Verordnung des Regierungsrates über die Berufsmaturität gesundheitlicher und sozialer Richtung
                            Verordnung des Regierungsrates über die Berufsmaturität  gesundheitlicher und sozialer Richtung  vom 5. September 2006 (Stand 9. September 2006)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung regelt in Ergänzung zu den bundesrechtlichen Bestimmungen  zur Berufsmaturität den Erwerb des eidgenössisch anerkannten Berufsmaturitätsab  -  schlusses.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Prüfungskommission
                            1  Die Berufsschulkommission ernennt eine Prüfungskommission. Diese entscheidet  auf Antrag der Konferenz der Lehrpersonen der Berufsmaturitätsschule über das Be  -  stehen der Aufnahmeprüfung, über die Promotion und das Bestehen der Berufsmatu  -  ritätsprüfung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Aufnahme in die Teilzeit- und Vollzeitausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Zulassung ohne Aufnahmeprüfung
                            1  Zur Teil- oder Vollzeitausbildung für gelernte Berufsleute wird zugelassen, wer  über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis aus dem gesundheitlichen oder sozialen  Berufsfeld mit einem Gesamtnotendurchschnitt von mindestens 5,0 verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Zulassung mit Aufnahmeprüfung
                            1  Wer im eidgenössischen Fähigkeitszeugnis einen tieferen Gesamtnotendurchschnitt  als 5,0 erreicht hat oder einen anderen Berufsabschluss aufweist, hat ein Aufnahme-  und Beratungsgespräch zu durchlaufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beim Aufnahme- und Beratungsgespräch werden die bereits vorhandenen Fach-  und Methodenkompetenzen im Hinblick auf eine erfolgreiche Absolvierung der Be  -  rufsmaturitätsausbildung überprüft. Reichen diese nicht aus, wird die Zulassung ver  -  weigert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Promotion und Abschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Promotion
                            1  Die Promotion richtet sich nach Artikel  14 der eidgenössischen Berufsmaturitäts  -  verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Organisation der Maturitätsprüfung
                            1  Die Maturitätsprüfung wird von der Schulleitung organisiert und in der Regel von  den Lehrpersonen abgenommen, welche die Kandidatinnen und die Kandidaten in  den Prüfungsfächern unterrichtet haben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulleitung ernennt die Expertinnen und Experten. Diese überwachen die  Prüfungen und wirken bei der Notengebung mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Prüfungsfächer, -stoff und -modalitäten
                            1  Die Prüfungsfächer, der Prüfungsstoff und die Prüfungsmodalitäten richten sich  nach den Bestimmungen der eidgenössischen Berufsmaturitätsverordnung und dem  Rahmenlehrplan für die Berufsmaturität gesundheitlicher und sozialer Richtung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Hilfsmittel
                            1  Die Schulleitung bezeichnet die erlaubten Hilfsmittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Fachnoten
                            1  Fachnoten werden nach Massgabe des Rahmenlehrplans in den Prüfungsfächern  sowie in folgenden Fächern erteilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Grundlagenfächer: Deutsch, Französisch, Englisch, Mathematik, Geschichte  und Staatskunde und Volkswirtschaft, Betriebs- und Rechtskunde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Schwerpunktfach: Naturwissenschaften und Sozialwissenschaften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  ein Ergänzungsfach.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Bestehen der Prüfung
                            1  Das Bestehen der Berufsmaturitätsprüfung richtet sich nach Artikel 28 der eidge  -  nössischen Berufsmaturitätsverordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer unerlaubte Hilfsmittel verwendet oder sich anderweitig unerlaubte Vorteile  verschafft, hat die Prüfung nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  412.103.1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Wiederholung der Prüfung
                            1  Die Wiederholung der Prüfung richtet sich nach Artikel  29 der eidgenössischen Be  -  rufsmaturitätsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Berufsmaturitätszeugnis
                            1  Wer die Prüfung bestanden hat und im Besitze des eidgenössischen Fähigkeitsaus  -  weises ist, erhält ein Berufsmaturitätszeugnis, das von der Vorsteherin oder dem Vor  -  steher des Departements für Erziehung und Kultur und der Rektorin oder dem Rek  -  tor unterzeichnet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Rechtsmittel
                            1  Die Anfechtbarkeit von Entscheiden richtet sich nach §  53 des Berufsbildungsge  -  setzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  412.103.1  Jetzt § 44 des Gesetzes über die Berufsbildung und die Mittelschulen (Sekundarstufe II);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  In Kraft getreten auf den 9. September 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  05.09.2006  09.09.2006  Erstfassung  ABl. 36/2006