Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe
                            Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der  Baubegriffe (IVHB)  vom 22. September 2005 (Stand 1. Mai 2015)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Grundsatz
                            1  Die beteiligten Kantone vereinheitlichen die Baubegriffe und Messweisen in ihrem  Planungs- und Baurecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die vereinbarten Baubegriffe und Messweisen werden in den Anhängen aufge  -  führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Pflichten der Kantone
                            1  Die Kantone übernehmen mit ihrem Beitritt vereinbarte Baubegriffe und Messwei  -  sen im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Zuständigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gesetzgebung darf nicht durch Baubegriffe und Messweisen ergänzt werden,  welche den vereinheitlichten Regelungsgegenständen widersprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kantone passen ihre Gesetzgebung innert  drei Jahren nach Beitritt an und be  -  stimmen die Fristen für deren Umsetzung in der Nutzungsplanung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Interkantonales Organ
                            1  Das Interkantonale Organ setzt sich zusammen aus den Mitgliedern der Schweize  -  rischen Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK), deren Kantone  an der Vereinbarung beteiligt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jeder beteiligte Kanton hat eine Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Interkantonale Organ ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der betei  -  ligten Kantone vertreten ist. Für Beschlüsse ist eine Dreiviertelmehrheit erforderlich.  Änderungen der Vereinbarung bedürfen der Zustimmung aller beteiligten Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zuständigkeiten des Interkantonalen Organs
                            1  Das Interkantonale Organ vollzieht die Vereinbarung, indem es:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  deren   Anwendung   regelt   und   die   Durchführung   durch   die   Kantone  kontrolliert;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung vom 1. Mai 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  seine Tätigkeit mit dem Bund, den Kantonen und den Normenorganisationen  koordiniert, um unterschiedliche Baubegriffe und Messweisen im Planungs-  und Baurecht von Bund, Kantonen und Gemeinden zu vermeiden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Kontaktstelle für Bund, Gemeinden, Normen-, Fach- und Berufsorganisatio  -  nen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist überdies zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Änderungen der Vereinbarung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Erstreckung der Frist für die Anpassung der Gesetzgebung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Erarbeitung und Publikation von Erläuterungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  den Erlass einer Geschäftsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Finanzierung
                            1  Die beteiligten Kantone tragen die Kosten des Interkantonalen Organs im Verhält  -  nis ihrer Bevölkerungszahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Beitritt
                            1  Die Kantone treten der Vereinbarung bei, indem sie ihre Beitrittserklärung dem In  -  terkantonalen Organ übergeben. Vor Inkrafttreten der Vereinbarung übergeben sie  diese Erklärung der BPUK.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Austritt
                            1  Die Kantone können auf das Ende eines Kalenderjahres austreten. Der Austritt ist  sechs Monate im Voraus dem Interkantonalen Organ schriftlich mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Inkrafttreten
                            1  Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihr sechs Kantone beigetreten sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  In Kraft seit 26. November 2010; Beitritt TG gemäss GRB vom 21. April 2010, in Kraft ge  -  setzt auf den 1. Januar 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  22.09.2005  01.01.2013  Erstfassung  17/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anh  ang 1 zur Interkantonalen Vereinbarung über  die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB)  Begriffe und Messweisen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Terrain
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1  Massgebendes Terrain  Als  massgebendes  Terrain  gilt  der  natürlich  gewachsene  Gelände  verlauf.  Kann dieser info  lge früherer Abgrab  ungen und Aufschüttungen nicht mehr  festgestellt  werden,  ist  vom  natürlichen  Geländeverlauf  der  Umgebung  auszugehen.  Aus   planerischen oder erschliessungstechnischen Gründen  kann  das   massgebende   Terrain   in   einem   Planungs  - oder im Bau  -  bewilligungsverfahren  abweichend  festgelegt we  rden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Gebäude
