Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmende
                            Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmende  vom 30. Juni 2020 (Stand 1. Januar 2021)  Die Regierung des Kantons St.Gallen  erlässt  in Ausführung von Art.  359 Abs. 2 des Obligationenrechts vom 30.   März 1911  1  als Normalarbeitsvertrag:  2  I. Allgemeine Bestimmungen  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Dieser Normalarbeitsvertrag findet Anwendung auf alle Arbeitsverhältnisse von  familienfremden Personen, die in einem landwirtschaftlichen Betrieb oder Haus  -  halt im Kanton St.Gallen tätig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er findet keine Anwendung auf:  a)  die Ehegattin oder den Ehegatten oder die eingetragene Partnerin oder den  eingetragenen Partner der oder des Betriebsleitenden;  b)  die Verwandten der oder des Betriebsleitenden in auf- und absteigender Linie  sowie   deren   Ehegattinnen   oder   Ehegatten   oder   eingetragene   Partnerinnen  oder Partner;  c)  die Schwiegertöchter und die Schwiegersöhne der oder des Betriebsleitenden,  die voraussichtlich den Betrieb zur Selbstbewirtschaftung übernehmen  wer  -  den;  d)  das Alppersonal.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Wirkung
                            1  Dieser Normalarbeitsvertrag gilt als Vertragswille, soweit nicht für einzelne Ver  -  tragsgegenstände schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil:  Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR 220 (SR 220; abgekürzt OR).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Vollzug ab 1. Januar 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Art.  360 Abs. 1 OR.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er gilt für die Lehrverhältnisse, soweit der Lehrvertrag oder das Berufsbildungs  -  recht keine abweichenden Regelungen vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben die zwingenden Vorschriften der Bundesgesetzgebung und  des kantonalen Rechts.  II. Beginn und Beendigung des Arbeitsverhältnisses  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Probezeit
                            1  Die   Probezeit   beträgt   für   befristete   und   unbefristete   Arbeitsverhältnisse   einen  Monat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  kann nach schriftlicher  Abrede  auf höchstens drei Monate verlängert  wer  -  den.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Kündigung
                            1  Während   der   Probezeit  kann  das  Arbeitsverhältnis   jederzeit  mit   einer  Kündi  -  gungsfrist von sieben Kalendertagen gekündigt werden.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Ablauf der Probezeit kann das unbefristete Arbeitsverhältnis unter Einhal  -  tung der folgenden Kündigungsfristen jeweils auf das Ende eines Monats gekün  -  digt werden:  a)  ein Monat bis zum Abschluss des ersten Dienstjahrs;  b)  zwei   Monate   ab   dem   zweiten   Dienstjahr   bis   zum   Abschluss   des   dritten  Dienstjahrs;  c)  drei Monate ab dem vierten Dienstjahr.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das befristete Arbeitsverhältnis ist nach Ablauf der Probezeit kündbar, wenn die  Vertragsparteien dies schriftlich im Arbeitsvertrag vereinbart haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Anspruch auf Benutzung einer mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Un  -  terkunft endet zur gleichen Zeit wie das Arbeitsverhältnis. Die Kündigungsschutz  -  bestimmungen des Mietrechts nach Art.  271 ff. OR finden keine Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die fristlose Auflösung des Arbeits  -  verhältnisses aus wichtigen Gründen nach Art.  337 ff. OR.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Art. 335b Abs. 1 OR.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Art. 335b Abs. 2 OR.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Art. 335b Abs. 1 OR.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Art. 335c Abs. 2 OR.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Kündigungsschutz
                            1  Die Bestimmungen über den Kündigungsschutz bei missbräuchlicher Kündigung  nach Art.  336 ff. OR und Kündigung  zur  Unzeit  nach Art.  336c f. OR sind an  -  wendbar.  III. Einsatz und Weiterbildung  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Einsatz
                            1  Die oder der Arbeitgebende setzt die Arbeitnehmende oder den Arbeitnehmen  -  den gemäss ihren oder  seinen  Fähigkeiten  sowie  den Bedürfnissen  des Betriebs  ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Aus- und Weiterbildung
                            1  Die oder der Arbeitgebende gestattet und fördert den Besuch von Kursen und  Vorträgen   zur   Aus-   und   Weiterbildung   durch   die   Arbeitnehmende   oder   den  Arbeitnehmenden im Rahmen des Möglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von der oder dem Arbeitgebenden angeordnete Kurse und Vorträge werden der  oder dem Arbeitnehmenden als Arbeitszeit angerechnet. Die oder der Arbeitge  -  bende übernimmt die Kosten vollständig.  IV. Arbeitszeit, Freizeit, Ferien und Urlaub  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Arbeitszeit
