Gesetz über die Familienzulagen (548.100)
Gesetz über die Familienzulagen (548.100)
Gesetz über die Familienzulagen
Gesetz über die Familienzulagen (KFZG) Vom 8. Februar 2004 (Stand 1. Januar 2013) Vom Volke angenommen am 8. Februar 2004 1 )
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
1 Familienzulagen werden ausgerichtet, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen. *
2 Die Familienzulagen für Arbeitnehmende bilden eine Ergänzung des Lohnes. Sie dürfen diesen in keiner Weise beeinflussen.
Art. 2 * ...
Art. 3 * Subsidiäres Recht
1 Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, finden die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) 2 ) Verordnung (FamZV) 3 ) und des AHVG sinngemäss Anwendung. Letztere insbeson - dere mit Bezug auf die Bestimmungen über die Arbeitgeberhaftung und die strafba - ren Handlungen.
2. Familienzulagen
Art. 4 * Art und Ansatz
1 Die Familienzulagen nach diesem Gesetz erfassen die Kinder- und die Ausbil - dungszulagen gemäss den Vorschriften des FamZG
4 )
.
2 ... *
1) B vom 1. Juli 2003, 85; GRP 2003/2004, 390
2) SR 836.2
3) SR 836.21
4) SR 836.2
3 Die Höhe der Familienzulagen richtet sich nach den Ansätzen des Bundes, beträgt aber mindestens 220 Franken für die Kinderzulagen und 270 Franken für die Ausbil - dungszulagen.
4 Wenn die finanzielle Lage der Familienausgleichskassen es erlaubt, ist die Regie - rung befugt, die Mindestansätze zu erhöhen.
Art. 5 * ...
Art. 6 * ...
Art. 7 * ...
Art. 8 * ...
Art. 9 Anmeldung und Auszahlung
1 Der Anspruch auf Familienzulagen ist bei der zuständigen Familienausgleichskasse geltend zu machen. Die Regierung regelt die Einzelheiten der Anmeldung und der Meldepflicht.
2 Die Familienausgleichskassen setzen die Familienzulagen fest. Die Arbeitgebenden zahlen die Zulagen an die Arbeitnehmenden nach den Weisungen der zuständigen Familienausgleichskasse aus.
3 ... *
4
... *
Art. 10 * ...
3. Organisation
Art. 11 Durchführungsstellen
1 Durchführungsstellen sind: a) die Familienausgleichskasse des Kantons Graubünden; b) die anerkannten Abrechnungsstellen; c) die anerkannten privaten Familienausgleichskassen der Berufsverbände; d) die Arbeitgebenden; e) * die von den AHV-Ausgleichskassen geführten Familienausgleichskassen.
Art. 11a * Mitwirkung der kantonalen Amtsstellen und der Gemeinden
1 Die kantonalen Amtsstellen und die Gemeinden erteilen den Familienausgleichs - kassen die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Auskünfte kostenlos.
2 Die AHV-Zweigstellen nehmen die in den Gemeinden anfallenden Aufgaben nach Weisung der Familienausgleichskasse des Kantons Graubünden wahr.
3 Die Gemeinden tragen die damit verbundenen Verwaltungskosten.
Art. 12 * Kantonale Kasse
1 Der Kanton führt unter der Bezeichnung „Familienausgleichskasse des Kantons Graubünden“ eine kantonale Kasse als selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit Sitz in Chur. Ihre Geschäftsführung wird von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (SVA) wahrgenommen.
2 Die SVA untersteht bezüglich Wahrnehmung der Geschäftsführung für die kantona - le Familienausgleichskasse der gleichen Aufsicht durch die Verwaltungskommission wie für ihre übrigen Geschäfte. Die Revisionsstelle der SVA ist zugleich Revisions - stelle der Familienausgleichskasse des Kantons Graubünden.
Art. 13 * Anerkannte Abrechnungsstellen
1 Soweit es die Familienzulagen für Erwerbstätige betrifft, kann die kantonale Kasse die Durchführung des Gesetzes den AHV-Verbandsausgleichskassen (Abrechnungs - stellen) übertragen und entsprechende Verträge abschliessen.