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1  Gebäude  Gebäude sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren oder  Sachen  eine  feste  Überdachung  und  in  der  Regel  weitere  Abschlüsse  aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2  Kleinbauten  Kleinbauten  sind  freistehende  Gebäude  ,  die  in  ihren  Dimensionen  die  zulässigen   Masse   nicht   überschreiten   und   die   nur   Nebennutzflächen  enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3  Anbauten  Anbauten     sind     mit     einem     anderen     Gebäude     zusammengebaut,  überschreiten   in   ihren   Dimensionen   die   zulässigen   Masse   nicht   und  enthalten nu  r Nebennutzflächen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4  Unterirdische Bauten  sowie der Gelä  nder und Brüstungen, vollständig unter dem massgebenden,  respektive  unter  dem tiefer g  elegten Terrain liegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5  Unterniveau  bauten  Unterniveaubauten  sind  Gebäude,  die  höchstens  bis  zum  zulässigen  Mass  über   das   massgebende,   respektive  über   das  tiefer   gelegte   Terrain  hinausragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Gebäudeteile
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1  Fassadenflucht  Die   Fassadenflucht   ist   die   Mantelfläche,   gebildet   aus   den   lotrech  ten  Geraden  durch  die  äussersten  Punkte  des  Baukörper  s  über  dem  mass  -  gebenden    Terrain.   Vorspringende und unbe  deutend   rückspringende  Gebäudeteile werden nicht berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2  Fassadenlinie  Die    Fassadenlinie    ist    die    Schnittlinie    von    Fassadenflucht    und  massgebendem Terrain.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3  Projizierte Fassadenlinie  Die  projizierte  Fassadenlinie  ist  die  Projektion  der  Fassadenlinie  auf  die  Ebene der amtlichen Vermessung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.4  Vorspringende Gebäudeteile  Vorspringende Gebäudeteile ragen  höchstens  bis zum zulässigen Mas  s (für  die Tiefe)  über die Fassadenfluc  ht  hinaus und  dürfen  – mit Aus  nahme der  Dachvorsprünge  – das zulässige Mass  (für  die  Breite),  beziehungsweise  den zulässigen Anteil bezüglich  des zugehörigen Fassadenabschnitts  , nicht  überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.5  Rückspringend  e Gebäudeteile  Rückspringende     Gebäudeteile     sind     gegenüber     der  Hauptfassade  zurückversetzt  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Längenbegriffe, Längenmasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1  Gebäudelänge  Die  Gebäudelänge  ist  die  längere  Seite  des  flächenkleinsten  Rechtecks,  welches die proj  izierte Fassadenlinie um  fas  st.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2  Gebäudebreite  Die  Gebäudebreite  ist  die  kürzere  Seite  des  flächenkleinsten  Rechtecks,  welches die proj  izierte Fassadenlinie um  fasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Höhenbegriffe, Höhenmasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.1  Gesamthöhe  Die Gesamthöhe ist der  grösste  Höhenunterschied zwischen dem höchsten  Punkt  der  Dachkonstruktion  und  de  n lotrecht darunter liegenden Punkt  en  auf dem   massgebenden Te  rrain.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.2  Fassadenhöhe  Die   Fassadenhöhe   ist   der   grösste   Höhenunterschied   zwischen   der  Schnittlinie  der  Fass  adenflucht  mit  der  Oberkante  der  Dachkonstruktion  un  d der dazugehörigen Fassadenlinie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.3  Kniestockhöhe  Die  Kniestockhöhe  ist  der  Höhenunterschied  zwischen  der  Oberkante  des  Dachgeschossb  odens  im  Rohbau  und  der  Schnittlinie  der  Fassadenflucht  mit der Oberkante der Dachko  nstruktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.4  Lichte Höhe  Die  li  chte  Höhe  ist  der  Höhenunterschied  zwischen  der  Oberkante  des  fertigen  Bodens  und  der  Unterkan  te  der  ferti  gen  Decke  bzw.  Balkenlage,  wenn  die  Nutzbarkeit  eines  Gescho  sses  durch  die  Balkenlage  bestimmt  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.5  Geschosshöhe  Die  Geschosshöhe  ist  die  Höhe  v  on  Oberkante  bis  Oberkante  fertigem  Boden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Geschosse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.1  Vollgeschoss  e  Vollgeschosse sind alle Geschosse von Gebäuden ausser Unter  -, Dach  - und  Attikagescho  sse.  Bei zusammengebauten Gebäuden  und   bei Gebäuden, die in der Höhe oder  Gebäudeteil bzw. für jedes Gebäude s  eparat ermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.2  Untergeschosse  Untergeschosse  sind  Geschosse,  bei  denen  die  Oberkante  des  fertigen  Bodens  ,  gemessen  in  der  Fassadenflucht,   im Mittel  höchstens  bis  zum  zulässige  n Mass über die Fassadenlinie hi  nausragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.3  Dachgeschosse  Dachgeschosse sind Geschosse, deren Kniestockhöhen das zulässige Mass  nicht übe  rschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.4  Attikageschosse  Attikageschosse sind auf Flachdächer  n aufgesetzte, zusätzliche Geschosse.  Das  Attikag  eschoss  muss bei  mindestens einer ganzen Fassade gegenüber  dem darunter liegenden  Geschoss um ein festgelegtes Mass zurückversetzt  sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Abstände und Abstandsbereiche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.1  Grenzabstand  Der    Grenzabstand    ist    die    Entfernung    zwischen    der    projizi  erten  Fassadenlinie und der Parze  llengrenze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.2  Gebäudeabstand  Der   Gebäudeabstand   ist   die   Entfernung   zwischen  den  projizierten  Fassadenlinien zweier Gebäude.