Kirchengesetz
                            Kirchengesetz  *  Vom 3. April 1950 (Stand 1. Januar 2020)  Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt   auf   die  §§  136–142    der   Verfassung   des   Kantons   Basel-Landschaft  vom 17.  Mai  1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 *
                            1  Die evangelisch-reformierte, die römisch-katholische und die christkatholische  Kirche sind als Landeskirchen anerkannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Landeskirchen und ihre Kirchgemeinden sind öffentlich-rechtliche Körper  -  schaften mit eigener Rechtspersönlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die übrigen Religionsgemeinschaften unterstehen dem Privatrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1a *
                            1  Privatrechtliche Religionsgemeinschaften können die kantonale Anerkennung  erlangen, wenn sie:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  ein christliches oder jüdisches Glaubensbekenntnis vertreten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  in der Schweiz während mehr als 20 Jahren im Einklang mit der Rechts  -  ordnung gewirkt haben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Rechtsordnung, insbesondere die Glaubens- und  Gewissensfreiheit  Andersgläubiger, respektieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  nachweisen, dass die Mehrheit der stimmenden Angehörigen ihrer Ord  -  nung zugestimmt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Rechtsanspruch auf kantonale Anerkennung besteht nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1b *
                            1  Der  Regierungsrat stellt  auf  Gesuch der privatrechtlichen Religionsgemein  -  schaft hin fest, ob die Voraussetzungen für die kantonale Anerkennung erfüllt  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SGS 100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  In der Volksabstimmung vom 25. Juni 1950 angenommen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 20.131
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sind die Voraussetzungen erfüllt, leitet der Regierungsrat das Gesuch an den  Landrat weiter und stellt Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Landrat ist zuständig, einer Religionsgemeinschaft die kantonale Aner  -  kennung zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Erfüllt eine kantonal anerkannte Religionsgemeinschaft die Anerkennungsvor  -  aussetzungen nicht mehr, oder ist ihre Erfüllung zweifelhaft geworden, kann  der Regierungsrat dem Landrat die Aberkennung beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1c *
                            1  Kantonal anerkannte Religionsgemeinschaften sind öffentlich-rechtliche Kör  -  perschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erlass und Änderung ihrer Ordnung bedürfen der Zustimmung der Mehrheit  der stimmenden Angehörigen des betreffenden Bekenntnisses und unterliegen  der Genehmigung des Regierungsrates. Die Voraussetzungen für die Geneh  -  migung richten sich nach §  2.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1d *
                            1  Der Landrat kann kantonal anerkannten Religionsgemeinschaften das Recht  erteilen, ihre Angehörigen zu besteuern. Dabei gelten die gleichen Grundsätze  wie für die Landeskirchen. Das Nähere regelt der Landrat im Einzelfall.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Organisation der Landeskirchen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jede Landeskirche stellt ihre Verfassung und ihre Ordnung selbständig auf  und bezeichnet die Organe, die sie nach innen und aussen vertreten. Die Ver  -  fassungen   und   ihre   Abänderungen   bedürfen   der   Genehmigung   des   Regie  -  rungsrates. Diese ist zu erteilen, wenn sie nichts enthalten, was der Bundes  -  verfassung, der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft oder der kantona  -  len   Gesetzgebung   zuwiderläuft.   Der   Genehmigungspflicht   unterstehen   nicht  die inneren Angelegenheiten der Kirchen, wie die Lehre, die Verkündigung, der  Kultus und die Seelsorge.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jeder Kantonseinwohner gehört der Landeskirche seiner Konfession an, so  -  fern er nicht durch schriftliche Erklärung seine Nichtzugehörigkeit oder seinen  Austritt   erklärt.   Diese   Erklärung   kann   sich   auch   auf   seine   Kinder   unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  Jahren beziehen. Der Regierungsrat ordnet das Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SGS  191.11  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 20.131
