Verordnung des Regierungsrates über die Bibliotheken
                            Verordnung des Regierungsrates über die Bibliotheken  vom 22. August 1995 (Stand 24. September 2005)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Kantonsbibliothek
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck, Aufgabe
                            1  Die Thurgauische Kantonsbibliothek dient der Förderung der wissenschaftlichen  Arbeit, der allgemeinen Bildung, dem Lernen und Lehren sowie der Unterhaltung  für Erwachsene und Jugendliche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu diesem Zweck tätigt sie geeignete Anschaffungen von Büchern und anderen  Medien. Sie strebt insbesondere eine vollständige Sammlung der Veröffentlichungen  an, die den Kanton Thurgau betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zuständigkeit
                            1  Die Aufsicht über die Kantonsbibliothek obliegt dem Departement für Erziehung  und Kultur.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantonsbibliothek wird vom Kantonsbibliothekar geleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 * ...
§ 4 * Ausleihe
                            1  Die Kantonsbibliothek ist allgemein zugänglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer Medien ausleihen oder andere Dienstleistungen in Anspruch nehmen will, hat  Gebühren zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Departement für Erziehung und Kultur erlässt eine Benutzungs- und Gebüh  -  renordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 * Haftung
                            1  Wer Medien beschädigt oder trotz Mahnung nicht zurückbringt, hat der Kantonsbi  -  bliothek den Schaden zu ersetzen sowie eine Bearbeitungsgebühr zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Benützungsverbot
                            1  Wer   in   schwerwiegender   Weise   gegen   die   Benützungsbestimmungen   verstösst,  kann   vom   Kantonsbibliothekar  vom   weiteren  Bezug   von  Medien  ausgeschlossen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Schul- und Gemeindebibliotheken
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Förderung
                            1  Der Kanton fördert Schul- und Gemeindebibliotheken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Finanzielle Beiträge werden von einer angemessenen Beteiligung der Gemeinde,  die den Bestand der Bibliothek gewährleistet, abhängig gemacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Kommission für Schul- und Gemeindebibliotheken
                            1  Das Departement wählt eine Kommission für Schul- und Gemeindebibliotheken  von höchstens neun Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission berät die Schul- und Gemeindebibliotheken. Sie stellt dem Depar  -  tement Antrag für die Ausrichtung von Beiträgen. Sie fördert die bibliothekarische  Aus- und Fortbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Aufhebung bisherigen Rechtes
                            1  Die Verordnung des Regierungsrates über die Bibliotheken vom 13.  Juli  1982 wird  aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt auf den 1.  Januar  1996 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  22.08.1995  01.01.1996  Erstfassung  ABl. 34/1995