                            1  Als Arbeitszeit gilt die Zeit, während der sich die oder der Arbeitnehmende für  die Arbeit zur Verfügung zu halten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Rahmen dieses Normalarbeitsvertrags gilt die Fünfeinhalb-Tage-Woche mit  einer wöchentlichen Arbeitszeit von 49,5 Stunden. Darin sind die der oder dem  Arbeitnehmenden zustehenden unbezahlten Arbeitspausen nicht inbegriffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vertragsparteien können eine Jahresarbeitszeit vereinbaren. Diese beträgt auf  der Basis der Nettoarbeitszeit je Dienstjahr 2'376 Stunden für Arbeitnehmende mit  vier Wochen Ferien und 2'326,5 Stunden für Arbeitnehmende mit fünf Wochen  Ferien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Vertragsparteien können saisonal unterschiedliche  Arbeitszeiten schriftlich  vereinbaren, wobei die Arbeitszeit bezogen auf die ganze Dauer des Arbeitsver  -  hältnisses die Ansätze nach Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung nicht überschreiten  darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die oder der Arbeitgebende gewährt der oder dem Arbeitnehmenden folgende  unbezahlte Pausen:  a)  über die Mittagszeit in der Regel eine Pause von wenigstens einer Stunde;  b)  je Halbtag eine Pause von jeweils einer Viertelstunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die   oder   der   Arbeitnehmende   leistet   bei   Bedarf   die   ihr   oder   ihm   zumutbare  Überstundenarbeit. Die tägliche Arbeitszeit darf in der Regel zwölf Stunden nicht  überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die Arbeitszeit wird täglich erfasst. Die oder der Arbeitgebende kontrolliert die  Minus- oder Überstunden und hält diese jeweils am Ende jedes Monats fest. All  -  fällige Überstunden werden innert Jahresfrist mit zusätzlicher Freizeit oder zusätz  -  lichen Ferien von gleicher Dauer kompensiert oder durch eine Lohnzahlung mit  einem Zuschlag von 25 Prozent abgegolten.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Freizeit
                            1  Die oder der Arbeitnehmende hat Anspruch auf:  a)  eineinhalb  arbeitsfreie  Tage  je  Woche.  Kann sie  oder  er   diese  arbeitsfreien  Tage nicht beziehen, werden sie ihr oder ihm spätestens innert der drei Folge  -  monate zusätzlich gewährt;  b)  wenigstens zwei ganze arbeitsfreie Tage je Monat an einem Sonntag. Kann sie  oder er diese arbeitsfreien Tage nicht beziehen, werden sie ihr oder ihm im  Folgemonat zusätzlich gewährt.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Beanspruchung und der Gewährung der Freizeit wird auf die Bedürfnisse  der Vertragsparteien angemessen Rücksicht genommen.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Sonntage und Feiertage
                            1  An Sonntagen wird die Arbeit auf betriebsnotwendige Tätigkeiten beschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Sonntagen gleichgestellte Feiertage sind: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag,  Auffahrt, Pfingstmontag, Bundesfeiertag  11  , Allerheiligen, Weihnachtstag und Ste  -  fanstag.  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Feiertage   Neujahr,   Ostermontag,   Bundesfeiertag,   Weihnachtstag   und   Ste  -  fanstag gelten als bezahlte arbeitsfreie Tage. Fallen diese Feiertage in die Ferien,  gelten sie nicht als Ferientage. Fallen sie auf einen Sonntag oder in die Zeit von  Krankheit, Unfall oder Militärdienst, können sie nicht nachbezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Art. 321c Abs. 3 OR.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Art. 329 OR.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Art. 329 Abs. 4 OR.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Gemäss den Vorgaben nach Art.  2  Abs. 2 der eidgV über den Bundesfeiertag vom 30.  Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1994, SR  116  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Art.  2  Bst. b des Gesetzes über Ruhetag und Ladenöffnung vom 29.  Juni 2004, sGS  552.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Ferien
                            1  Die   oder  der   Arbeitnehmende   hat   folgenden  Anspruch   auf   bezahlte  Ferien   je  Dienstjahr:  13  a)  fünf Wochen bis zu dem Jahr, in dem das 20. Altersjahr vollendet wird;  b)  fünf Wochen ab dem Jahr, in dem das 50. Altersjahr vollendet wird;  c)  vier Wochen in den übrigen Fällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  ein  angebrochenes  Dienstjahr  werden  Ferien  entsprechend  der   Dauer  des  Arbeitsverhältnisses im betreffenden Dienstjahr gewährt.  14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die oder der Arbeitnehmende kann den Ferienzeitpunkt wünschen, nimmt je  -  doch auf die Interessen des Betriebs Rücksicht. Einigen sich die oder der Arbeit  -  nehmende und die oder der Arbeitgebende nicht über den Ferienzeitpunkt, ent  -  scheidet die oder der Arbeitgebende abschliessend.  15   Die Ferien werden in gegen  -  seitigem Einverständnis aufgeteilt, wobei wenigstens zwei Ferienwochen je Dienst  -  jahr zusammenhängen müssen.  16
