Gesetz über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Graubünden
                            Gesetz über den Natur- und Heimatschutz im Kanton  Graubünden (Kantonales Natur- und Heimatschutzgesetz,  KNHG)  Vom 19. Oktober 2010 (Stand 1. Januar 2013)  Der Grosse Rat des Kantons Graubünden  1  )  ,  gestützt auf Art.  31  Abs.  1 und Art.  81  Abs.  3 der Kantonsverfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ,  nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 11.  Mai 2010  3  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Dieses Gesetz bezweckt:  a)  die Erhaltung der Landschaft einschliesslich ihrer Eigenart und Vielfalt sowie  ihre nachhaltige Entwicklung;  b)  die Erhaltung der Biodiversität;  c)  die Erhaltung und die Pflege des kulturgeschichtlichen Erbes, insbesondere  wertvoller Ortsbilder, Gebäudegruppen und Einzelbauten, deren Ausstattung  und Umgebung sowie archäologischer Fundstellen und Funde;  d)  die Förderung von Massnahmen zu Gunsten von Natur und Landschaft, der  Denkmalpflege und der Archäologie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses Gesetz ergänzt die Bundesgesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz  (Bundesgesetzgebung)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   und regelt deren Vollzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GRP 2010/2011, 267
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  110.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Seite 215
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SR  451
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zuständigkeit
                            1  Der Kanton vollzieht die Bundesgesetzgebung  2  )    sowie die kantonale Natur- und  Heimatschutzgesetzgebung, soweit dafür nicht das kantonale Recht die Gemeinden  für zuständig erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung bezeichnet das zuständige Departement sowie die Fachstellen für  Natur und Landschaft, für Denkmalpflege und für Archäologie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Fachstellen sind die zuständigen Vollzugsbehörden, sofern weder die Bundes  -  gesetzgebung noch das kantonale Recht ein anderes Organ für zuständig erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Erfüllung von öffentlichen Aufgaben
                            1  Der Kanton und die Gemeinden sorgen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben dafür,  dass schutzwürdige Landschaften, die Lebensräume der einheimischen Tiere und  Pflanzen (Biotope), wertvolle Ortsbilder, Gebäudegruppen und Einzelbauten, deren  Umgebung sowie archäologische Fundstellen geschont und, wo das öffentliche In  -  teresse an ihrer Erhaltung überwiegt, soweit als möglich erhalten werden. Bei diesen  Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rech  -  nung zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie erfüllen diese Aufgabe namentlich:  a)  beim Erlass und bei der Genehmigung von Richt- und Nutzungsplanungen;  b)  bei der Planung, Errichtung, Änderung und beim Unterhalt eigener Bauten  und Anlagen;  c)  bei der Erteilung von Konzessionen und von Bewilligungen für Bauten und  Anlagen;  d)  bei der Gewährung von Beiträgen an Planungen, Bauten und Anlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Kantonale Inventare
                            1. Verfahren und Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton erstellt und führt nach Anzeige an die betroffenen Körperschaften  kantonale  Inventare  der schutzwürdigen  Objekte  (Schutzobjekte). Die Inventare  werden periodisch nachgeführt und den veränderten Verhältnissen angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufnahme eines Objektes in ein kantonales Inventar stützt sich auf Kriterien  wie Seltenheit, Vielfalt, Gefährdung, Eigenart, ästhetische Werte, Lage, Grösse, öko  -  logische Funktion und wissenschaftliche Bedeutung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Inventare enthalten eine Umschreibung der Objekte, der Schutzziele, der mass  -  geblichen Kriterien für ihre Einstufung sowie ihres Schutzstatus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  451
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 2. öffentliche Auflage
                            1  Der Kanton legt neue Inventare sowie Nachführungen in den betroffenen Gemein  -  den und beim Kanton während 30  Tagen öffentlich auf und gibt die Auflage im amt  -  lichen   Publikationsorgan  der   Gemeinde  und   im  Kantonsamtsblatt   bekannt.  Die  betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer werden benachrichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Während der Auflage haben die Gemeinden und die betroffenen Grundeigentüme  -  rinnen und Grundeigentümer Gelegenheit zur Stellungnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Ergebnisse   des  Auflageverfahrens   sowie   die   Nachführungen   werden   den  Gemeinden und den Mitwirkenden in geeigneter Form bekannt gegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 3. Rechtswirkungen