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Landeskirchen können in ihren Verfassungen auch den Frauen und den  Ausländern das Stimmrecht gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Wahl der Pfarrer erfolgt in den Kirchgemeinden durch die stimmberechtig  -  ten Kirchgenossen. Je nach Ablauf von 5  Jahren soll über Beibehaltung oder  Nichtbeihaltung  der   Pfarrer   abgestimmt   werden,   sofern  wenigstens   1/20,  je  -  denfalls   aber   25  stimmberechtigte   Kirchgenossen   eine   solche   Abstimmung  spätestens 3  Monate vor Ablauf der Amtsdauer der Pfarrer schriftlich verlan  -  gen. Der Regierungsrat ordnet im Sinne der kantonalen Gesetzgebung über  Wahlen und Abstimmungen das Wahlverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Um die Wahlfähigkeit zu erhalten, haben sich die Pfarrer über eine Maturitäts  -  prüfung auszuweisen, die den eidgenössischen oder kantonalen Vorschriften  entspricht; ferner über ihre weitere Ausbildung durch die Prüfungen, die von  Behörden ihrer Konfession angeordnet worden sind. In Notzeiten von Krieg,  Verfolgung und Epidemien können die Landeskirchen ausnahmsweise von der  Erfüllung dieser Voraussetzungen absehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Landeskirchen legen in ihren Kirchenverfassungen den innerkirchlichen  Erlass fest, der ihre Gliederung in Kirchgemeinden regelt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Den   Landeskirchen   ist   es   freigestellt,   Diasporagemeinden   innerhalb   des  Kantonsgebietes in ihren Verband aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 *
                            1  Die römisch-katholische Bevölkerung des Kantons gehört dem Bistum Basel  an. Das Verhältnis zwischen Kanton und Bistum richtet sich nach den Verein  -  barungen der Diözesankantone mit der päpstlichen Kurie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  wählen je 1  Vertreter in die Diözesankonferenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SGS  191.12  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 20.131
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Finanzen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 *
                            1  Die   finanziellen   Bedürfnisse   der   Landeskirchen   und   ihrer   Kirchgemeinden  werden insbesondere gedeckt durch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Kirchensteuern der natürlichen Personen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Kirchensteuern der juristischen Personen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Beiträge des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8a *
                            1  Die Kirchgemeinden der Landeskirchen erheben von den Angehörigen ihrer  Konfession   eine   Einkommens-   und   Vermögenssteuer   (Kirchensteuer   natürli  -  cher Personen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Massgebend für die Veranlagung sind die Steuerfaktoren gemäss Staats- und  Gemeindesteuereinschätzung. Die Kirchgemeindeversammlung legt das Steu  -  ermass im Rahmen der Kirchenverfassung anlässlich der Beratung des Voran  -  schlages jährlich fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In Familien und in eingetragenen Partnerschaften gemischter Konfessionszu  -  gehörigkeit   wird  die   Kirchensteuer   anteilmässig   erhoben.   Nehmen   Konfessi  -  onslose oder Angehörige einer anderen Konfession die Dienste einer Landes  -  kirche oder anerkannten Religionsgemeinschaft in Anspruch, so kann eine Ge  -  bühr erhoben werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Einwohnergemeinden liefern den Kirchgemeinden die für den Bezug der  Kirchensteuern benötigten Angaben der Steuereinschätzung der betreffenden  Konfessionsangehörigen unter Wahrung der Normen des Datenschutzes. Die  Kirchensteuer   natürlicher   Personen   wird   auf   Wunsch   der   Kirchgemeinden  durch die Einwohnergemeinden gegen Entschädigung eingezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei Konfessionsangehörigen, die im Steuerjahr zugezogen oder kirchensteu  -  erpflichtig geworden sind, zieht die Einwohnergemeinde die Kirchensteuer für  das ganze  Jahr  ein. Bei  ehemaligen  Konfessionsangehörigen,  die am  Ende  des Steuerjahres keiner Landeskirche mehr angehören, zieht sie die Kirchen  -  steuer nicht ein.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8b *
                            1  Der Kanton erhebt von den steuerpflichtigen juristischen Personen eine Kir  -  chensteuer von 5% des Staatssteuerbetrages zugunsten der Landeskirchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton erhebt diese Steuer zusammen mit der Staatssteuer und verteilt  den Ertrag an die Landeskirchen entsprechend der Zahl ihrer Kirchenglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Massgebend sind die Zahlen der kantonalen Bevölkerungsstatistik per Ende  September des der Auszahlung vorangehenden Jahres.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 20.131
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die Erhebung der Kirchensteuern juristischer Personen erhält der Kanton  eine Bezugsprovision von 1% der bezogenen Steuern.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8c *
