Benutzungsordnung der Kantonsbibliothek Graubünden
                            Benutzungsordnung der Kantonsbibliothek Graubünden  Vom 19. Mai 2009 (Stand 1. Juni 2009)  Gestützt auf Art.  45  Abs.  1 der Kantonsverfassung  1  )  von der Regierung erlassen am 19.  Mai 2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Benutzerkreis
                            1  Die Kantonsbibliothek ist öffentlich und allen Personen (Benutzende, benutzende  Person) zugänglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Personen ohne festen Wohnsitz kann die Ausleihe eingeschränkt oder eine Si  -  cherheitsleistung verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Öffnungszeiten
                            1  Die Öffnungszeiten der Kantonsbibliothek werden vom zuständigen Departement  auf Antrag der Bibliotheksleitung festgelegt und öffentlich bekannt gemacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Einschreibung
                            1  Jede Person  wird  bei  der  ersten Ausleihe  eingeschrieben  und erhält  einen  Bibliotheksausweis. Die Personalien werden durch das Bibliothekspersonal über  -  prüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Bibliotheksausweis   ist   persönlich   und   nicht   übertragbar.   Namens-   und  Adressänderungen sowie der Verlust des Bibliotheksausweises sind der Kantonsbi  -  bliothek umgehend mitzuteilen. Der Ersatz des Ausweises ist kostenpflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Daten der Benutzenden werden nur für bibliothekarische Zwecke innerhalb des  Bibliotheksverbundes verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  110.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Benutzung und Ausleihe der Medien
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Benutzung
                            1  Sämtliche Dienstleistungen der Kantonsbibliothek sind kostenpflichtig oder setzen  den Besitz eines Bibliotheksausweises voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Medien in der Freihandabteilung können ohne Bibliotheksausweis vor Ort konsul  -  tiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Ausleihfristen
                            1  Die Ausleihfristen für die einzelnen Medienarten werden von der Bibliothekslei  -  tung festgelegt und öffentlich bekannt gemacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Einhaltung der Ausleihfristen
                            1  Die Verantwortung für die Einhaltung der Ausleihfristen liegt bei der benutzenden  Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für nicht fristgerecht zurückgebrachte Medien werden nach Ablauf der Ausleihfrist  Mahngebühren erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Besondere Bestimmungen
                            1  Der Präsenzbestand der Kantonsbibliothek kann grundsätzlich nur in den Räumen  der Bibliothek konsultiert werden. Unikate und Rara sind nach Absprache mit der  Bibliotheksleitung zugänglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kopien aus Zeitungen und wertvollen Medien dürfen nur durch das Bibliotheksper  -  sonal angefertigt werden. Die Beachtung und Einhaltung des geltenden Urheber  -  rechts liegt bei den Benutzenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für das Abspielen audiovisueller Archiv-Medienträger, die aus urheberrechtlichen  Gründen nicht ausgeliehen werden dürfen, stehen in der Kantonsbibliothek Geräte  zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Schonender Umgang
                            1  Die Benutzenden sind zu schonendem Umgang mit dem Bibliothekseigentum ver  -  pflichtet sowie zur Rückgabe der ausgeliehenen Medien in dem Zustand, in dem sie  diese empfangen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der gute Zustand des Mediums bei der Ausleihe wird vorausgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Technische Hilfsmittel
                            1  Technische Hilfsmittel wie Computer, Abspielgeräte usw., welche die Kantonsbi  -  bliothek ihren Benutzenden zur Verfügung stellt, dürfen nicht manipuliert werden.  Allfällige Kosten für die Wiederherstellung werden dem Benutzenden in Rechnung  gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zuwiderhandlungen können verzeigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Hausordnung
                            1  Weitere Bestimmungen betreffend das Verhalten in der Kantonsbibliothek sind der  Hausordnung zu entnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Weisungen des Bibliothekspersonals zur Aufrechterhaltung der Hausordnung  ist in jedem Fall Folge zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Gebührenpflichtige Dienstleistungen
                            1  Für die Dienstleistungen der Kantonsbibliothek werden die im Anhang aufgeführ  -  ten Gebühren erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von der Jahres- und Monatsbenutzungsgebühr befreit sind Personen unter 20  Jahren sowie Studierende, die an einer kantonalen Hochschule oder höheren Fach  -  schule immatrikuliert sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für den Verlust eines Bibliotheksmediums werden die Wiederbeschaffungskosten  sowie zusätzlich Verwaltungsgebühren verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Weitere Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Ausschluss der Haftung
                            1  Die Haftung der Kantonsbibliothek wird im rechtlich zulässigen Umfang ausge  -  schlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Namentlich ausgeschlossen wird jede Haftung für Schäden durch ausgeliehene au  -  diovisuelle Datenträger.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Verstösse
                            1  Bei Verstössen gegen die Benutzungsordnung, Störung des Bibliotheksbetriebs so  -  wie vorsätzlicher Schädigung des Bibliothekseigentums kann das Benutzungsrecht  eingeschränkt, bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstössen befristet aufge  -  hoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die Benutzungsordnung der Kantonsbibliothek vom 20.  Dezember 1994  1  )   wird auf  -  gehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1.  Juni 2009 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  AGS 1994, 3256; AGS 1998, 4234 und AGS 2003, KA 1886 und KA 3958
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.05.2009  01.06.2009  Erlass  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  19.05.2009  01.06.2009  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 1: Gebühren der Kantonsbibliothek  (Art.   11 Abs. 1)  (Stand  1. Juni 2009)  Für die Dienstleistungen der Kantonsbibliothek werden folgende Gebühren erhoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Benutzungsgebühr:  a)   Jahresbenutzungsgebühr (Abgabe Bibliotheksausweis)  Fr. 30.  –  b)   Monatsbe  nutzungsgebühr (Abgabe Bibliotheksausweis)  Fr. 10.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     Ersatz Bibliotheksausweis  Fr. 10.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Versandkosten:  a)   Kanton Graubünden (pauschal pro Paket oder Brief)  Fr. 10.  –  b)   übrige Schweiz  nach Aufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Mahnungen (pro Medium):  a)   1. Mahnung  Fr. 10.  –  b)   2. Mahnung  Fr. 20.  –  c)   3. Mahnung  Fr. 35.  –  d)   Rechnung (bei fruchtloser 3. Mahnung: Mahngebühren  Fr 35.00 und zusätzlich Fr.   20.00 Bearbeitungskosten)  Fr. 55.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.     Ersatz verlorener Medien:  Wiederbeschaffungskosten des zu ersetzenden Mediums plus Fr. 40.00  Bearbeitungsgebühr (bei Selbstkauf gratis)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.   Fernleihe:  a)   in der Schweiz  nach Aufwand  b)   aus dem Ausland  nach Aufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.   Internetnutzung im Haus:  Kurznutzung bis maximal 15 Minuten einmal pro Tag  gratis  (für eingeschriebene Benutzende unbefristet gratis)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.     Verlorene Schliessfachschlüssel  Fr. 100.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.   Reproduktionen:  a)   Fotokopien (Seite A4 oder A3)  Fr. 0.20  b)   Kopieraufträge  nach Aufwand  Für  besondere  Dienstleistungen  können  Gebühren  nach  Aufwand  nach  Massgabe  der Verrechnungsansätze für Dienstleistung  en der Kantonalen Verwaltung an Dritte  erhoben werden.