Gesetz über den Schutz von Pflanzen und Pilzen
                            Gesetz über den Schutz von Pflanzen und Pilzen  Vom Volke angenommen am 8. Juni 1975
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Der Kanton und die Gemeinden sorgen für den Schutz wildwachsender
                            Pflanzen und Pilze.  Aufgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Auf dem Gebiet des  Kantons Graubünden sind fo  lgende wildwachsende  Pflanzen geschützt:  Geschützte  Pflanzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     nach  Bundesrecht  Phyllitis Scolopendrium  (L.) Newman  Hirschzunge  Polystichum setiferum (Forsk.)Moore  Borstiger Streifenfarn  Polystichum Braunii  Braunscher Streifenfarn  Adiantum Capillus-Ven  eris L.  Frauenhaar  Matteuccia Struthiopteris (L.) Todaro  Straussfarn  Ephedra helvetica C.A.   Meyer  Meerträubchen  Carex baldensis L.  Monte-Baldo-Segge  Calla palustris L.  Drachenwurz  Asphodelus albus Mill.  Affodill  Lilium Martagon L.  Türkenbund  Lilium  bulbiferum  L.  beide  Unterar-  ten  Feuerlilie beide Unterarten  Fritillaria Melegaris L.  Schachblume  Tulipa, alle Arten  Tulpe, alle Arten  Erythronium Dens-canis L.  Hundszahn  Leucoium aestivum L.  Sommer-Knotenblume  Iris sibirica L.  Sibirische Schwertlilie  Gladiolus, alle Arten  Gladiole, alle Arten  Orchidaceae,                                            Knabenkräuter,  incl. Cypripedium Calceolus L.  inkl. Frauenschuh  ausgenommen:                                  ausgenommen:  Orchis mascula L.  mä  nnliches Knabenkraut  Orchis maculata L.  geflecktes Knabenkraut  Orchis latifolia L.  breitblättriges Knabenkraut  Nigritella nigra (L.) Rchb.  Männertreu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  B vom 10. Juni 1974, 158; GRP 1974/75, 47 und 96 (erste Lesung), 205 (zweite  Lesung)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            G  ymnadenia conopea (L.) R. Br.  Mücken-Nacktdrüse  Lychnis Coronaria (L.) Desr.  Kranzrade  Dianthus glacialis Hänke                         Gletschernelke  Dianthus gratianopolitanus Vill.  Grenobler Nelke  Nymphaea alba L.  Seerose  Nuphar, alle Arten  Te  ichrose, alle Arten  Paeonia officinalis L.  Pfingstrose  Aquilegia alpina L.  Alpenakelei  Delphinium elatum L.                               Hoher  Rittersporn  Anemone silvestris  L.                              Hügelanemone  Pulsatilla vulgaris Mill.  Küchenschelle  Adonis vernalis L.  Adonis  Papaver alpinum  Alpenmohn  Papaver aurantiacum Loisel.  rhätischer Alpenmohn  Sempervivum Wulfenii Hoppe  gelbe Hauswurz  Sempervivum grandiflorum  Grossblütige Hauswurz  Dictamnus albus L.  Diptam  Daphne Cneorum L.  Flühröschen  Daphne alpina L.  Alpen-Seidelbast  Eryngium alpinum L.  Alpenmannstreu  Androsace, alle Arten  Mannsschild, alle Arten  Armeria, alle Arten  Grasnelke, alle Arten  Eritrychium manum (L.) Gaud.  Himmelsherold  Dracocephalum, beide Arten L.  Drachenkopf, beide Arten  Artemisia, alle kleinen alpinen Ar  ten  Edelrauten,  alle  kleinen  al-  pinen Arten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  nach kantonalem Recht  a)    Orchidaceae,    alle    Arten  Knabenkräuter,    alle    Arten,  inklusive  die  nach  Bundes-  recht ausgenommenen  Clematis alpina (L.) Mill.  Alpenrebe  Pulsatilla montana Rchb.  Berg-Anemone    (dunkelvio-  lett)  Daphne Mezereum L.  Seidelbast  Cyclamen purpurascens Mi  ll.          Hasenöhrli,          Cyclamen  Rhododendron ferrugineum L.  var. albiflorum  weisse Alpenrose  Typha, alle Arten  Rohr  kolben, alle Arten  Primula Auricula L.  Aurikel  Scilla bifolia L.  Blaustern  Trientalis europea  Siebenstern  Menyanthes trifoliata L.  Fieberklee
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss RB vom 20. Januar 1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Na  rcissus, weisse Arten  Narzisse, weisse Arten  Stipa, alle Arten  Federgras, alle Arten  Ranunculus pygmaeus  Zwerg-Hahnenfuss  Papaver rhaeticum  Gelber Alpenmohn  Draba ladina  Ladiner Hungerblümchen  Saxifraga cernua  Arktischer Knöllchenstein  brech  Lychnis flos-jovis  Jupiters Lichtnelke  Gentiana prostrata  Niederliegender Enzian  Lomatogonium carinthiacum  Saumnarbe  Swertia perennis  Moorenzian  Aster alpinus  Alpenaster  Leontopodium alpinum  Edelweiss  Alle alpinen Polsterpflanzen  b)    Eriophorum    spp.  Wo  llgräser, alle Arten  Anthericum spp.  Graslilien, beide Arten  Cortusa matthiolii  Mattioliprimel  Gentiana asclepiadea  Schwalbenwurzenzian  Campanula thyrsoides  Straussblütige Glocken  blume