                            1  Der Kanton leistet an die Landeskirchen ordentliche Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie bestehen für jede Landeskirche aus einem jährlichen Grundbeitrag von  CHF  100'000 und einem jährlichen Beitrag von CHF  35 für jedes Kirchenglied.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Massgebend sind die Zahlen der kantonalen Bevölkerungsstatistik per Ende  September des der Auszahlung vorangehenden Jahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die ordentlichen Beiträge entsprechen einem Stand des Landesindexes der  Konsumentenpreise von 100 Punkten (Dezember 1982). Sie werden den In  -  dexveränderungen   jährlich   angepasst.   Massgebend   ist   der   Indexstand   vom  November des der Auszahlung vorangehenden Jahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Landrat regelt die Einzelheiten der Beitragsauszahlung im Dekret.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Landeskirchen verwenden die ordentlichen Beiträge gemäss ihrer Ord  -  nungen zur Deckung ihrer eigenen Bedürfnisse sowie derjenigen ihrer Kirchge  -  meinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8d *
                            1  Der Kanton kann an die Landeskirchen zusätzliche Beiträge für besondere  kirchliche Aufgaben leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8e * Anteil der Landeskirchen an der direkten Bundessteuer
                            1  Vom Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer gemäss Art.  196  Abs.  1 des  Bundesgesetzes   vom   14.  Dezember  1990
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  über   die   direkte   Bundessteuer  (Bundessteueranteil) erhalten die 3  kantonalen Landeskirchen 0,6  %.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Anteil der einzelnen Landeskirchen richtet sich nach dem Verhältnis ihrer  Kirchenglieder   zur   Anzahl   Kirchenglieder   aller   Landeskirchen   des   Kantons.  Massgebend für die Anzahl Kirchenglieder sind die Zahlen der kantonalen Be  -  völkerungsstatistik per Ende September des der Auszahlung vorangehenden  Jahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Auszahlung an die Landeskirchen erfolgt jeweils quartalsweise durch die  kantonale Steuerverwaltung. Die 1.  Auszahlung findet im 2.  Quartal 2020, ge  -  stützt   auf   die   Abrechnung   für   den   Bundessteueranteil   (Generalausweis)  des1.  Quartals 2020, statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kirchen verwalten ihr Vermögen selbständig unter der Oberaufsicht des  Regierungsrates. Das Kirchenvermögen darf zu keinen anderen Zwecken als  denjenigen, die die betreffende Kirche verfolgt, verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  SR  642.11  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 20.131
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter dem Namen «Stiftung Kirchengut» (kurz: Stiftung) bildet das «Kirchen-  und Schulgut» zugunsten der evangelisch-reformierten Landeskirche eine öf  -  fentlich-rechtliche Stiftung  mit  eigener Rechtspersönlichkeit  sowie  mit Sitz in  Liestal.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Stiftung hat zum Zweck:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  ihre Kirchen, Pfarrhäuser und Nebengebäude mit den zugehörigen Area  -  len (kurz: Gebäude und Areale) dauernd und in gutem Zustand zu erhal  -  ten und sie den Evangelisch-reformierten Kirchgemeinden am Ort (kurz:  Kirchgemeinden) gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  ihre übrigen Vermögensbestandteile nach kaufmännischen Grundsätzen  zu bewirtschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Landrat regelt im Dekret:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Stiftungsorganisation und die Stiftungsaufsicht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Übernahme, Nutzung und Unterhalt der Gebäude und Areale durch die  Kirchgemeinden sowie das Entgelt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die   Voraussetzungen   für   den   Verkauf   der   Pfarrhäuser   an   die   Kirchge  -  meinden sowie die Kommission für die endgültige Festlegung des Kauf  -  preises;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Nutzung des Stiftungseigentums durch die Einwohnergemeinden für  den Friedhof.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 * ...
§ 11 *
                            1  Jede Konfession sorgt für den Unterhalt der ihr dienenden Gebäude. Vorbe  -  halten bleiben die Leistungen von Kanton und Gemeinden gemäss den Absät  -  zen  2 bis 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Einwohnergemeinden   leisten   angemessene   Beiträge   an   den   Unterhalt  von kirchlichen Gebäuden, Orgeln, Glocken, Kirchenuhren und dergleichen für  die Benützung zu weltlichem Gebrauch. Kommt keine Verständigung über die  -  se Beiträge zustanden, so entscheidet der Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Einwohnergemeinden können darüber hinaus für kirchliche Gebäude, Or  -  geln, Glocken, Kirchenuhren und dergleichen Investitions- und Unterhaltsbei  -  träge leisten und mit den Kirchgemeinden entsprechende Verträge abschlies  -  sen. Vorbehalten bleiben Art.  4 und 49  Absatz  6 der Bundesverfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kanton kann an den Unterhalt kirchlicher Denkmäler von geschichtlicher  Bedeutung Beiträge leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 * ...
