Verordnung des Regierungsrates über die Berufsmaturität technischer Richtung
                            Verordnung des Regierungsrates über die Berufsmaturität  technischer Richtung  vom 20. März 2007 (Stand 24. März 2007)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung regelt in Ergänzung zu den bundesrechtlichen Bestimmungen  zur Berufsmaturität den Erwerb des eidgenössisch anerkannten Berufsmaturitätsab  -  schlusses.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Prüfungskommission
                            1  Die Berufsschulkommission ernennt eine Prüfungskommission. Diese entscheidet  auf Antrag der Konferenz der Lehrpersonen der Berufsmaturitätsschule (Notenkon  -  vent BMS) über das Bestehen der Aufnahmeprüfung, über die Promotion und das  Bestehen der Berufsmaturitätsprüfung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Aufnahme in die lehrbegleitende Berufsmaturitätsausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Zulassungsbedingungen
                            1  Zur lehrbegleitenden Berufsmaturitätsausbildung wird zugelassen, wer einen gülti  -  gen Lehrvertrag besitzt und eine Aufnahmeprüfung bestanden hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ebenfalls zugelassen wird, wer in seinem Wohnsitzkanton die Zulassungsbedin  -  gungen erfüllt und das entsprechende Aufnahmeverfahren erfolgreich durchlaufen  hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die bestandene Aufnahmeprüfung an einer kantonalen Maturitätsschule aus der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  oder 3.  Klasse der Sekundarstufe  I berechtigt zum prüfungsfreien Eintritt, sofern  ein gültiger Lehrvertrag vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schülerinnen und Schüler aus Kantonsschulen und anderen Maturitätsschulen kön  -  nen prüfungsfrei in die 1.  Klasse eintreten, wenn sie in dieser Schule am Ende des  Austrittssemesters definitiv promoviert worden sind und einen gültigen Lehrvertrag  vorweisen können. Über Ausnahmen für provisorisch promovierte Kandidaten ent  -  scheidet die Schulleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Prüfungszeitpunkt und Prüfungsstoff
                            1  Die Aufnahmeprüfung wird in der Regel in der 3.  Klasse der Sekundarstufe  I oder -  bei vierjähriger Lehrzeit - während des ersten Lehrjahres abgelegt. Die Schulleitung  bestimmt den Zeitpunkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prüfung beinhaltet den Schulstoff der 3.  Klasse der Sekundarstufe  I, soweit er  bis zum Prüfungszeitpunkt zu erarbeiten war.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Empfehlung
                            1  Die Lehrpersonen der von der Kandidatin oder vom Kandidaten zuletzt besuchten  Schule geben mit der Anmeldung eine der folgenden Empfehlungen ab:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Empfehlung A: vorbehaltlos empfohlen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Empfehlung B: empfohlen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Empfehlung C: bedingt empfohlen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Empfehlung D: nicht empfohlen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Prüfung während des ersten Lehr  -  jahres absolvieren, wird eine Empfehlung der Klassenlehrperson der Berufsschule  eingeholt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Prüfungsfächer
                            1  Es werden folgende Fächer schriftlich geprüft:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Deutsch;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Französisch;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Mathematik.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Bestehen der Prüfung
                            1  Die Aufnahmeprüfung hat bestanden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  wer einen Notendurchschnitt von 4,0 erreicht hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  wer einen Notendurchschnitt von 3,7 erreicht hat und eine Empfehlung A be  -  sitzt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  wer einen Notendurchschnitt von 3,8 erreicht hat und eine Empfehlung B be  -  sitzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Empfehlungen sind nur bonuswirksam, wenn es sich bei der abgebenden Schu  -  le um eine staatliche Schule der obligatorischen Schulzeit handelt und die Schülerin  oder der Schüler in den Prüfungsfächern das Niveau E der Sekundarschule besucht.  Das Departement für Erziehung und Kultur kann Empfehlungen privater Schulen für  wirksam erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schule kann ausnahmsweise eine Kandidatin oder einen Kandidaten trotz nicht  bestandener Aufnahmeprüfung aufnehmen, wenn auf Grund der Zeugnisse, der Be  -  urteilung der Lehrpersonen der abgebenden Schule sowie der Examinationsberichte  angenommen werden kann, dass sie oder er fähig ist, die gewünschte Abteilung zu  durchlaufen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die bestandene Aufnahmeprüfung berechtigt zum Eintritt in die Berufsmaturitäts  -  ausbildung innerhalb zweier Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Probezeit
                            1  Die Aufnahme erfolgt auf Probe. Eine Aufnahme in das zweite Semester setzt das  Erfüllen der Bedingungen für eine definitive Promotion voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Aufnahme in die Teilzeit- und Vollzeitausbildung nach der  Lehre
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Zulassungsbedingungen
