Verordnung des Regierungsrates über Betriebsfeuerwehren
                            Verordnung des Regierungsrates über  Betriebsfeuerwehren  vom 8. November 1977 (Stand 1. Januar 2011)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Rechtsgrundlage
                            1  Für die Betriebsfeuerwehr sind die Bestimmungen des Feuerschutzgesetzes mit der  zugehörigen Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    sinngemäss anwendbar. Vorbehalten bleiben folgende  Sonderbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zweck
                            1  Die Betriebsfeuerwehr bezweckt eine unverzügliche und geordnete Hilfeleistung  im Betriebsareal bei Feuer- und Elementarschäden, Unglücksfällen und dergleichen.  Sie besorgt ferner den Ölwehrdienst und weitere allgemeine den Feuerwehren über  -  tragene Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Betriebsfeuerwehr wirkt ausserdem im vorbeugenden Brandschutz des Betrie  -  bes nach den Weisungen der Betriebsleitung mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Hilfeleistung
                            1  Die Betriebsfeuerwehr kann vom Feuerwehrkommando der Gemeinde zu Hilfeleis  -  tungen ausserhalb des Betriebsareals aufgeboten werden. Insbesondere ist sie ver  -  pflichtet, in der Nachbarschaft erste Hilfe zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Betriebsfeuerwehr
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Voraussetzung
                            1  Eine Betriebsfeuerwehr wird im Einvernehmen mit der Gemeinde bewilligt, wenn  dadurch die Gemeindefeuerwehr nicht beeinträchtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In die Betriebsfeuerwehr sind im Betrieb arbeitende, ortsansässige Einwohner ein  -  zuteilen. Über Ausnahmen entscheidet das kantonale Feuerschutzamt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            708.1   und  708.11
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Meinungsverschiedenheiten
                            1  Bei   Meinungsverschiedenheiten   über   die   Einteilung   in   die   Gemeinde-   oder  Betriebsfeuerwehr entscheidet das kantonale Feuerschutzamt, falls sich Gemeinde  und Betrieb nicht einigen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Bestand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Bestand
                            1  Eine Betriebsfeuerwehr wird anerkannt, wenn sie mindestens 20 Feuerwehrleute  umfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine   Betriebsfeuerwehr   unterhält   ausserdem   einen   technischen   Dienst   (z.B.  Betriebselektriker), der nicht aus Feuerwehrleuten zu bestehen braucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Beginn und Ende der Dienstpflicht
                            1  Beginn und Ende der Betriebsfeuerwehrpflicht decken sich mit derjenigen der  Gemeindefeuerwehr. Betriebsangehörige können von der Betriebsleitung darüber  hinaus, längstens bis zum 60.  Altersjahr, dienstpflichtig erklärt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Innerbetriebliche Unterstellung
                            1  Die Betriebsfeuerwehr untersteht innerhalb des Betriebes der Betriebsleitung, wenn  keine anderen Anordnungen getroffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Gliederung
                            1  Die Betriebsfeuerwehr gliedert sich in den Stab, einen oder mehrere Züge mit zwei  oder mehr Gruppen und die Spezialdienste.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Aufsicht und Ausbildung
                            1  Die Aufsicht und Ausbildung der Betriebsfeuerwehr untersteht dem Feuerwehr  -  kommandanten der Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Betriebsfeuerwehr   unterliegt   der   Inspektion   des   kantonalen   Feuer  -  wehrinspektors und den ihm unterstellten Feuerwehrexperten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jährlich ist mindestens eine Übung mit der Gemeindefeuerwehr durchzuführen.  Kaderübungen finden zusammen mit der Gemeindefeuerwehr statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Ausrüstung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Grundsatz
                            1  Der Kommandant der Betriebsfeuerwehr ist für die Anschaffung, den Unterhalt  und die dauernde Einsatzbereitschaft der Löscheinrichtungen verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausrüstung der Betriebsfeuerwehr richtet sich nach der Art und den Gefahren  des Betriebes. Es ist ein Inventar zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Gasschutz