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 20.131
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In   Bezug   auf   die   Erteilung   des   Religionsunterrichtes   an   den   öffentlichen  Schulen und die Benützung von Schulräumlichkeiten zu diesem Zwecke ist die  geltende Schulgesetzgebung massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 *
                            1  Die   Aufsichtskommission   der   Gymnasien   bestimmt   die   Religionslehrer   und  Religionslehrerinnen nach Anhören der betreffenden Landeskirche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Übergangsbestimmungen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Landrat bestimmt im Falle der Annahme des Gesetzes durch das Volk  den Tag des In-Kraft-Tretens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 *
                            1  Zur   Äufnung   innerkirchlicher   Ausgleichsfonds   leistet   der   Kanton   während
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jahre seit In-Kraft-Treten dieser Gesetzesänderung auch ausserordentliche  Beiträge. Sie betragen 1/10  der ordentlichen Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 *
                            1  Beiträge der Einwohnergemeinden an den Aufwand der Laufenden Rechnung  von Kirchgemeinden richten sich nach dem Recht, das im Zeitpunkt der Entste  -  hung der subventionierten Ausgabe galt. Dies gilt auch für die entsprechenden  Ausgleichsbeiträge an die Kirchgemeinden der beiden anderen Landeskirchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 *
                            1  Nach altem Recht beschlossene Beiträge der Einwohnergemeinden an Inves  -  titionsausgaben von Kirchgemeinden sind bis spätestens 5  Jahre nach Inkraft  -  treten dieser Gesetzesänderung auszurichten. Dies gilt auch für die entspre  -  chenden   Ausgleichsbeiträge   an   die   Kirchgemeinden   der   beiden   anderen  Landeskirchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 *
                            1  Die   Bezugsprovision   des   Kantons   gemäss   §  8b  Absatz  4   dieses   Gesetzes  wird erstmals für die abgerechneten Kirchensteuern des Jahres 2013 erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  In Kraft seit 1. Januar 1951.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 20.131
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.04.1950  01.01.1951  Erlass  Erstfassung  GS 20.131
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.03.1989  01.01.1991  Erlasstitel  geändert  GS 30.77
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.03.1989  01.01.1991  Titel 1  geändert  GS 30.77
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.03.1989  01.01.1991  § 1  totalrevidiert  GS 30.77
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.03.1989  01.01.1991  § 1a  totalrevidiert  GS 30.77
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.03.1989  01.01.1991  § 1b  totalrevidiert  GS 30.77
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.03.1989  01.01.1991  § 1c  totalrevidiert  GS 30.77
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.03.1989  01.01.1991  § 1d  totalrevidiert  GS 30.77
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.03.1989  01.01.1991  § 7  totalrevidiert  GS 30.77
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.03.1989  01.01.1991  Titel 3  geändert  GS 30.77
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.03.1989  01.01.1991  § 8  totalrevidiert  GS 30.77
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.03.1989  01.01.1991  § 8a  totalrevidiert  GS 30.77
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.03.1989  01.01.1991  § 8b  totalrevidiert  GS 30.77
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.03.1989  01.01.1991  § 8c  totalrevidiert  GS 30.77
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.03.1989  01.01.1991  § 8d  totalrevidiert  GS 30.77
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.03.1989  01.01.1991  § 10  aufgehoben  GS 30.77
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.03.1989  01.01.1991  § 11  totalrevidiert  GS 30.77
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.03.1989  01.01.1991  § 12  aufgehoben  GS 30.77
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.03.1989  01.01.1991  Titel 4  geändert  GS 30.77
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.03.1989  01.01.1991  § 15 Abs. 2  aufgehoben  GS 30.77
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.03.1989  01.01.1991  § 16  totalrevidiert  GS 30.77
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.03.1989  01.01.1991  § 17  totalrevidiert  GS 30.77
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.03.1989  01.01.1991  § 18  totalrevidiert  GS 30.77
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.12.2000  01.01.2001  § 8a Abs. 5  eingefügt  GS 34.44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.06.2003  01.01.2004  § 14  totalrevidiert  GS 34.1330
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.06.2006  01.01.2007  § 9 Abs. 2  geändert  GS 35.997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.06.2006  01.01.2007  § 9 Abs. 3  geändert  GS 35.997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.06.2006  01.01.2007  § 9 Abs. 4  eingefügt  GS 35.997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.11.2006  01.01.2007  § 8a Abs. 3  geändert  GS 36.6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.02.2013  01.05.2013  § 8b Abs. 4  eingefügt  GS 38.112
