Regierungsratsbeschluss betreffend die Wappen der basellandschaftlichen Gemeinden
                            Regierungsratsbeschluss betreffend die Wappen der  basellandschaftlichen Gemeinden  Vom 6. November 1952 (Stand 6. November 1952)  Der   Regierungsrat   des   Kantons   Basel-Landschaft,   nachdem   die   von   den  Gemeinden angenommenen Wappen auf ihre historische Richtigkeit sowie in  künstlerischer Hinsicht untersucht worden sind, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Wappen der 74 basellandschaftlichen Gemeinden und der Bürgergemein  -  de Basel-Olsberg werden in der heute vorliegenden und von den Gemeinden  genehmigten Gestalt als rechtmässige Hoheitszeichen der Gemeinden bestä  -  tigt. Sie geniessen damit staatlichen Schutz und dürfen ohne Beschluss der  hiefür in den Gemeinden zuständigen Instanz und ohne Genehmigung des Re  -  gierungsrates nicht mehr abgeändert werden.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 20.523
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.11.1952  06.11.1952  Erlass  Erstfassung  GS 20.523  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 20.523
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  06.11.1952  06.11.1952  Erstfassung  GS 20.523  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 20.523