entrichtenden   Gebühr   erheben.   Solange   der   Kostenvor  -  schuss nicht geleistet ist, wird das Verfahren nicht fortgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Gebühren stehen der Bürger- bzw. Einwohnergemeinde zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Kanton
                            1  Gebühren werden unter Vorbehalt von Absatz  2 erhoben für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Erteilung des Kantonsbürgerrechts;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Genehmigung der Abstimmung über die Erteilung des Gemeindebür  -  gerrechts bei Kantonsbürgerinnen und Kantonsbürgern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Entlassung aus dem Kantons- oder Gemeindebürgerrecht sowie aus  dem Schweizer Bürgerrecht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  den Entscheid im Feststellungsverfahren gemäss der eidgenössischen  Bürgerrechtsgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Keine Gebühren werden erhoben für die Erteilung des Kantonsbürgerrechts  oder die Genehmigung der Abstimmung betreffend Personen, welchen von ei  -  ner Gemeinde das Ehrenbürgerrecht verliehen wurde, sowie von deren Ange  -  hörigen, die gleichzeitig eingebürgert wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gebühren bemessen sich nach dem Verwaltungsaufwand. Sie betragen  unter Vorbehalt von Absatz  4 maximal CHF  2'000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gebühren können bei ausserordentlich aufwendigen Fällen über den Ge  -  bührenrahmen hinaus, jedoch um maximal CHF  1'000, erhöht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Gebühren sind auch zu entrichten bei:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Nichterteilung des Kantonsbürgerrechts;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Nichtgenehmigung der Abstimmung über die Erteilung des Gemeindebür  -  gerrechts bei Kantonsbürgerinnen und Kantonsbürgern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Nichterteilung der kantonalen oder eidgenössischen Einbürgerungsbewil  -  ligung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Nichterteilung des Gemeindebürgerrechts;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Abweisung des Gesuchs um Entlassung aus dem Kantons- oder Gemein  -  debürgerrecht sowie aus dem Schweizer Bürgerrecht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Abschreibung eines Gesuchs, insbesondere infolge Rückzugs;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Nichteintreten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Nichtig-Erklärung von Einbürgerungen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2018.046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Sicherheitsdirektion kann einen Kostenvorschuss bis zur Höhe der vor  -  aussichtlich zu entrichtenden Gebühr erheben. Wird ein erhobener Kostenvor  -  schuss nicht geleistet, wird auf das Gesuch nicht eingetreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die Gebühren für die Verfügungen im Sinne von Absatz  1 können auf Gesuch  hin ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ein finanzieller Härtefall vor  -  liegt. Das Gesuch muss vor Erlass der Verfügung gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Indexierung
                            1  Die in den §§  31 und 32 genannten Frankenbeträge sind an den Landesindex  der Konsumentenpreise gebunden. Sie werden jeweils der Teuerung ange  -  passt, sofern sich der Landesindex um 5  Punkte erhöht hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Massgebend für die Berechnung ist der Landesindex zum Zeitpunkt des In  -  krafttretens dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Einbürgerungsreglement
                            1  Die   Bürger-   bzw.   Einwohnergemeinden   sind   verpflichtet,   bis   spätestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Einbürgerungsreglement zu er  -  lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses regelt die Voraussetzungen, das Verfahren und die Gebühren für die  Erteilung des Gemeindebürgerrechts unter Vorbehalt dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Reglement bedarf der Genehmigung der Sicherheitsdirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Einbürgerungen in Einwohnergemeinden
                            1  Für Einbürgerungen in Einwohnergemeinden gelten die Bestimmungen die  -  ses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der ausserordentlichen Gemeindeorganisation stehen dem Einwohnerrat  die Befugnisse der Einwohnergemeindeversammlung gemäss diesem Gesetz  zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Übergangsbestimmungen
                            1  Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereichte Gesuche werden bis zum  Entscheid über das Gesuch nach den Bestimmungen des Bürgerrechtsgeset  -  zes vom 21.  Januar 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   in der Fassung vom 1.  März 2014 behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  GS 31.262  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2018.046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.04.2018  01.01.2018  Erlass  Erstfassung  GS 2018.046  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2018.046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  19.04.2018  01.01.2018  Erstfassung  GS 2018.046  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2018.046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SGS  -  Nr  .  110  GS-  Nr  .  2018.  046  Er  l  as  sd  at  um  19.   Apr  i  l   201  8  ,   L  RV  2017-  384  I  n Kr  aft   sei  t  1.   Janu  ar   201  8  >  Über  si  cht   Sy  st  emat  i  sche Gese  t  z  essamml  ung   d  es   Ka  nt  on  s  BL  Hi  nw  ei  s:    D  ie  L  ink  s    fü  hre  n  in    de  r  Re  g  el  zu  m    La  nd  rats  pro  tok  oll  (2.  Le  s  un  g),  wosel  bst   w  ei  t  er  e Li  nks au  f d  i  e en  t  spr  echend  e La  ndr  at  sv  or  l  age,   auf   den   Kommi  s-  si  onsber  i  cht   an  den  Landr  at   und   das  Landr  at  spr  otok  oll der   1.   Lesu  ng z  u f  i  nden  si  nd.   >  Mehr  Änder  ung  en  /   Erg  änzu  nge  n /   A  uf  heb  ung  en   (  chr  onol  ogi  sch ab  st  ei  gend)  Dat  um  GS-  Nr  .  I  n Kr  aft   sei  t  Bemer  kungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.  04.  2018  2018.  046  01.  01.  2018  T  ota  lrevis  ion   Ge  se  tz  ,   L  RV  2017-  384
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.  10.  2013  2014.  004  01.  03.  2014  wg.   Kr  i  t  er  i  en Soz  i  al  hi  l  feab  z  ug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.  03.  2012  37  .  89  3  01  .  01  .  20  13  wg  .   Ki  nd  es  sc  hu  t  z  ;   EG  ZG  B
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.  02.  2008  36.  656  01.  07.  2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.  11.  2006  36  .  4  01  .  01  .  20  07  LR  V  2006-  163
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.  06.  2000  33  .  13  72  01  .  01  .  20  01  LR  V  1999-  259
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.  06.  1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.  05.  1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32  .28  6  01  .01  .19  96  2. L  es  un  g; Tra  k  t.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. L  es  un  g; Tra  k  t.  5  LR  V 19  94  -1  42  ; w  g.  Ände  ru  ng   G  Gemeind  e
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.  01.  1993  31  .26  2  01  .01  .19  94  LR  V   92  /11  5 g  em  äs  s   LR  -P  rotok  oll