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.02.2013  01.05.2013  § 19  eingefügt  GS 38.112
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.02.2014  01.01.2015  § 2 Abs. 1  geändert  GS 2014.067
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.02.2014  01.01.2015  Anhang 1  Name und Inhalt geändert  GS 2014.067
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.06.2019  01.01.2020  § 8e  eingefügt  GS 2019.075
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.06.2019  01.01.2020  Anhang 1  Inhalt geändert  GS 2019.075
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2019  01.01.2020  § 6 Abs. 1  geändert  GS 2019.069
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2019  01.01.2020  § 6 Abs. 2  aufgehoben  GS 2019.069
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2019  01.01.2020  Anhang 1  Inhalt geändert  GS 2019.069  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 20.131
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  03.04.1950  01.01.1951  Erstfassung  GS 20.131  Erlasstitel  09.03.1989  01.01.1991  geändert  GS 30.77  Titel 1  09.03.1989  01.01.1991  geändert  GS 30.77
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 09.03.1989 01.01.1991 totalrevidiert GS 30.77
§ 1a 09.03.1989 01.01.1991 totalrevidiert GS 30.77
§ 1b 09.03.1989 01.01.1991 totalrevidiert GS 30.77
§ 1c 09.03.1989 01.01.1991 totalrevidiert GS 30.77
§ 1d 09.03.1989 01.01.1991 totalrevidiert GS 30.77
§ 2 Abs. 1 13.02.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.067
§ 6 Abs. 1 12.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019.069
§ 6 Abs. 2 12.09.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019.069
§ 7 09.03.1989 01.01.1991 totalrevidiert GS 30.77
                            Titel 3  09.03.1989  01.01.1991  geändert  GS 30.77
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 09.03.1989 01.01.1991 totalrevidiert GS 30.77
§ 8a 09.03.1989 01.01.1991 totalrevidiert GS 30.77
§ 8a Abs. 3 02.11.2006 01.01.2007 geändert GS 36.6
§ 8a Abs. 5 13.12.2000 01.01.2001 eingefügt GS 34.44
§ 8b 09.03.1989 01.01.1991 totalrevidiert GS 30.77
§ 8b Abs. 4 07.02.2013 01.05.2013 eingefügt GS 38.112
§ 8c 09.03.1989 01.01.1991 totalrevidiert GS 30.77
§ 8d 09.03.1989 01.01.1991 totalrevidiert GS 30.77
§ 8e 06.06.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019.075
§ 9 Abs. 2 08.06.2006 01.01.2007 geändert GS 35.997
§ 9 Abs. 3 08.06.2006 01.01.2007 geändert GS 35.997
§ 9 Abs. 4 08.06.2006 01.01.2007 eingefügt GS 35.997
§ 10 09.03.1989 01.01.1991 aufgehoben GS 30.77
§ 11 09.03.1989 01.01.1991 totalrevidiert GS 30.77
§ 12 09.03.1989 01.01.1991 aufgehoben GS 30.77
§ 14 05.06.2003 01.01.2004 totalrevidiert GS 34.1330
                            Titel 4  09.03.1989  01.01.1991  geändert  GS 30.77
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Abs. 2 09.03.1989 01.01.1991 aufgehoben GS 30.77
§ 16 09.03.1989 01.01.1991 totalrevidiert GS 30.77
§ 17 09.03.1989 01.01.1991 totalrevidiert GS 30.77
§ 18 09.03.1989 01.01.1991 totalrevidiert GS 30.77
§ 19 07.02.2013 01.05.2013 eingefügt GS 38.112
                            Anhang 1  13.02.2014  01.01.2015  Name und Inhalt geändert  GS 2014.067  Anhang 1  06.06.2019  01.01.2020  Inhalt geändert  GS 2019.075  Anhang 1  12.09.2019  01.01.2020  Inhalt geändert  GS 2019.069  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 20.131
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 20.131
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erlasstitel  Kirchengesetz  SGS  -Nr.  191  GS  -Nr.  20.131  Erlassdatum  3. April 1950  In Kraft seit  1. Januar 1951  > Übersicht Systematische Gesetzessammlung   des Kantons BL  Hinweis:    Die  Links  führen  in  der  Regel  zum  Landratsprotokoll  (2.  Lesung),  woselbst   weitere   Links   auf   die   entsprechende   Landratsvorlage,   auf   den  Kommis  sionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu  finden sind. >  Mehr  Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen  (chronologisch absteigend)  Datum  GS  -Nr.  In Kraft seit      Bemerkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2019  2019.069  01.01.2020  LRV 2019-  351  , Zusammenlegung/  Trennung von Kirchgemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.06.2019  2019.075  01.01.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2018-  920  , SV 17, § 206  Restliche Änderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.02.2014  2014.067  01.01.2015  LRV 2013-  198
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.02.2011  38.112  01.05.2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.11.2006  36.6  01.01.2007  LRV 2006-  163
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.06.2006  35.997  01.01.2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.06.2003  34.1330  01.01.2004  LRV 2001-  309
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.12.2000  34.44  01.01.2001  LRV 2000-  153
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.03.1989  30.77  01.01.1991