Kantonsratsbeschluss über den Sonderkredit zur Erstellung von Fotovoltaikanlagen auf kantonalen Hochbauten
                            Kantonsratsbeschluss  über den Sonderkredit zur Erstellung von Fotovoltaikanlagen auf  kantonalen Hochbauten  vom 2. Februar 2021 (Stand 2. Februar 2021)  Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen  hat von der Botschaft der Regierung vom 22. September 2020 Kenntnis genom  -  men und  erlässt  als Beschluss:  1  Ziff.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das   Vorhaben   und   der   Voranschlag   für   die   Investitionskosten   von  Fr.  3'940'000.– zur Erstellung von Fotovoltaikanlagen auf kantonalen Hochbauten  werden genehmigt.  Ziff.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur Deckung der Investitionskosten wird nach Abzug des erwarteten Bundesbei  -  trags von Fr.  600'000.– ein Sonderkredit von Fr.  3'340'000.– gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Sonderkredit wird der Investitionsrechnung belastet und ab dem Jahr 2022  innert fünf Jahren abgeschrieben.  Ziff.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Regierung wird ermächtigt, im Rahmen des gewährten Sonderkredits Ände  -  rungen betreffend die vorgesehenen Standorte und Objekte vorzunehmen, soweit  dies betrieblich notwendig ist.  Ziff.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Über Nachtragskredite für Mehrkosten, die auf ausserordentliche, nicht vorher  -  sehbare Umstände zurückgehen, beschliesst der Kantonsrat endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Vom Kantonsrat erlassen am 2.  Dezember 2020; nach unbenützter Referendumsfrist rechts  -  gültig geworden am 2.  Februar 2021; in Vollzug ab 2.  Februar 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mehrkosten infolge ausgewiesener Teuerung sind nicht zustimmungsbedürftig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  2021-017  02.02.2021  02.02.2021  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2021  02.02.2021  Erlass  Grunderlass  2021-017