                            1  Die Inventare bilden Grundlagen im Sinne der Raumplanungsgesetzgebung und  entfalten ausschliesslich amtsinterne Wirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Solange über die Aufnahme eines inventarisierten Objektes in der Grundordnung  nicht rechtsverbindlich entschieden ist, entfalten die entsprechenden Inventare im  Baubewilligungsverfahren keine Wirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der rechtlich verbindliche Schutz der inventarisierten Objekte, die Abwägung mit  entgegenstehenden Interessen  und der individuelle Rechtsschutz der betroffenen  Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer erfolgen im Rahmen der planerischen  Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Vollzugsinstrumente
                            1  Die zuständigen Behörden des Kantons und der Gemeinden treffen Massnahmen  zur Verhinderung von Beeinträchtigungen sowie zur Erhaltung, Aufwertung und  Pflege von schutzwürdigen Objekten durch:  a)  Instrumente des Raumplanungsrechts;  b)  Verfügungen über Einzelobjekte;  c)  Vereinbarungen mit Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern sowie Be  -  wirtschafterinnen und Bewirtschaftern;  d)  besondere Auflagen und Bedingungen bei der Ausrichtung von Beiträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Natur- und Heimatschutzkommission
                            1  Die Regierung wählt eine Natur- und Heimatschutzkommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission kann von den Departementen oder von betroffenen Gemeinden  zur Stellungnahme beigezogen werden:  a)  zu wichtigen Fragen des Natur- und Heimatschutzes;  b)  im Rahmen von Vernehmlassungen zu Gesetzen, welche die Bereiche des Na  -  tur- und Heimatschutzes betreffen;  c)  beim Erlass von Ausführungsbestimmungen zur Natur- und Heimatschutzge  -  setzgebung;  d)  bei der Vernehmlassung zu Sachplänen des Bundes mit umweltrelevanten  Festlegungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  bei der Unterschutzstellung schutzwürdiger Objekte durch den Kanton;  f)  beim Entscheid über Beiträge, welche  in Anwendung dieses Gesetzes an  Grossprojekte ausgerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Zusammenarbeit und Information
                            1  Der Kanton und die Gemeinden arbeiten beim Vollzug dieses Gesetzes zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sorgen dafür, dass die Bevölkerung über die Ziele und Massnahmen des Natur-  und Heimatschutzes sowie den Inhalt der Inventare unterrichtet wird und zu diesen  freien Zugang hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton unterstützt und berät die Gemeinden und Private.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Landschafts- und Naturschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1. LANDSCHAFTSSCHUTZ
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Schutzobjekte
                            1  Objekte des Landschaftsschutzes (Schutzobjekte) sind wertvolle Natur- und Kul  -  turlandschaften, welche sich durch ihre Schönheit, Eigenart, Reichhaltigkeit und  Vielfalt an landschaftsprägenden Strukturen und Elementen, durch topografische  oder geologische Besonderheiten oder durch Landschaftselemente von historischer  oder erdgeschichtlicher Bedeutung auszeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Kantonales Inventar
                            1  Der Kanton erstellt und führt ein Inventar der schutzwürdigen Objekte von regio  -  naler Bedeutung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er berücksichtigt dabei die Inventare und Sachpläne des Bundes, die Richt- und  Nutzungspläne des Kantons und der Gemeinden, die Inventare der Gemeinden sowie  weitere Grundlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Besondere Schutzmassnahmen
                            1  Soweit planungsrechtliche Massnahmen nicht genügen, kann der Grosse Rat Ob  -  jekte des Landschaftsschutzes durch besondere Erlasse unter Schutz stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Ersatzleistung