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Es  ist  verboten,  diese  Pflanzen  zu  pflücken,  auszugraben,  auszureissen,  wegzuführen, feilzubieten, zu verkaufen oder zu vernichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Von den in Ziffer 2 litera b erwähnt  en Pflanzen dürfen bis zu drei Stück  zur eigenen Verwendung gepflückt werden. Das Pflücken in Gruppen und  Gesellschaften ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die in Artikel 2 nicht besonders  erwähnten wildwachsenden Alpenpflan-  zen,  Knollen-  und  Zwiebelgewächse  sowie  Blütenpflanzen  der  Sümpfe,  Moore und Seeufer dürfen weder massenha  ft gepflückt noch ausgegraben,  ausgerissen,  weggeführt,  feilgeboten  ,  verkauft,  gekauft  oder  vernichtet  werden. Davon ausgenommen si  nd die roten Alpenrosen.  Ü  brige Pflanzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Alpenpflanzen  im  Sinne  dieser  Bestimmungen  sind  Pflanzen,  die  ihre  Hauptverbreitung auf ungedüngten Bergwi  esen in der Alpenregion haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Die Regierung kann das Verzeichnis de r geschützten Pflanzen für das
                            ganze Kantonsgebiet oder  Teile desselben ändern.  Ä  nderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Die Regierung kann im Einvernehmen mit den Gemeinden Pflanzen-
                            schutzgebiete  bezeichnen,  in  welc  hen  das  Ausreissen,  Ausgraben  und  Pflanzen-  schutzgebiete
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pflücken  der  wildwachsenden  P  flanzen    aller  oder  bestimmter  Arten  ver-  boten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Einzelne geschützte Pflanzen, welc  he nachweisbar für  wissenschaftliche  Zwecke  oder  für  die  Lehrtätigkeit  benötigt  werden,  dürfen  mit  Bewilli-  gung der zuständigen Gemeindebehörde gepflückt oder ausgegraben wer-  den.  Ausnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Gemeinden  können  für  das  Samme  ln  bestimmter  Arzneipflanzen  und  aromatischer  Pflanzen  zu  gewerb  lichen  Zwecken  auf  ein  Jahr  befri-  stete  Bewilligungen  erteilen,  soweit  diese  Pflanzenarten  in  ihrem  Be-  stande nicht bedroht sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Diese Vorschriften gelten ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse
                            am  Boden.  Die  land-  und  forstwirts  chaftlichen  Nutzungen  werden  durch  sie nicht betroffen.  Land- und forst-  wirtschaftliche  Nutzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Projekte für die Entwässerung von Moor en, für welche kantonale Beiträge
                            beansprucht  werden,  sind  vor  ihrer  Genehmigung  der  kantonalen  Natur-  und Heimatschutzkommission zur Ste  llungnahme zu unterbreiten.  Entwässerungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Das Justiz- und Polizeidepartement
                            1 )    kann  das  Entfernen  von  Pflanzen,  welche  gemäss  Artikel  2  und  3  geschüt  zt  sind,  für  die  Verbesserung  von  Skiabfahrtspisten gestatten.  Skiabfahrten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Das Sammeln in Gruppen von mehr al s drei Personen, ausgenomme n
                            Familien  und  die  vom  Justiz-  und  Polizeidepartement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )    bewilligten  Ex-  kursionen, ist verboten.  Pilzsammeln
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 1
                            1   Das mutwillige Zerstören von Pilzen ist verboten.  Geschützte Pilze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   An Eierschwämmen (Cantharellus cibari  us), Steinpilzen (B  oletus edulis),  Morcheln (Morchella) und Riesenschirm  lingen (Lipiota procera) dürfen je  Tag und Person gesamthaft nur zw  ei Kilo gesammelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Regierung  kann  diese  Beschr  änkung  ändern  und  auf  andere  Arten  ausdehnen sowie für einzelne besonders gefährdete Pilzarten ein befriste-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Nunmehr EKUD
