Dekret über die Höchstansätze der Ausbildungsbeiträge (471.210)
Dekret über die Höchstansätze der Ausbildungsbeiträge (471.210)
Dekret über die Höchstansätze der Ausbildungsbeiträge
Dekret über die Höchstansätze der Ausbildungsbeiträge (Stipendiendekret, StipD) Vom 16. Januar 2007 (Stand 1. August 2018) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf § 12 Abs. 1 des Gesetzes über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz, StipG) vom 19. September 2006 1 ) beschliesst:
§ 1 Brückenangebote
1 Für kantonale Brückenangebote können pro Ausbildungsjahr Stipendien bis Fr. 5'000.– gewährt werden.
§ 2 Sekundarstufe II
1 Für die erste Ausbildung auf Sekundarstufe II können pro Ausbildungsjahr Stipen - dien bis Fr. 5'000.–, bei notwendiger auswärtiger Unterkunft bis Fr. 12'000.– gewährt werden. *
2 Für die zweite Ausbildung auf Sekundarstufe II können pro Ausbildungsjahr Aus - bildungsbeiträge bis Fr. 20'000.– gewährt werden, wovon höchstens Fr. 10'000.– in Form von Stipendien.
§ 3 Tertiärstufe
1 Für die erste Ausbildung auf Tertiärstufe können pro Ausbildungsjahr Ausbildungs - beiträge bis Fr. 16'000.–, wovon höchstens Fr. 10'667.– in Form von Stipendien, und zusätzliche Darlehen bis Fr. 10'000.– gewährt werden. *
2 Für die zweite Ausbildung auf Tertiärstufe können pro Ausbildungsjahr Darlehen bis Fr. 20'000.– gewährt werden. In Ausnahmefällen gemäss § 11 Abs. 3 StipG gilt Absatz 1. *
1) SAR 471.200 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
§ 4 Weiterbildungen
1 Für Weiterbildungen können pro Ausbildungsjahr Darlehen bis Fr. 20'000.– gewährt werden. *
2 ... *
§ 5 Erhöhungen
1 Die Höchstansätze erhöhen sich bei gesuchstellenden Personen, die gegenüber Kindern unterhaltspflichtig sind, um Fr. 4'000.– pro Kind. *
2 Die Höchstansätze können bei besonders hohen Schulgeldern in Ausnahmefällen um höchstens Fr. 5'000.– erhöht werden.
3 Diese Erhöhungen betreffen das Total der Ausbildungsbeiträge sowie einen allfälli - gen Stipendienanteil davon.
§ 6 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Dekret über die Mindest- und Höchstansätze der Stipendien vom 14. März
1989 1 ) ist aufgehoben.
§ 7 Publikation und Inkrafttreten
1 Dieses Dekret ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat be - stimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Aarau, 16. Januar 2007 Präsidentin des Grossen Rats E GGER Protokollführer i.V. Ommerli Inkrafttreten: 1. August 2007 2 )
1) AGS Bd. 13 S. 41
2) RRB vom 2. Mai 2007
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
07.11.2017 01.08.2018 § 2 Abs. 1 geändert 2018/4-06
07.11.2017 01.08.2018 § 3 Abs. 1 geändert 2018/4-06
07.11.2017 01.08.2018 § 3 Abs. 2 geändert 2018/4-06
07.11.2017 01.08.2018 § 4 Abs. 1 geändert 2018/4-06
07.11.2017 01.08.2018 § 4 Abs. 2 aufgehoben 2018/4-06
07.11.2017 01.08.2018 § 5 Abs. 1 geändert 2018/4-06
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle