Vereinbarung über die Aufnahme von Patienten aus dem Fürstentum Liechtenstein in den ... (322.51)
Vereinbarung über die Aufnahme von Patienten aus dem Fürstentum Liechtenstein in den ... (322.51)
Vereinbarung über die Aufnahme von Patienten aus dem Fürstentum Liechtenstein in den st.gallischen Heil- und Pflegeanstalten St.Pirminsberg und Wil
Vereinbarung über die Aufnahme von Patienten aus dem Fürstentum Liechtenstein in den st.gallischen Heil- und Pflegeanstalten St.Pirminsberg und Wil vom 8. Februar 1965 (Stand 1. Januar 1965) Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein und das Sanitätsdepartement des Kantons St.Gallen vereinbaren: 1
Art. 1
1 In der Heil- und Pflegeanstalt St.Pirminsberg und, wenn diese besetzt ist, in der Heil- und Pflegeanstalt Wil werden mindestens sechs Betten für Patienten aus dem Fürstentum Liechtenstein zur Verfügung gestellt.
2 Weitere Patienten aus dem Fürstentum Liechtenstein werden aufgenommen, so - weit die Platzverhältnisse es gestatten.
Art. 2
1 Die Patienten aus dem Fürstentum Liechtenstein werden gemäss den allgemei - nen für die Heil- und Pflegeanstalten St.Pirminsberg und Wil gültigen Vorschrif - ten 2 aufgenommen.
2 Sie sind in bezug auf die Taxen den schweizerischen Nichtkantonseinwohnern gleichgestellt. 3
3 Das Sanitätsdepartement zeigt der Regierung des Fürstentums Liechtenstein Tax - änderungen rechtzeitig vor Vollzugsbeginn an.
1 nGS 3, 276. In Vollzug ab 1. Januar 1965. Die Anstalten werden nunmehr als kantonale Psy - chiatrische Kliniken St.Pirminsberg in Pfäfers und Wil bezeichnet, Art. 1 des RRB über die Umbenennung der staatlichen Heil- und Pflegeanstalten St.Pirminsberg und Wil in kanto - nale Psychiatrische Kliniken, sGS 322.111.
2 Taxordnung der kantonalen Psychiatrischen Kliniken, sGS 322.61 .
3 Vgl. Art. 3 lit. b der Taxordnung der kantonalen Psychiatrischen Kliniken, sGS 322.61 .
Art. 3
1 Die Anstaltsleitungen sind berechtigt, ausnahmsweise besonders gefährliche oder störende Patienten nicht aufzunehmen oder vom weiteren Aufenthalt in der An - stalt auszuschliessen.
Art. 4
1 Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein oder ein von ihr bezeichneter Ver - treter können jederzeit die Heil- und Pflegeanstalten St.Pirminsberg und Wil besichtigen und mit den liechtensteinischen Patienten sprechen.
Art. 5
1 Die Parteien sind berechtigt, diese Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf den 31. Dezember eines Jahres zu kündigen.
Art. 6
1 Diese Vereinbarung gelangt nach der Genehmigung des Regierungsrates des Kantons St.Gallen 4 ab 1. Januar 1965 zur Anwendung.
2 Der bisherige Vertrag vom 12. Januar 1953 5 wird aufgehoben.
4 9. Februar 1965.
5 Nicht veröffentlicht.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 3, 276 08.02.1965 01.01.1965 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
08.02.1965 01.01.1965 Erlass Grunderlass 3, 276