Gegenrechtsvereinbarung zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung des Kantons Graubünden über die Befreiung von Zuwendungen zu öffentlichen, gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken von den Erbschafts- und Schenkungssteuern
                            Gegenrechtsvereinbarung zwischen der Regierung  des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung  des Kantons Graubünden über die Befreiung von  Zuwendungen zu öffentlichen, gemeinnützigen oder  wohltätigen Zwecken von den Erbschafts- und  Schenkungssteuern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  Von der Bündner Regierung genehmigt am 29. Mai 1957  Von der Regierung des Fürstentums Li  echtenstein genehmigt am 8. Au-  gust 1957
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.    Die Regierung des Fürstentums  Liechtenstein und die Regierung des  Kantons  Graubünden  erklären,  ge  genseitig  Zuwendungen  an  den  Staat und seine Anstalten, an die  Kreise und Gemeinden und ihre An-  stalten  sowie  an  juristische  Pers  onen  mit  öffentlichen,  gemeinnützi-  gen oder wohltätigen Zwecken von der Erbschafts- und Schenkungs-  steuer zu befreien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.    Die Befreiung bezieht sich seitens   des Fürstentums Liechtenstein auf  die  staatlichen  Erbanfall-  und  Sc  henkungssteuern,  seitens  des  Kan-  tons Graubünden auf die kantona  len Nachlass- und Schenkungssteu-  ern und allfällige kommunale Erbschafts- und Schenkungssteuern der  im Anhang dieser Erklärung erwähnten politischen Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     Diese  Vereinbarung  tritt  in  Kraft,  sobald  sie  von  den  beiden  Regie-  rungen  rechtsverbindlich  unterzeichnet  ist.  Die  Befreiung  gilt  auch  für alle pendenten Fälle.  Im  Verhältnis  zu  Steuerpflich  tigen  in  bündnerischen  Gemeinden,  welche  sich  bisher  der  vorliegende  n  Vereinbarung  nicht  angeschlos-  sen haben, wird die Befreiung erst   für die nach dem Beitritt der Ge-  meinden   eingetretenen   Erbanf  älle   und   vollzogenen   Schenkungen  gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.    Die beiden Regierungen sind berechtigt, jederzeit unter Beobachtung  einer  Kündigungsfrist  von  sechs  M  onaten  von  dieser  Vereinbarung  zurückzutreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Siehe dazu Art. 113 Abs. 2 StG, BR  720.000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Sämtliche Gemeinden des Kantons Gra  ubünden sind der Verei  nbarung beigetre-  ten.