                            1  Zur Teil- oder Vollzeitausbildung für gelernte Berufsleute wird zugelassen, wer  über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis verfügt und die Aufnahmeprüfung be  -  standen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Prüfungsfächer
                            1  Es werden folgende Fächer schriftlich geprüft:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Deutsch;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Mathematik.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Bestehen der Prüfung
                            1  Die Aufnahmeprüfung hat bestanden, wer einen Notendurchschnitt von 4,0 erreicht  hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schule kann ausnahmsweise eine Kandidatin oder einen Kandidaten trotz nicht  bestandener Aufnahmeprüfung aufnehmen, wenn auf Grund der Zeugnisse, einer all  -  fälligen Beurteilung der Lehrpersonen einer abgebenden Schule und eines Auf  -  nahme- und Beratungsgespräches angenommen werden kann, dass sie oder er fähig  ist, die gewünschte Abteilung zu durchlaufen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beim Aufnahme- und Beratungsgespräch werden die bereits vorhandenen Fach-  und Methodenkompetenzen im Hinblick auf eine erfolgreiche Absolvierung der Be  -  rufsmaturitätsausbildung überprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Probezeit
                            1  Die Aufnahme erfolgt auf Probe. Eine Aufnahme in das zweite Semester setzt das  Erfüllen der Bedingungen für eine definitive Promotion voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Promotion und Abschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Promotion
                            1  Die Promotion richtet sich nach Artikel 14 der eidgenössischen Berufsmaturitäts  -  verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Organisation der Maturitätsprüfung
                            1  Die Maturitätsprüfung wird von der Schulleitung organisiert und in der Regel von  den Lehrpersonen abgenommen, welche die Kandidatinnen und Kandidaten in den  Prüfungsfächern unterrichtet haben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulleitung ernennt die Expertinnen und Experten. Diese überwachen die  Prüfungen und wirken bei der Notengebung mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Prüfungsfächer, -stoff und -modalitäten
                            1  Die Prüfungsfächer, der Prüfungsstoff und die Prüfungsmodalitäten richten sich  nach den Bestimmungen der eidgenössischen Berufsmaturitätsverordnung und dem  Rahmenlehrplan für die Berufsmaturität technischer, gestalterischer und gewerbli  -  cher Richtung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Hilfsmittel
                            1  Die Schulleitung bezeichnet die erlaubten Hilfsmittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Fachnoten
                            1  Fachnoten werden nach Massgabe des Rahmenlehrplans in folgenden Fächern er  -  teilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Grundlagenfächer: Deutsch, Französisch, Englisch, Geschichte/Staatslehre,  Volkswirtschaft/Betriebswirtschaft/Recht, Mathematik;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Schwerpunktfächer: Physik und Chemie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prüfungskommission bestimmt, ob und in welchen Ergänzungsfächern Fach  -  noten erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Fachnote berechnet sich aus dem Mittelwert aus dem Prüfungsergebnis und der  Erfahrungsnote. Sie wird auf eine Dezimalstelle gerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  412.103.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Fachnoten in den Fächern ohne Abschlussprüfung sind die Erfahrungsnoten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Erfahrungsnote ist der Durchschnitt aus den letzten zwei Semesterzeugnisno  -  ten; sie wird auf eine Dezimalstelle gerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Bestehen der Prüfung
                            1  Das Bestehen der Berufsmaturitätsprüfung richtet sich nach Artikel  28 der eidge  -  nössischen Berufsmaturitätsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer unerlaubte Hilfsmittel verwendet oder sich anderweitig unerlaubte Vorteile  verschafft, hat die Prüfung nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Wiederholung der Prüfung
                            1  Die Wiederholung der Prüfung richtet sich nach Artikel  29 der eidgenössischen Be  -  rufsmaturitätsverordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Berufsmaturitätszeugnis
                            1  Wer die Prüfung bestanden hat und im Besitze des eidgenössischen Fähigkeitsaus  -  weises ist, erhält ein Berufsmaturitätszeugnis, das von der Vorsteherin oder dem Vor  -  steher des Departements für Erziehung und Kultur und der Rektorin oder dem Rek  -  tor unterzeichnet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Rechtsmittel
                            1  Die Anfechtbarkeit von Entscheiden richtet sich nach §  53 des kantonalen Berufs  -  bildungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  412.103.1  Jetzt §  44 des Gesetzes über die Berufsbildung und die Mittelschulen (Sekundarstufe II);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  In Kraft getreten auf den 24. März 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  20.03.2007  24.03.2007  Erstfassung  ABl. 12/2007