                            1. Realersatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Lässt sich eine Beeinträchtigung einer geschützten Landschaft durch technische  Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, ist Realersatz zu leisten.  Von der Ersatzpflicht ausgenommen sind Bauten und Anlagen zur Gefahrenabwehr  sowie Infrastrukturen, welche für die Pflege des Gebiets notwendig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Höhe der Ersatzpflicht richtet sich nach der Empfindlichkeit und Besonderheit  der betroffenen Landschaft sowie der Intensität des Eingriffs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Regierung kann auf Gesuch hin die Verursachenden eines Eingriffs in kantonal  geschützte Landschaften von der Ersatzpflicht befreien oder diese reduzieren. Sie  berücksichtigt dabei insbesondere die ökologischen Leistungen des Kantons und der  Gemeinden und die bereits getroffenen Schutzmassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 2. Ersatzabgabe
                            1  Ist es den Verursachenden des Eingriffs nicht möglich oder zumutbar, für Realer  -  satz zu sorgen, werden sie von der zuständigen Behörde verpflichtet, eine Ersatzab  -  gabe zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die für die Bewilligung des Eingriffs zuständige Behörde legt auf Antrag der Fach  -  stelle die Höhe der Ersatzabgabe fest. Diese richtet sich nach den Aufwendungen für  Realersatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die aus den Ersatzabgaben fliessenden Erträge sind vollumfänglich für Aufwer  -  tungsmassnahmen an Schutzobjekten zu reservieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2. NATURSCHUTZ
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.1. Biotopschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Schutzobjekte
                            1  Objekte des Biotopschutzes (Schutzobjekte) sind die schutzwürdigen Lebensräume  im Sinne der Bundesgesetzgebung  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Kantonales Inventar
                            1  Der Kanton erstellt und führt in Anwendung der Bundesgesetzgebung  2  )   ein Inventar  der schutzwürdigen Biotope von regionaler und lokaler Bedeutung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er berücksichtigt dabei die Inventare und Sachpläne des Bundes, die Richt- und  Nutzungspläne des Kantons und der Gemeinden sowie Daten aus Projekten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Vernetzung und ökologischer Ausgleich
                            1  Kanton und Gemeinden treffen Massnahmen zur Vernetzung isolierter Lebensräu  -  me und ihrer Lebensgemeinschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  451
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  451
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In intensiv genutzten Gebieten sorgen sie für ökologischen Ausgleich mit der Anla  -  ge und Pflege von Hecken und Feldgehölzen, mit der Aufwertung von Fliessgewäs  -  sern und von Uferbestockungen, mit Ackerrandstreifen oder anderer naturnaher und  standorttypischer Vegetation. Die Interessen der land- und forstwirtschaftlichen so  -  wie touristischen Nutzungen sind dabei zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17a * Hecken und Feldgehölze
                            1  Die Entfernung oder wesentliche Beeinträchtigung von Hecken und Feldgehölzen  bedarf einer Bewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bauten und Anlagen haben gegenüber Hecken und Feldgehölzen einen Mindestab  -  stand von fünf Metern (Pufferzone) einzuhalten. Die für die Bewilligung der Baute  oder Anlage zuständige Behörde kann mit Zustimmung der Fachstelle kleinere Ab  -  stände bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Ersatzleistung
                            1. Realersatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für ersatzpflichtige Eingriffe in Schutzobjekte ist grundsätzlich Realersatz zu leis  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Höhe der Ersatzpflicht richtet sich nach der Empfindlichkeit und Seltenheit des  betroffenen Biotops sowie der Intensität des Eingriffs.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 2. Ersatzabgabe
                            1  Ist es den Verursachenden des Eingriffs nicht möglich oder zumutbar, für Realer  -  satz zu sorgen, werden sie von der zuständigen Behörde verpflichtet, eine Ersatzab  -  gabe zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die für die Bewilligung des Eingriffs zuständige Behörde legt auf Antrag der Fach  -  stelle die Höhe der Ersatzabgabe fest. Diese richtet sich nach den Aufwendungen für  Realersatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die aus den Ersatzabgaben fliessenden Erträge sind vollumfänglich für Aufwer  -  tungsmassnahmen an Schutzobjekten zu reservieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.2. Artenschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Kantonal geschützte Pflanzen