2 Die Abrechnungsstellen haben über die Beiträge und die ausbezahlten Familienzu - lagen mit der kantonalen Kasse periodisch abzurechnen und der SVA die von dieser einverlangten Auskünfte, Unterlagen, Berichte und statistischen Angaben zu liefern.
Art. 14 Anerkannte private Familienausgleichskassen *
1 Die bestehenden privaten Familienausgleichskassen sind anerkannt, sofern sie Gewähr für eine geordnete und gesetzmässige Tätigkeit bieten.
2 Die Errichtung neuer beruflicher und zwischenberuflicher Familienausgleichskas - sen im Sinne von Artikel 14 Litera a FamZG
1 ) ist ausgeschlossen. *
3 Erfüllt eine private Familienausgleichskasse die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr und stellt sie den gesetzmässigen Zustand innerhalb angemessener Frist nicht wieder her, widerruft die Regierung die Anerkennung. *
4 Die von AHV-Ausgleichskassen geführten Familienausgleichskassen gemäss Arti - kel 11 Litera e dieses Gesetzes melden sich bei der kantonalen Kasse an. *
5 Ein allfälliger Liquidationsüberschuss nach Auflösung einer privaten Familienaus - gleichskasse wird gemäss deren Statuten verwendet. Mangels einer statutarischen Bestimmung fällt der Überschuss in den Lastenausgleichsfonds.
6 Die im Kanton tätigen anerkannten privaten und von AHV-Ausgleichskassen ge - führten Familienausgleichskassen haben der SVA die von dieser einverlangten Aus - künfte, Unterlagen, Berichte und statistischen Angaben zu liefern. *
1) SR 836.2
Art. 15 Kassenzugehörigkeit
1 Der kantonalen Familienausgleichskasse haben alle Arbeitgebenden, Selbstständig - erwerbenden und Arbeitnehmenden mit Arbeitgebenden ohne Beitragspflicht beizu - treten, die keiner anerkannten privaten oder keiner von einer AHV-Ausgleichskasse geführten Familienausgleichskasse angeschlossen sind. Die Nichterwerbstätigen ha - ben ungeachtet der Kassenzugehörigkeit gemäss AHVG den Anspruch auf Familien - zulagen bei der kantonalen Kasse zu erheben. *
2 Den privaten beziehungsweise von AHV-Ausgleichskassen geführten Familienaus - gleichskassen haben Arbeitgebende, Selbstständigerwerbende und Arbeitnehmende mit Arbeitgebenden ohne Beitragspflicht beizutreten, die einem Gründerverband an - gehören. *
3 Arbeitgebende, deren Betriebskosten im wesentlichen Umfang vom Kanton und von den Gemeinden bestritten werden, haben der kantonalen Familienausgleichskas - se beizutreten.
4 Die SVA kontrolliert die Kassenzugehörigkeit. *
4. Finanzierung und Lastenausgleich
Art. 16 * Finanzierung der Familienzulagen für Erwerbstätige, Reservefonds
1 Die Familienausgleichskassen erheben von den ihnen angeschlossenen Arbeitge - benden, Selbstständigerwerbenden und Arbeitnehmenden mit Arbeitgebenden ohne Beitragspflicht Beiträge in Prozenten der AHV-beitragspflichtigen Lohnsumme re - spektive des AHV-beitragspflichtigen Einkommens. Die Summe der Beiträge dient der Finanzierung der Familienzulagen für Erwerbstätige, der Verwaltungskosten, der Ausgleichsabgabe sowie der Äufnung eines Reservefonds.
2 Innerhalb einer Familienausgleichskasse ist auf der AHV-beitragspflichtigen Lohn - summe der Arbeitnehmenden und dem AHV-beitragspflichtigen Einkommen der Selbstständigerwerbenden der gleiche Beitragssatz zu erheben.
3 Die Regierung setzt den Beitrag fest, den die der kantonalen Kasse angeschlosse - nen Arbeitgebenden, Selbstständigerwerbenden und Arbeitnehmenden mit Arbeitge - benden ohne Beitragspflicht zu entrichten haben. Dieser Beitrag darf höchstens 2,4 Prozent der AHV-beitragspflichtigen Lohnsumme respektive des AHV-beitrags - pflichtigen Einkommens betragen.
