Gesetz zum Schutz vor bleibenden Veränderungen des menschlichen Erbgutes
                            Gesetz zum Schutz vor bleibenden Veränderungen des  menschlichen Erbgutes  vom 14. April 1993 (Stand 15. August 1993)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Verbot von Eingriffen
                            1  Eingriffe in das Erbgut von menschlichen Keimzellen und Embryonen sind verbo  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Strafbestimmung
                            1  Wer gegen dieses Verbot verstösst, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz tritt auf einen vom Regierungsrat  festzusetzenden Zeitpunkt  in  Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  In Kraft gesetzt auf den 15. August 1993.