                            1  Die Regierung kann in Ergänzung zur Bundesgesetzgebung weitere Pflanzen unter  Schutz stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das unberechtigte Pflücken, Ausgraben, Ausreissen, Wegführen, Anbieten, Verkau  -  fen, Kaufen, Beschädigen oder Vernichten dieser Pflanzen ist untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zuständige Behörde kann im Rahmen von Projektgenehmigungen oder Bewil  -  ligungsverfahren Ausnahmen gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Fachstelle kann in Einzelfällen zu wissenschaftlichen Zwecken sowie zu Lehr-  und Heilzwecken Ausnahmen von diesem Verbot bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Pflanzenschutzgebiete
                            1  Die Regierung kann im Einvernehmen mit den betroffenen Gemeinden Pflanzen  -  schutzgebiete bezeichnen, in welchen das Pflücken, Ausgraben und Ausreissen der  wild wachsenden Pflanzen aller oder bestimmter Arten verboten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fachstelle kann in Einzelfällen zu wissenschaftlichen oder zu Lehrzwecken  Ausnahmen von diesem Verbot bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Pilze
                            1  Die Regierung regelt den angemessenen Schutz von Pilzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie   kann   insbesondere   das   Sammeln   von   Pilzen   mengenmässig   und   zeitlich  einschränken sowie im Einvernehmen mit den betroffenen Gemeinden Pilzschutzge  -  biete bezeichnen, in welchen das Sammeln von Pilzen verboten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Kantonal geschützte Tiere
                            1  Die Regierung kann in Ergänzung zur Bundesgesetzgebung sowie unter Vorbehalt  der eidgenössischen und kantonalen Jagdgesetzgebung weitere bedrohte oder sonst  schutzwürdige Tierarten unter Schutz stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist untersagt, solche Tiere unberechtigt:  a)  zu töten, zu verletzen oder zu fangen sowie ihre Eier, Larven, Puppen, Nester  oder Brutstätten zu beschädigen, zu zerstören oder wegzunehmen;  b)  lebend oder tot, einschliesslich der Eier, Larven, Puppen oder Nester mitzu  -  führen, zu versenden, anzubieten, auszuführen, anderen zu überlassen, zu er  -  werben, in Gewahrsam zu nehmen oder bei solchen Handlungen mitzuwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zuständige Behörde kann im Rahmen von Projektgenehmigungen oder Bewil  -  ligungsverfahren Ausnahmen gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Fachstelle kann in Einzelfällen zu wissenschaftlichen oder zu Lehrzwecken  Ausnahmen von diesem Verbot bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Heimatschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1. ALLGEMEINES
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Schutzobjekte
                            1  Objekte des Heimatschutzes (Schutzobjekte) sind:  a)  wertvolle Ortsbilder, Gebäudegruppen und Einzelbauten, deren Ausstattung  und Umgebung, die als wichtige Zeugen der Geschichte und der Baukultur er  -  haltungswürdig sind, oder die eine Landschaft wesentlich mitprägen;  b)  bewegliche Kulturgüter von besonderer historischer oder wissenschaftlicher  Bedeutung;  c)  vorgeschichtliche und geschichtliche Stätten sowie Gebiete von archäologi  -  scher Bedeutung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2. DENKMALPFLEGE
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Kantonales Inventar
                            1  Der Kanton erstellt und führt ein Inventar der schutzwürdigen Bauten und Anlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ins Inventar aufgenommen werden Schutzobjekte gemäss Artikel  24  Litera  a. Die  Regierung regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Kantonale Unterschutzstellung
                            1  Die Regierung kann schutzwürdige Objekte nach Anhören der Eigentümerinnen  und Eigentümer sowie der Standortgemeinde unter kantonalen Denkmalschutz stel  -  len und die hierzu erforderlichen Anordnungen treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unterschutzstellungen durch den Kanton sind im Grundbuch als öffentlichrechtli  -  che Eigentumsbeschränkungen anzumerken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Vorsorgliche Massnahmen