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Bezahlter Urlaub
                            1  Die oder der Arbeitnehmende hat folgenden Anspruch auf einen bezahlten Ur  -  laub, ohne dass ihr oder ihm diese Tage als Freizeit oder Ferien angerechnet wer  -  den:  a)  drei Tage bei eigener Heirat oder Eintragung der Partnerschaft;  b)  drei Tage beim Tod der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Part  -  nerin oder des eingetragenen Partners, von eigenen Kindern oder Eltern;  c)  zwei Tage bei Geburt von eigenen Kindern;  d)  ein Tag je Dienstjahr beim Wechsel der eigenen Wohnung;  e)  ein Tag bei Taufe und Heirat von eigenen Kindern;  f)  ein   Tag   beim   Tod   von   Geschwistern,   Schwiegereltern,   Schwägerinnen   und  Schwägern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Mutterschaftsurlaub
                            1  Die   Arbeitnehmende   hat   nach   der   Niederkunft   Anspruch   auf   einen   Mutter  -  schaftsurlaub von wenigstens 14 Wochen.  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Art.  329a Abs. 1 OR.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Art. 329a Abs. 3 OR.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  Art. 329c Abs. 2 OR.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  Art. 329c Abs. 1 OR.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  Art. 329f OR.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V. Lohn  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Art und Höhe des Lohns
                            1  Der Lohn entspricht dem Aufgabenbereich, dem Ausbildungsstand und den Fä  -  higkeiten   der   oder   des   Arbeitnehmenden.   Er   wird   jährlich   wenigstens   einmal  überprüft und unter Berücksichtigung der Leistungen und der Dienstjahre ange  -  passt. Eine allfällige Teuerung wird bei der Neufestsetzung des Lohns mitberück  -  sichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es gelten die Mindestansätze der Lohnrichtlinie des Schweizer Bauernverbandes  (SBV), des Schweizerischen Bäuerinnen- und Landfrauenverbandes (SBLV) sowie  der   Arbeitsgemeinschaft   der   Berufsverbände   Landwirtschaftlicher   Angestellter  (ABLA) für familienfremde Arbeitnehmende in der Schweizer Landwirtschaft ein  -  schliesslich landwirtschaftlicher Hauswirtschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Lebt   die   oder   der   Arbeitnehmende   in   Hausgemeinschaft   mit   der   oder   dem  Arbeitgebenden, bilden Unterkunft und Verpflegung einen Teil des Lohns.  18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Familien- und Kinderzulagen nach dem Bundesgesetz über die Familienzula  -  gen   in   der   Landwirtschaft   vom   20.  Juni   1952  19    werden   bei   der   Festsetzung   des  Lohns   nicht   berücksichtigt   und   der   oder   dem   Arbeitnehmenden   ohne   Abzüge  ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Unterkunft und Verpflegung
                            1  In Fällen nach Art.  14 Abs. 3 dieses Erlasses:  a)  werden Unterkunft und Verpflegung nach den Ansätzen der eidgenössischen  Alters- und Hinterlassenenversicherung  20   bewertet;  b)  hat die oder der Arbeitnehmende auch während der Ferien, der Freizeit und  des Urlaubs Anspruch auf Unterkunft und Verpflegung, sofern nichts anderes  vereinbart wurde;  c)  entrichtet die oder der Arbeitgebende der oder dem Arbeitnehmenden eine  Kostgeldentschädigung nach den Ansätzen der eidgenössischen Alters- und  Hinterlassenenversicherung  21  , wenn die Leistung der Verpflegung ausfällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Auszahlung des Lohns
                            1  Die   oder   der   Arbeitgebende   zahlt   der   oder   dem   Arbeitnehmenden   den   Lohn  samt allfälligen Zulagen spätestens am Ende jedes Monats aus.  22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  Art. 322 Abs. 2 OR.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  SR  836.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  Vgl. Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, SR  831.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  Vgl. SR  831.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  Art. 323 Abs. 1 OR.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die oder der Arbeitgebende übergibt der oder dem Arbeitnehmenden spätestens  bei der Auszahlung des Lohns eine schriftliche Lohnabrechnung, aus der die Ab  -  züge und Zuschläge, die Minus- oder Überstunden, die Freizeit und der Ferienbe  -  zug klar ersichtlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Lohnrückbehalt
