Kantonsratsbeschluss über die Gewährung eines Darlehens an die Stiftung Ostschweizer Kinderspital für den Neubau des Kinderspitals auf dem Areal des Kantonsspitals St.Gallen
                            Kantonsratsbeschluss  über die Gewährung eines Darlehens an die Stiftung  Ostschweizer Kinderspital für den Neubau des Kinderspitals  auf  dem Areal des Kantonsspitals St.Gallen  vom 30. November 2014 (Stand 1. Januar 2015)  Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen  hat von der Botschaft der Regierung vom 1.  Oktober 2013  1   Kenntnis genommen  und  beschliesst:  2  Ziff.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton St.Gallen gewährt der Stiftung Ostschweizer Kinderspital für den  Neubau des Kinderspitals auf dem Areal des Kantonsspitals St.Gallen ein Darlehen  von Fr.  125 553 000.–.  Ziff.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für das Darlehen wird ein Kredit von Fr.  125 553 000.– gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kredit wird der Investitionsrechnung unter Verzicht auf eine planmässige  Abschreibung belastet.  Ziff.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Regierung wird ermächtigt, mit der Stiftung Ostschweizer Kinderspital die  Staffelung der Auszahlung des Darlehens zu vereinbaren.  Ziff.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Stiftung Ostschweizer Kinderspital zahlt das Darlehen ab dem Jahr 2022 in  -  nert 29 Jahren zurück.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie entrichtet auf den rückzahlbaren Darlehensbetrag jährliche Zinszahlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ABl 2013, 3015 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vom Kantonsrat erlassen am 4.  Juni 2014; in der Volksabstimmung angenommen und  rechtsgültig geworden am 30.  November 2014; in Vollzug ab 1.  Januar 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Zinssatz beträgt für die Jahre 2018 bis 2022 1,5 Prozent und für die Jahre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2023 bis 2027 2 Prozent. Für die Jahre 2028 bis Ende der Rückzahlung legt die Re  -  gierung für jeweils fünf Jahre einen der Refinanzierung angepassten Zinssatz fest.  Ziff.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ...  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er wird unter der Bedingung vollzogen, dass der Kantonsratsbeschluss über den  Neubau der Häuser 07A/07B des Kantonsspitals St.Gallen, vom Kantonsrat erlas  -  sen am 4. Juni 2014  4  , rechtsgültig wird.  Ziff.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieser Erlass untersteht dem obligatorischen Finanzreferendum  5  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Vollzugsbeginn wird nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  sGS 321.916.3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Art.  6   RIG, sGS  125.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  2015-032  30.11.2014  01.01.2015  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.2014  01.01.2015  Erlass  Grunderlass  2015-032