                            1  Um den bestehenden Zustand zu erhalten oder drohenden Schaden von einem  Schutzobjekt abzuwenden, können das zuständige Departement oder die Gemeinden  dieses Objekt vorsorglich unter Schutz stellen und die nötigen Massnahmen zu sei  -  ner Erhaltung anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In diesen Fällen ist umgehend das Verfahren auf Erlass einer definitiven Schutz  -  massnahme einzuleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Wirkungen der Unterschutzstellung
                            1  Die Eigentümerinnen und Eigentümer eines unter Schutz gestellten Objektes sind  soweit zumutbar verpflichtet, dieses vor Beschädigung oder Verlust sowie vor Zer  -  störung zu bewahren und die erforderlichen Massnahmen zu seiner Instandhaltung  zu ergreifen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eigentümerinnen und Eigentümer von Bauten und Anlagen, die geschützt sind oder  deren Schutzwürdigkeit zu prüfen ist, haben die Besichtigung und notwendige Un  -  tersuchungen des Objektes durch die zuständige Fachstelle oder von dieser beauf  -  tragten Fachleuten zu dulden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Eingriffe in kantonal geschützte Objekte
                            1  Eingriffe in vom Kanton unter Schutz gestellten Objekten bedürfen der Bewilli  -  gung des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eingriffe werden bewilligt, wenn sie entweder:  a)  im Einklang mit den angestrebten Schutzzielen stehen;  b)  einem überwiegenden öffentlichen Interesse entsprechen;  c)  im Interesse der Erhaltung des Schutzobjektes liegen oder  d)  geboten sind durch Verhältnisse, welche die Einhaltung des Schutzzieles als  unzumutbar erscheinen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der kantonalen Raumplanungs  -  gesetzgebung  1  )   über Gesuche für koordinationsbedürftige Zusatzbewilligungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3. BEWEGLICHE KULTURGÜTER
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Pflichten der Eigentümerinnen und Eigentümer
                            1  Bewegliche Kulturgüter von besonderer historischer oder wissenschaftlicher Be  -  deutung, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, sind vor Beschädigung,  Zerstörung oder Verlust zu bewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Erwerbsrecht des Kantons
                            1  Der Kanton ist befugt, beim Eintritt folgender Ereignisse Gegenstände im Sinne  von Artikel  30 zum Verkehrswert zu erwerben:  a)  wenn Gefahr droht, dass der Gegenstand verloren geht, beschädigt oder zer  -  stört wird;  b)  wenn der Gegenstand veräussert wird (Verkauf, Tausch, Schenkung, Verstei  -  gerung);  c)  wenn der Gegenstand aus dem Kantonsgebiet ausgeführt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Veräusserung und die Ausfuhr der Gegenstände sind dem zuständigen Departe  -  ment rechtzeitig anzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  801.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Streitfall entscheidet über das öffentliche Erwerbsrecht und die Höhe des Er  -  werbspreises das Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Pflichten des Kantons und der Gemeinden
                            1  Kanton und Gemeinden sind verpflichtet, die in ihrem Eigentum stehenden beweg  -  lichen Kulturgüter fachgerecht aufzubewahren, zu pflegen und soweit möglich der  Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.4. ARCHÄOLOGISCHE FUNDSTELLEN UND FUNDE
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Archäologische Fundstellen
                            1  Archäologische Fundstellen sind im Gelände erkennbare, erforschte und uner  -  forschte Örtlichkeiten, Gebäudepartien, Ruinen, Landschaftsüberformungen usw., an  denen sich historisch bedeutsame Spuren menschlichen Wirkens erhalten haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Archäologische Ausgrabungen
                            1  Sämtliche archäologischen Ausgrabungen im Kanton stehen unter der Aufsicht des  Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer unbefugt archäologische Ausgrabungen durchführt, namentlich Fundschichten  stört, haftet dem Kanton für den Aufwand, den die Bergung und die wissenschaftli  -  che Untersuchung der betroffenen Objekte sowie die Sicherung der Fundstelle ver  -  ursachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ergebnisse der Ausgrabungen sind wissenschaftlich auszuwerten, zu dokumen  -  tieren und nach Möglichkeit zu publizieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Duldungspflicht