                            1  Die oder der Arbeitgebende kann einen Viertel des ersten Monatslohns zurück  -  behalten.  23    Hat sie oder er eine Vermittlungsgebühr oder Reisekosten entrichtet,  darf ein zusätzlicher Lohnanteil in der Höhe dieser Auslagen zurückbehalten wer  -  den.   Der   gesamte   Rückbehalt   darf   jedoch   die   Höhe   eines   halben   Monatslohns  nicht überschreiten.  24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird der Lohnrückbehalt nicht als Ersatz für Vermittlungsgebühren oder Reise  -  kosten vorgenommen, gilt er als Sicherheit für Forderungen der oder des Arbeit  -  gebenden und wird nach den Vorschriften über die Kaution nach Art. 330 OR ver  -  waltet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Lohn bei Arbeitsverhinderung
                            1  Wird die oder der Arbeitnehmende, deren oder dessen Arbeitsverhältnis mehr  als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen worden  ist, aus Gründen, die in ihrer oder seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Er  -  füllung  gesetzlicher  Pflichten  oder  Ausübung  eines  öffentlichen  Amts, ohne ihr  oder sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, besteht ein Anspruch auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 Prozent des Bar- und Naturallohns.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Anspruch beträgt:  a)  einen Monatslohn bis zum vollendeten zweiten Dienstjahr;  b)  zwei Monatslöhne ab dem dritten bis zum vollendeten fünften Dienstjahr;  c)  drei Monatslöhne ab dem sechsten bis zum vollendeten zehnten Dienstjahr;  d)  vier Monatslöhne ab dem vollendeten zehnten Dienstjahr.  26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach Ende des Anspruchs auf Ausrichtung des vollen Lohns treten an dessen  Stelle die Leistungen der Krankentaggeldversicherung in der Höhe von 80 Prozent  des bisherigen Lohns.  27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei   Schwangerschaft   und   Niederkunft   besteht   die   Lohnfortzahlungspflicht   im  Umfang nach Abs.  1 bis 3 dieser Bestimmung.  28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  Art.  323a Abs. 1 OR.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  Art. 323a Abs. 2 OR.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  Art. 324a Abs. 1 OR.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  Art. 324a Abs. 2 OR.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27  Art. 324b Abs. 1 OR.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28  Art. 324a Abs. 3 OR.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Lohnausfallentschädigung aus einer von der oder dem Arbeitgebenden we  -  nigstens   zur   Hälfte   mitfinanzierten   Erwerbsausfallversicherung   (einschliesslich  eidgenössische   Erwerbsersatzordnung)   fällt   im   Rahmen,   in   dem   die   oder   der  Arbeitgebende zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist, der oder dem Arbeitgebenden  zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Treueprämien
                            1  Die oder der Arbeitnehmende hat Anspruch auf folgende Treueprämien:  a)  die Hälfte eines Monatslohns bei vollendetem zehntem Dienstjahr;  b)  drei Viertel eines Monatslohns bei vollendetem 20. Dienstjahr;  c)  einen Monatslohn bei vollendetem 25. Dienstjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Will die oder der Arbeitnehmende die Treueprämie ganz oder teilweise in der  Form  von  Ferien  beziehen,   teilt  sie  oder  er  dies   der  oder  dem  Arbeitgebenden  rechtzeitig mit. Eine Treueprämie von einem Monatslohn berechtigt zu einem Fe  -  rienbezug von 22 Arbeitstagen; eine Treueprämie von weniger als einem Monats  -  lohn führt zu einem entsprechend geringeren Ferienanspruch.  VI. Versicherungen und weitere Schutzbestimmungen  (6)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Staatliche Sozialwerke
                            1  Die oder der Arbeitgebende versichert die Arbeitnehmende oder den Arbeitneh  -  menden wenigstens nach den Mindestanforderungen bei den staatlichen Sozial  -  werken   (Alters-   und   Hinterlassenenversicherung,   Invalidenversicherung,   Er  -  werbsersatzordnung, Arbeitslosenversicherung, Familienzulagen in der Landwirt  -  schaft).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die oder der Arbeitgebende übernimmt wenigstens die halbe Prämie für die Al  -  ters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung, die Erwerbser  -  satzordnung und die Arbeitslosenversicherung sowie die ganze Prämie für die Fa  -  milienzulagen in der Landwirtschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Berufliche Vorsorge
                            1  Die oder der Arbeitgebende schliesst die Arbeitnehmende oder den Arbeitneh  -  menden nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und  Invalidenvorsorge vom 25.  Juni 1982  29   einer Pensionskasse an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die oder der Arbeitgebende übernimmt wenigstens die halbe Prämie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29  SR  831.40  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Unfallversicherung