Art. 17 * Finanzierung der Familienzulagen für Nichterwerbstätige
1 Die Familienzulagen für Nichterwerbstätige samt Verwaltungskosten werden vom Kanton finanziert.
2 Über die Familienzulagen an Nichterwerbstätige ist gesondert Rechnung zu führen.
Art. 18 Lastenausgleich
1. Ausgleichsabgabe
1 Die im Kanton Graubünden tätigen Familienausgleichskassen entrichten eine jähr - liche Abgabe zum Ausgleich der Lasten. Daraus wird ein Ausgleichsfonds gespie - sen, der von der SVA verwaltet wird. *
2 Die Regierung setzt die Höhe der Ausgleichsabgabe fest. Sie beträgt höchstens 0,3 Prozent der beitragspflichtigen Lohnsumme respektive des gemäss Artikel 16 Ab - satz 4 FamZG plafonierten AHV-beitragspflichtigen Einkommens. *
3 Die kantonale Familienausgleichskasse beteiligt sich nicht am Lastenausgleich. *
Art. 19 2. Ausgleichsbeitrag
1 Kassen, deren anrechenbare Aufwendungen die anrechenbaren Erträge übersteigen, erhalten einen Ausgleichsbeitrag in der Höhe der Differenz.
2 Als anrechenbare Aufwendungen gelten: a) * die Zulagen an die Erwerbstätigen im Rahmen der vorgeschriebenen Mindest - ansätze sowie weitere Aufwendungen der Leistungs- und Beitragsrechnung; b) die Ausgleichsabgabe; c) * ...
3 Als anrechenbare Erträge gelten die Beiträge der Arbeitgebenden, Selbstständiger - werbenden und Arbeitnehmenden mit Arbeitgebenden ohne Beitragspflicht, berech - net nach dem für die kantonale Kasse geltenden Satz, sowie weitere Erträge der Leistungs- und Beitragsrechnung. *
4 Kassen, deren Reserven am 31. Dezember den Jahresaufwand übersteigen, erhalten keinen Ausgleichsbeitrag.
Art. 20 * 3. Durchführung
1 Die SVA erhebt die Ausgleichsabgaben und richtet die Ausgleichsbeiträge aus.
2 Die Verwaltungskosten für die Durchführung des Lastenausgleichs werden vom Ausgleichsfonds getragen und sind diesem durch die SVA separat in Rechnung zu stellen.
5. Rechtspflege
1 Gegen Verfügungen der Familienausgleichskassen können die Betroffenen inner - halb von 30 Tagen seit Mitteilung des Entscheides schriftlich oder – bei persönlicher Vorsprache – mündlich bei der verfügenden Stelle Einsprache erheben.
Art. 22 Beschwerde
1 Gegen Einspracheentscheide der Familienausgleichskassen kann innerhalb von 30 Tagen seit Mitteilung des Einspracheentscheides Beschwerde an das Verwaltungsge - richt des Kantons Graubünden erhoben werden.
Art. 23 Streitigkeiten über die Kassenzugehörigkeit
1 Bei einer Streitigkeit über die Kassenzugehörigkeit können die Beteiligten die Re - gierung anrufen.
2 Gegen den Entscheid der Regierung kann innerhalb von 30 Tagen seit Mitteilung des Entscheides Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden er - hoben werden.
6. Schlussbestimmungen
Art. 24 Ausführungsbestimmungen
1 Die Regierung erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen 1 ) .
Art. 25 * Interkantonale Vereinbarungen
1 Die Regierung kann für die Unterstellung von Zweigniederlassungen vom Gesetz abweichende Regelungen erlassen und mit anderen Kantonen oder ausserkantonalen Familienausgleichskassen entsprechende Vereinbarungen abschliessen.
2 Der Abschluss solcher Vereinbarungen kann der Familienausgleichskasse des Kantons Graubünden delegiert werden.
Art. 26 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz über die Familienzulagen vom 26. Oktober 1958 2 ) wird aufgehoben.
