Kantonsratsbeschluss über den Ausgleich von Ertragsausfällen der Spitäler und Kliniken aufgrund der COVID-19-Pandemie
                            Kantonsratsbeschluss  über den Ausgleich von Ertragsausfällen der Spitäler und  Kliniken aufgrund der COVID-19-Pandemie  vom 16. Februar 2021 (Stand 1. April 2021)  Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen  hat von der Botschaft der Regierung vom 27.  Oktober 2020  Kenntnis genommen  und  erlässt  als Beschluss:  1  Ziff.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton St.Gallen beteiligt sich an Ertragsausfällen von Spitälern und Klini  -  ken im Kanton St.Gallen aufgrund der COVID-19-Pandemie.  Ziff.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für den Ausgleich von Ertragsausfällen wird ein Kredit von Fr. 42'321'000.–  gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Finanzierung erfolgt aus dem besonderen Eigenkapital.  Ziff.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Entschädigungen werden ausgerichtet für Ertragsausfälle, die aufgrund von zwi  -  schen dem 17.  März und 26.  April 2020 entgangenen stationären und ambulanten  Behandlungen von inner- und ausserkantonalen Patientinnen und Patienten ein  -  getreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Keine Entschädigung wird ausgerichtet, wenn:  a)  zwischen dem 17.  März und 26.  April 2020 kein Frequenzeinbruch oder keine  Umsatzeinbusse zu verzeichnen ist;  b)  der Frequenzeinbruch oder die Umsatzeinbusse zwischen dem 17.  März und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.  April 2020 weniger als 4 Prozent beträgt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In Vollzug ab 1. April 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Frequenzen oder die Umsätze im ersten Halbjahr des Jahres 2020 höher  sind als im ersten Halbjahr des Vorjahres;  d)  für die Zeit vom 17.  März bis 26.  April 2020 gewährte Kurzarbeitsentschädi  -  gungen den Ertragsausfall übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Weitere Entschädigungen, Beiträge und Soforthilfen von Bund, Kantonen oder  Dritten werden von den Ertragsausfällen in Abzug gebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das zuständige Departement wird ermächtigt, die Ausrichtung der Entschädi  -  gungen zu vollziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  2021-029  16.02.2021  01.04.2021  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.02.2021  01.04.2021  Erlass  Grunderlass  2021-029