                            1  Eigentümerinnen   und  Eigentümer   von   Grundstücken,   in  denen  archäologische  Fundstellen zum Vorschein kommen, sind gegen Ersatz des dadurch verursachten  Schadens verpflichtet, Ausgrabungen und Bauuntersuchungen zu dulden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden bei Bau- und Grabungsarbeiten archäologische Fundstellen entdeckt, kann  die Fachstelle deren vorübergehende Einstellung oder Bedingungen und Auflagen  für deren Fortsetzung anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ausgrabungen sind mit der Bauherrschaft frühzeitig zu planen und zügig vor  -  anzutreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Archäologische   Funde   von   erheblichem   wissenschaftlichem   Wert   stehen   im  Eigentum des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer archäologische Funde entdeckt, hat dies unverzüglich der kantonalen Fachstel  -  le zu melden. Finderinnen und Finder solcher Gegenstände haben Anspruch auf eine  angemessene Vergütung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die kantonale Fachstelle hat die Funde zu untersuchen, zu inventarisieren, soweit  nötig instand zu stellen, zu konservieren sowie fachgemäss aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Finanzielle Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Kantonsbeiträge
                            1. Massnahmen des Landschafts- und Naturschutzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton kann Beiträge ausrichten an:  a)  die anrechenbaren Kosten der Erhaltung, ökologischen Aufwertung, Pflege  und Wiederherstellung von schutzwürdigen Landschaften und Lebensräumen;  b)  die Kosten für ökologische Leistungen der Landwirtschaft, soweit dafür nicht  Direktzahlungen  gestützt  auf die eidgenössische und kantonale  Landwirt  -  schaftsgesetzgebung ausgerichtet werden;  c)  den Erwerb von Grundstücken und dinglichen Rechten zur Sicherstellung von  schutzwürdigen Lebensräumen;  d)  die Erarbeitung von ökologischen Projekten, Schutzplänen und Studien;  e)  andere vom Bund mit Beiträgen unterstützte Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem Anteil des Bundes, der Bedeutung des  Objektes sowie der Wirksamkeit der Massnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 2. Pärke
                            1  Der Kanton kann Beiträge ausrichten an die Kosten der Projektierung, Errichtung  und des Betriebs von Pärken von nationaler Bedeutung sowie an Gebiete, welche  von der UNESCO in die Welterbeliste aufgenommen wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beiträge werden nur gewährt, wenn die Gemeinden, deren Gebiet in den Park ein  -  bezogen ist, und allfällige Dritte sowie der Bund sich finanziell angemessen an den  Kosten beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Höhe der Beiträge für den einzelnen Park wird von der Regierung im Rahmen  der Leistungsvereinbarung mit der Parkträgerschaft festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 3. Massnahmen des Heimatschutzes
                            1  Der Kanton kann Beiträge ausrichten an:  a)  die  anrechenbaren  Kosten  der  Erhaltung,   Instandstellung   und  Pflege   von  schutzwürdigen Ortsbildern, Gebäudegruppen und Einzelbauten sowie deren  Ausstattung und Umgebung sowie von archäologischen Fundstellen;  b)  den Erwerb von schutzwürdigen Bauten und archäologischen Fundstellen von  nationaler Bedeutung durch Stiftungen oder öffentlich rechtliche Körperschaf  -  ten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die   Erforschung   und   Dokumentation   schutzwürdiger   Ortsbilder,   Bauten,  archäologischer Fundstellen sowie beweglicher Kulturgüter von besonderem  historischem oder wissenschaftlichem Wert;  d)  andere vom Bund mit Beiträgen unterstützte Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Höhe  der Beiträge  liegt  zwischen  15 und  35 Prozent  der anrechenbaren  Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 4. Forschung, Öffentlichkeitsarbeit
                            1  Der Kanton kann Beiträge ausrichten an:  a)  Forschungsvorhaben auf dem Gebiet des Natur- und Heimatschutzes;  b)  die Öffentlichkeitsarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Höhe der Beträge beläuft sich auf höchstens 35 Prozent der anrechenbaren  Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sofern es im kantonalen Interesse liegt, kann der Kanton solche Tätigkeiten selber  durchführen oder auf seine Kosten durchführen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Finanzierung
                            1  Der Grosse Rat setzt im Rahmen des Budgets die finanziellen Mittel für Massnah  -  men des Natur- und Heimatschutzes fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Übersteigen die Beiträge den zu Lasten des allgemeinen Staatshaushaltes bewillig  -  ten Budgetkredit, stehen für nicht wiederkehrende Massnahmen des Natur- und Hei  -  matschutzes Landeslotteriemittel zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf die Ausrichtung von Beiträgen aus den Mitteln der Landeslotterie besteht kein  Rechtsanspruch.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Rechtsmittelverfahren