                            1  Für eine Gasschutzabteilung müssen in der Regel mindestens sechs Gasschutzgerä  -  te samt Zubehör und mindestens 12 ausgebildete Gasschutzleute vorhanden sein. Bei  Neuanschaffungen sind die gleichen Gasschutzgeräte wie bei der Gemeindefeuer  -  wehr zu wählen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Alarm
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Alarm
                            1  Die gleichzeitige Alarmierung aller Angehörigen der Betriebsfeuerwehr während  der Arbeitszeit muss sichergestellt sein. Ausserhalb der Arbeitszeit muss mindestens  die Hälfte und bei Schichtbetrieb 2/3 des Bestandes gleichzeitig aufgeboten werden  können. Die mit der Alarmierung beauftragten Leute sind regelmässig über die Ver  -  pflichtungen zu orientieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei jedem Schadenfall ist die Feuermeldestelle der Gemeinde unverzüglich zu alar  -  mieren. Diese bietet je nach Schadenlage die Gemeindefeuerwehr oder Teile davon  auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Zuzug  des  zugeteilten  Stützpunktes  und  die  Orientierung  des  kantonalen  Feuerschutzamtes ist Sache des Feuerwehrkommandos der Gemeinde.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Kommando im Schadenfall
                            1  Mit dem Eintreffen eines ranghöheren Vorgesetzten der Gemeindefeuerwehr über  -  nimmt dieser das Kommando.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Finanzielles
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Kosten
                            1  Die Kosten der Betriebsfeuerwehr gehen zulasten des Betriebes. Ernstfalleinsätze  der Betriebsfeuerwehr ausserhalb des Betriebes trägt dagegen die Gemeinde. Die  Besoldungen richten sich dabei nach den Ansätzen der Gemeinde. Besondere Ver  -  einbarungen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Angehörigen der Betriebsfeuerwehren sind ergänzend bis zum Deckungsum  -  fang der Hilfskasse des Schweizerischen Feuerwehrverbandes bei dieser zu ver  -  sichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Besoldung
                            1  Die Besoldung der Angehörigen der Betriebsfeuerwehr soll von derjenigen der  Gemeindefeuerwehr nicht wesentlich abweichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Ersatzabgabe
                            1  Angehörige einer Betriebsfeuerwehr sind von der Dienst- und Ersatzabgabepflicht  bei der Gemeindefeuerwehr befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Betriebsleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Verbindlichkeiten
                            1  Die Betriebsleitung erstellt ein Pflichtenheft, das dem Feuerschutzreglement der  Gemeinde anzupassen ist. Es ist von der Gemeinde und vom Regierungsrat zu ge  -  nehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Betriebsleitung hat der Gemeinde Vorschläge für Weiterbildung und Beförde  -  rung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Aufgaben der Betriebsleitung
                            1  Die Betriebsleitung nimmt die Einteilung vor und erstellt jährlich einen Voran  -  schlag. Dem Feuerwehrkommandanten der Gemeinde ist bis zum Jahresende für das  kommende Jahr ein Ausbildungsprogramm einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Meldepflicht
                            1  Die Betriebsleitung hat die Betriebszeiten, deren Änderungen sowie die Betriebsfe  -  rien dem Feuerwehrkommandanten der Gemeinde zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Betriebsleitung meldet zu Beginn eines jeden Jahres der Standortgemeinde die  -  jenigen Leute, die in die Betriebsfeuerwehr eingeteilt sind und die sie einzuteilen  wünscht. Veränderungen sind der Gemeinde laufend zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. Löschgruppe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Löschgruppe
                            1  Löschgruppen sind betriebliche Schutzorganisationen mit weniger als 20 Mann. In  Löschgruppen Dienstleistende versehen keinen Feuerwehrdienst im Sinne der Feuer  -  schutzgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Löschgruppen sind nach Möglichkeit Leute der Gemeindefeuerwehren, Orts-  oder Betriebsschutzorganisationen des Zivilschutzes, von Luftschutztruppen oder  andere geeignete Betriebsangehörige einzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Löschgruppen handhaben betriebseigene Löscheinrichtungen und alarmieren  im Schadenfall sofort die Gemeindefeuerwehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1.  Januar  1978 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  08.11.1977  01.01.1978  Erstfassung  45/1977