Gegenrechtsvereinbarung zwischen der Regierung des Kantons Graubünden und dem Regierungsrat des Kantons Thurgau über die Befreiung von Zuwendungen zu öffentlichen, gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken von der Erbschafts- und Schenkungssteuer
                            Gegenrechtsvereinbarung zwischen der Regierung  des Kantons Graubünden und dem Regierungsrat  des Kantons Thurgau über die Befreiung von  Zuwendungen zu öffentlichen, gemeinnützigen oder  wohltätigen Zwecken von der Erbschafts- und  Schenkungssteuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  Von der Bündner Regierung genehmigt am 7. Mai 1958  Vom Regierungsrat des Kantons T  hurgau genehmigt am 19. Mai 1958
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     Die  Regierung  des  Kantons  Gr  aubünden  und  der  Regierungsrat  des  Kantons  Thurgau  erklären,  gegenseitig  Zuwendungen  an  den  Staat  und seine Anstalten, an die Kreise und Gemeinden und ihre Anstalten  sowie  an  juristische  Personen  mit  öffentlichen,  gemeinnützigen  oder  wohltätigen  Zwecken  von  der  Erbschafts-  und  Schenkungssteuer  zu  befreien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     Die  Befreiung  bezieht  sich  seite  ns  des  Kantons  Graubünden  auf  die  kantonalen  Nachlass-  und  Schenkungssteuern  und  allfällige  kommu-  nale Erbschafts- und Schenkungssteuern der im Anhang zu dieser Er-  klärung  erwähnten  politischen  Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  ,  seitens  des  Kantons  Thurgau auf die thurgauischen Er  bschafts-, Vermächtnis- und Schen-  kungssteuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     Diese  Vereinbarung  tritt  in  Kraf  t,  nachdem  sie  von  den  Regierungen  der  beiden  Kantone  beschlossen  wo  rden  ist.  Die  Befreiung  gilt  für  die  nach  diesem  Zeitpunkt  eingetret  enen  Erbanfälle,  Vermächtnisse  und vollzogenen Schenkungen.  Im  Verhältnis  zu  Steuerpflich  tigen  in  bündnerischen  Gemeinden,  welche  sich  bisher  der  vorliegende  n  Vereinbarung  nicht  angeschlos-  sen haben, wird die Befreiung erst   für die nach dem Beitritt der Ge-  meinde  eingetretenen  Erbanfä  lle  und  vollzogenen  Schenkungen  ge-  währt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.    Die beiden Regierungen sind berechtigt, jederzeit unter Beobachtung  einer  Kündigungsfrist  von  sechs  M  onaten  von  dieser  Vereinbarung  zurückzutreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Siehe dazu Art. 113 Abs. 2 StG, BR  720.000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Sämtliche  Gemeinden  des  Kantons  Gr  aubünden  sind  diesen    Vereinbarungen  beigetreten.