Beitritt des Kantons Graubünden zur interkantonalen Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit
                            Beitritt des Kantons Gra  ubünden zur interkantona-  len Vereinbarung über die polizeiliche Zusammen-  arbeit  Gestützt auf Art. 2 Ziff. 2 der Kantonsverfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  vom Volke beschlossen am 30. Oktober 1977
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Kanton  Graubünden  tritt  der  inte  rkantonalen  Vereinbarung  über  die  polizeiliche Zusammenarbeit bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Regierung ist die zuständige Be  hörde im Sinne von Artikel 2 Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 der Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Die Regierung wird ermächtigt, die Beitrittserklärung abzugeben und den
                            Termin der Inkraftsetzung festzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  In der neuen KV Art. 16 und 17; BR  110.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  B vom 21. Februar 1977, 1; GRP 1977/78, 69
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  BR  613.160
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Aufgehoben gemäss Gesetz über die  Anpassung von Beitrittsbeschlüssen und -  bestimmungen zu Konkordaten und Verei  nbarungen an die Kantonsverfassung;  AGS 2005, KA_2052 und KA_3268; am 1. November 2005 in Kraft getreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Mit RB vom 14. November 1977 auf den 1.   Dezember 1977 in Kraft gesetzt