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.3  Baulinien  Baulinien  begrenzen die Bebauung und dienen   insbesondere der Sicherung  bestehende  r  und  geplanter  Anlagen  und  Flächen  sowie  der  baulichen  Gestaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.4  Baubereich  Der  Baubereich  umfasst  den  bebaubaren  Bereich,  der  abweichend  von  Abstandsvorschriften   und   Baulinien   in   einem   Nutzungsplanverfahren  festgelegt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Nutzungsziffern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.1  Anrechenbare Grundstücksfläche  Zur   anrechenbaren   Grundstücksfläche   (aGSF)   gehören   die   in   der  entsprechenden  Bauzone  l  iegenden  Grundstücksflächen  beziehungsweise  Grund  stücksteile.  Die Flächen der Hauszufahrten werden angerechnet.  Nicht  angerechnet  werden  die  Flächen  der  Grund  -,  Grob  - und Fein  -  erschliessung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.2  Geschossflächenziffer  Die  Geschossflächenziffer  (GFZ)  ist  das  Verhältnis  der  Summe  aller  Geschossflächen (GF) zur anrechenbaren Grundstück  sfläche.  Die Summe aller Geschossflächen besteht aus folgen  den Komponenten:  –  Hauptnutzflächen HNF  –  Nebennutzflächen NNF  –  Verkehrsflächen VF  –  Konstruktionsflächen KF  –  Funktionsflächen FF  Nicht  angerechnet  werden  Flächen,  deren  lichte  Höhe  unter  einem  vom  Gesetzgeber vorg  egebenen Mindestmass liegt.  Geschossfläc  henziffer =  sfläche  Grundstück  re  anrechenba  ächen  Geschossfl  aller  Summe  GFZ =  aGSF  GF  
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.3  Baumassenziffer  Die Baumassenziffer (BMZ) ist das Verhältnis des Bauvolumens über dem  massgebenden Terrain (BVm) zur anrechenbaren Grun  dstücksfläche.  Als  Bauvolumen  über  dem  massgebenden  Terr  ain  gilt  das  Volumen  des  Baukörpers in se  inen Aussenmassen.  Die  Volumen  offener  Gebäudeteile,  die  weniger  als  zur  Hälfte  durch  Abschlüsse   (beispielsweise   Wände)   umgrenzt   sind,   werden   zu   einem  festgelegten Anteil angerechnet.  Baumassenziffer  =  sfläche  Grundstück  re  anrechenba  Terrain  em  massgebend  über  Bauvolumen  BMZ =  aGSF  BVm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.4  Überbauungsziffer  Die   Überbauungsziffer   (ÜZ)   ist   das   Verhältnis   der   anrechenbaren  Gebäudefläche (aGbF) zur anrechenbaren Grundstück  sfläche.  Überbauungsziffer   =  sfläche  Grundstück  re  anrechenba  che  Gebäudeflä  re  anrechenba  ÜZ  =  aGSF  aGbF  Als  anr  echenbare  Gebäudefläche  gilt  die  Fläche innerhalb der  projizierten  Fassadenlinie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.5  Grünflächenziffer  Die    Grünflächenziffer   (GZ)   ist   das   Verhältnis   der   anrechenbaren  Grünfläche (aGrF) zur anr  echenbaren Grundstücksfläche.  Als   anrechenbare   Grünfläche   gel  ten   natürliche   und/oder   bepflanzte  Bodenflächen eines Grundstücks, die nicht versiegelt sind und die nicht als  Abstellfl  ächen dienen.  Grünflächenziffer   =  sfläche  Grundstück  re  anrechenba  Grünfläche  re  anrechenba  GZ  =  aGSF  aGrF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anh  ang 2 zur Interkantonalen Vereinbarung über  die Harm  onisierung der Baubegriffe (IVHB)  Skizzen  Zu Ziffer 2: Gebäude  Figur 2.1  – 2.   3 Gebäude, Anbauten und Kleinbauten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Figur 2.  4 und   2.   5 Unterirdische Bauten, Unterniveaubauten  Zu Ziffer 3: Gebäudeteile  Figur  3.3 Projizierte Fassadenlin  ie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Figur  3.1  – 3.3 Fassadenflucht und Fassadenlinie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Figur  3.4 Vorspringende Gebäudeteile (Schnitt und Seitenansicht)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Figur  3.5 Rückspringende und unbedeutende rückspringende Gebäudeteile
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zu Ziffer 4: Längenbegriffe, Läng  enmasse  Figur 4.1 und 4.2 Gebäudelänge und Gebäudebreite
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zu Ziffer 5: Höhenbegriffe, Höhenmasse  Figur  5.1 G  esamthöhe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Figur  5.2 Fassade  nhöhe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Figur  5.3 Kniestockhöhe  Figur  5.4  Lichte Höhe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zu Ziffer 6: G  Figur  6.1 Geschosse und G  eschosszahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Figur  6.2 Untergeschosse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Figur 6.3 Dachgeschosse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Figur  6.4 Attikageschosse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zu Ziffer 7: Abstände und Abstandsbereiche  Figur  7.1  -7.3 Abstände und Abstandsb  ereiche  Figur  7.4 bebaubarer Bereich und Baub  ereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zu Ziffer 8: Nutzung  sziffern  *  Frei  halte  flächen  und  Grünflächen,  soweit  sie  Bestandteil  der  Bauzonen  und mit einer entsprechenden Nutzung  sziffer belegt sind.  Figur  8.1 Anrechenbare Grundstücksfläche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Keller  Wohnen  Estrich  Geschossflächen ( GF)  Schnitt:  Figur  8.2 Geschossflächenziffer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Figur  8.3 Baumassenziffer  Figur  8.4 Anrechenbare Gebäudefläche