                            1  Die oder der Arbeitgebende versichert die Arbeitnehmende oder den Arbeitneh  -  menden   nach   dem   Bundesgesetz   über   die   Unfallversicherung   vom   20.   März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1981  30  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die oder der Arbeitgebende übernimmt die Prämie für die Berufsunfallversiche  -  rung.   Die   Prämie   für   die   Nichtberufsunfallversicherung   kann   der   oder   dem  Arbeitnehmenden vom Lohn abgezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Krankheit
                            1  Die oder der Arbeitgebende versichert die Arbeitnehmende oder den Arbeitneh  -  menden so gegen Lohnausfall bei Krankheit, dass ein Krankentaggeld von 80 Pro  -  zent des Bruttolohns ab einer Wartefrist von 30 Tagen für eine Bezugsdauer (ab  -  züglich   Wartefrist)   von   720   Tagen   innerhalb   900   Kalendertagen   geleistet   wird,  wenn   das   Arbeitsverhältnis   für   mehr   als   einen   Monat   eingegangen   wird.   Bei  Arbeitnehmenden im ordentlichen Rentenalter verkürzt sich die Krankentaggeld  -  leistung auf 180 Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die oder der Arbeitgebende übernimmt wenigstens die halbe Prämie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die oder der Arbeitgebende kontrolliert, dass sich die oder der Arbeitnehmende  auf   eigene   Kosten   nach   dem   Bundesgesetz   über   die   Krankenversicherung   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.  März 1994  31   für die Krankenpflege versichert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Meldung von Arbeitsunfähigkeit
                            1  Die oder der Arbeitnehmende meldet der oder dem Arbeitgebenden eine allfäl  -  lige Arbeitsunfähigkeit unverzüglich und legt unaufgefordert ein Arztzeugnis vor,  wenn die Arbeitsunfähigkeit mehr als drei Arbeitstage dauert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Spezielle Schutzbestimmungen
                            1  Die Bestimmungen zum Schutz der schwangeren Frauen und stillenden Mütter  nach Art.  35 ff. sowie über das Mindestalter nach Art.  30 des Bundesgesetzes über  die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel vom 13.  März 1964  32   sind anwend  -  bar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  SR  832.20  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31  SR  832.10  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32  SR  822.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   oder  der  Arbeitgebende  ergreift  ausreichende  Massnahmen  zur  Sicherung  der Arbeitshygiene, der Arbeitssicherheit sowie der Unfall- und allgemeinen Scha  -  densverhütung, um die Gesundheit und das Leben der oder des Arbeitnehmenden  zu schützen.  33   Die oder der Arbeitnehmende unterstützt die Massnahmen und hält  sie ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die oder der Arbeitgebende erfüllt die Vorschriften nach der jeweils geltenden  Richtlinie   der   Eidgenössischen   Koordinationskommission   für   Arbeitssicherheit  über den Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit.  VII. Zivilrechtspflege  (7.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Arbeitsrechtliche Klagen
                            1  Für arbeitsrechtliche Klagen ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten  Partei oder am Ort des Betriebs oder Haushalts, an dem die oder der Arbeitneh  -  mende gewöhnlich die Arbeit verrichtet, zuständig.  34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für   Streitigkeiten   aus   dem   Arbeitsverhältnis   bis   zu   einem   Streitwert   von   Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30'000.– gilt das vereinfachte Verfahren.  35  VIII. Information der Arbeitnehmenden  (8.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Aushändigung des Normalarbeitsvertrags
                            1  Die oder der Arbeitgebende händigt der oder dem Arbeitnehmenden zu Beginn  des Arbeitsverhältnisses ein Exemplar dieses Normalarbeitsvertrags aus. Dieselbe  Pflicht besteht bei Änderungen dieses Normalarbeitsvertrags oder bei wichtigen,  das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis betreffenden Änderungen des OR.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33  Art. 328 Abs. 2 OR.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34  Art.  34  Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19.  Dezember 2008, SR  272  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35  Art.  243  ff.   der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19.  Dezember 2008, SR  272  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  2020-058  30.06.2020  01.01.2021  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.06.2020  01.01.2021  Erlass  Grunderlass  2020-058