                            1  Verfügungen der Fachstellen unterliegen der Verwaltungsbeschwerde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verfügungen der Fachstellen, die im Zusammenhang mit einer Baubewilligung ste  -  hen, können mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Strafbestimmungen und Wiederherstellung des rechtmässigen  Zustandes
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Verletzung von kantonalem Recht
                            1. Übertretungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer vorsätzlich oder fahrlässig dieses Gesetz oder darauf beruhende Erlasse oder  Verfügungen verletzt, wird mit Busse bis zu 100  000  Franken bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Handeln die Täterin oder der Täter aus Gewinnsucht, so ist die Strafbehörde an den  Höchstbetrag von 100  000  Franken nicht gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 2. Vertretungsverhältnisse
                            1  Vertretungsverhältnisse beurteilen sich nach Artikel  29 des Schweizerischen Straf  -  gesetzbuches.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Bussen und Kosten haftet die juristische Person, die Gesellschaft oder die Per  -  sonengesamtheit solidarisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Zuständige Behörde/Verfahren
                            1  Die Verfolgung und Beurteilung der in der Bundesgesetzgebung genannten Verge  -  hen obliegt den ordentlichen Strafbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Verfolgung und Beurteilung der in der Bundesgesetzgebung genannten  Übertretungen sowie der Widerhandlungen gegen dieses Gesetz oder darauf beru  -  hender Erlasse ist das Departement zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über das Strafverfahren vor  Verwaltungsbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Übertretungen von Bestimmungen dieses Gesetzes oder darauf beruhender Erlasse  können im Ordnungsbussenverfahren nach kantonalem Recht geahndet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Beschlagnahmung
                            1  Widerrechtlich gesammelte, feilgebotene oder erworbene Pflanzen, Pilze und Tiere  werden beschlagnahmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes
                            1  Wer ein aufgrund der Bundesgesetzgebung oder dieses Gesetzes geschütztes Ob  -  jekt beschädigt oder zerstört, kann von der zuständigen Fachstelle unabhängig von  einem Strafverfahren verpflichtet werden:  a)  die widerrechtlich getroffenen Massnahmen rückgängig zu machen;  b)  die Kosten zu übernehmen, die aus der Beseitigung des Schadens entstehen;  c)  angemessenen Ersatz zu leisten, wenn die Wiederherstellung nicht möglich  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn gleichzeitig ein Verstoss gegen Bestimmungen der Raumplanungsgesetzge  -  bung vorliegt, findet das Verfahren gemäss Artikel  94 des Raumplanungsgesetzes  1  )  für den Kanton Graubünden Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  801.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben:  a)  Gesetz über die Förderung des Natur- und Heimatschutzes vom 24.  Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1965  1  )  ;  b)  Gesetz über den Schutz von Pflanzen und Pilzen vom 8.  Juni 1975
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Änderung bisherigen Rechts 3 )
Art. 50 * Aufhebung des Natur- und Heimatschutzfonds
                            1  Der Natur- und Heimatschutzfonds wird aufgehoben, und die vorhandenen Mittel  werden der Spezialfinanzierung Landeslotterie zugeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Referendum und Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  AGS 1966, 92
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  AGS 1975, 813
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Die Referendumsfrist ist am 26.  Januar 2011 unbenutzt abgelaufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Mit RB vom 18.  April 2011 auf den 1.  Mai 2011 in Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.10.2010  01.05.2011  Erlass  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.09.2012  01.12.2012  Art. 41 Abs. 3  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.09.2012  01.12.2012  Art. 50  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.11.2012  01.01.2013  Art. 17a  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  19.10.2010  01.05.2011  Erstfassung  -