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Nunmehr EKUD
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tes  Sam  melverbot  für  das  ganze  Kant  onsgebiet  oder  für  Teile  desselben  erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Die Regierung legt für das ganze Ka ntonsgebiet einheitliche Schontage
                            für das Sammeln von Pilzen fest und  kann im Einvernehmen mit der Ge-  meinde  Pilzschutzgebiete  bezeichnen,  in  welchen  das  Sammeln  von  Pil-  zen aller Arten verboten ist.  Schontage und  Schutzgebiete
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Der Gebrauch v on Rechen, Hacken und anderen Geräten ist beim Pilz-
                            sammeln verboten.  Geräte
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Die Gemeinden können zum Schutz der Pflanzen und Pilze weitergehende
                            Vorschriften erlassen. Diese bedü  rfen der Genehmigung der Regierung.  Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Polizeiorgane,  Pilzkontrolleure,  Forstbeamte,  Wildhüter,  Jagd-  und  Fi-  schereiaufseher  und  Bergführer  haben  die  Einhaltung  der  Bestimmungen  zum  Schutze  der  Pflanzen  und  Pilze  zu  überwachen  und  Übertretungen  anzuzeigen.  Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In besonders bedrohten Gebieten können Hilfsaufseher beigezogen wer-  den. Die Regierung ordnet ihre  Tätigkeit durch ein Reglement.   1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Aufsichtsorgane werden auf ihre Aufgabe vorbereitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  Wer  diesem  Gesetz  oder  gestützt  darauf  erlassenen  Vorschriften  oder  Verfügungen  zuwiderhandelt,  wird  mit  Bu  sse  bestraft.  In  leichten  Fällen  kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.  Strafbesti  m  -  mungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  der  Strafzumessung  ist  dem  Wert    der  allenfalls  erlangten  wider-  rechtlichen Vermögensvorteile Rechnung zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Aufsichtsorgane können fehlba  ren Personen ein Bussdepositum von  höchstens  200  Franken  abnehmen.  Dies  es  ist  der  Standesbuchhaltung  zu  überweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Widerrechtlich  gesammelte,  feilgebotene  oder  erworbene  Pflanzen  und  Pilze sind einzuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  498.250
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss Anhang Ziffer 7 EGzStPO, KA 2010 2404; am 1. Januar 2011  in Kraft getreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Verfahren bei Übertretungen gemäss Artikel 16 dieses Gesetzes und  der Vorschriften des Bundes über den Pf  lanzenschutz richtet sich nach den  Bestimmungen über das Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden.  Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zuständige  Verwaltungsbehörde  is  t  das  für  Umweltschutz  zuständige  Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Übertretungen  gemäss  Artikel  16  dieses  Gesetzes  können  auch  im  Ordnungsbussenverfahren nach kantonalem Recht geahndet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Die Regierung vollzieht dieses Gese tz und erlässt die nötigen Ausfüh-
                            rungsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  Sie  sorgt  im  Benehmen  mit  den  Gemeinden  und  den  interessierten  Organisationen  in  sbesondere  für  die  Verbreitung  der  Idee des Pflanzen- und Pilzschutzes  und für die Bekanntmachung der Vor-  schriften durch geeignete Massnahmen.  Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Dieses Gesetz tr itt mit der Annahme durch das Volk in Kraft. Es hebt das
                            Gesetz über den Pflanzenschutz vom 17. März 1963
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )   auf.  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss Anhang Ziffer 7 EGzStPO, KA 2010 2404; am 1. Januar 2011  in Kraft getreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  498.150
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  AGS 1963, 325, und 1970, 204 (neues Ver  zeichnis der geschützten Pflanzen)