Art. 27 Übergangsbestimmungen
1 Für Selbstständigerwerbende, die nach dem bisherigen Recht unterstellt waren und neu nicht mehr unterstellt sind, entfallen mit dem Inkrafttreten des FamZG
3 ) eine Beitragspflicht sowie ein Anspruch auf Leistungen. *
2 Leistungen, welche die Zeit vor Inkrafttreten des FamZG betreffen, werden nach bisherigem Recht nachbezahlt oder zurückgefordert. *
3 Beiträge, welche für die Zeit vor Inkrafttreten des FamZG geschuldet sind, werden nach bisherigem Recht eingefordert. *
1) BR 548.120
2) AGS 1959, 1; Änderungen gemäss Register AGS
3) SR 836.2
4 Das für die Familienzulagen für Selbstständigerwerbende gebildete Vermögen fällt nach Massgabe der in den Jahren 2004 bis 2008 gemäss Artikel 17 Absatz 1 Litera b des bisherigen Rechts geleisteten Beiträge anteilmässig an die Familienausgleichs - kassen. *
Art. 28 In-Kraft-Treten
1 Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens 2 ) dieses Gesetzes.
2) Mit RB vom 1. Juni 2004 auf den 1. Januar 2005 in Kraft gesetzt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
08.02.2004 01.01.2005 Erlass Erstfassung -
12.06.2008 01.01.2009 Art. 1 Abs. 1 geändert -
12.06.2008 01.01.2009 Art. 3 totalrevidiert -
12.06.2008 01.01.2009 Art. 4 totalrevidiert -
12.06.2008 01.01.2009 Art. 9 Abs. 3 aufgehoben -
12.06.2008 01.01.2009 Art. 9 Abs. 4 aufgehoben -
12.06.2008 01.01.2009 Art. 11 Abs. 1, e) eingefügt -
12.06.2008 01.01.2009 Art. 11a eingefügt -
12.06.2008 01.01.2009 Art. 14 Titel geändert -
12.06.2008 01.01.2009 Art. 14 Abs. 2 geändert -
12.06.2008 01.01.2009 Art. 14 Abs. 3 geändert -
12.06.2008 01.01.2009 Art. 14 Abs. 4 geändert -
12.06.2008 01.01.2009 Art. 14 Abs. 6 eingefügt -
12.06.2008 01.01.2009 Art. 17 totalrevidiert -
12.06.2008 01.01.2009 Art. 18 Abs. 3 eingefügt -
12.06.2008 01.01.2009 Art. 27 Abs. 1 geändert -
12.06.2008 01.01.2009 Art. 27 Abs. 2 geändert -
12.06.2008 01.01.2009 Art. 27 Abs. 3 eingefügt -
12.06.2008 01.01.2009 Art. 27 Abs. 4 eingefügt -
01.09.2012 01.01.2013 Art. 2 aufgehoben -
01.09.2012 01.01.2013 Art. 4 Abs. 2 aufgehoben -
01.09.2012 01.01.2013 Art. 5 aufgehoben -
01.09.2012 01.01.2013 Art. 6 aufgehoben -
01.09.2012 01.01.2013 Art. 7 aufgehoben -
01.09.2012 01.01.2013 Art. 8 aufgehoben -
01.09.2012 01.01.2013 Art. 10 aufgehoben -
01.09.2012 01.01.2013 Art. 12 totalrevidiert -
01.09.2012 01.01.2013 Art. 13 totalrevidiert -
01.09.2012 01.01.2013 Art. 14 Abs. 6 geändert -
01.09.2012 01.01.2013 Art. 15 Abs. 1 geändert -
01.09.2012 01.01.2013 Art. 15 Abs. 2 geändert -
01.09.2012 01.01.2013 Art. 15 Abs. 4 geändert -
01.09.2012 01.01.2013 Art. 16 totalrevidiert -
01.09.2012 01.01.2013 Art. 18 Abs. 1 geändert -
01.09.2012 01.01.2013 Art. 18 Abs. 2 geändert -
01.09.2012 01.01.2013 Art. 19 Abs. 2, a) geändert -
01.09.2012 01.01.2013 Art. 19 Abs. 2, c) aufgehoben -
01.09.2012 01.01.2013 Art. 19 Abs. 3 geändert -
01.09.2012 01.01.2013 Art. 20 totalrevidiert -
01.09.2012 01.01.2013 Art. 25 totalrevidiert -
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 08.02.2004 01.01.2005 Erstfassung -