Gegenrechtsvereinbarung zwischen dem Kanton Wallis und dem Kanton Graubünden betreffend die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer
                            Gegenrechtsvereinbarung zwischen dem Kanton  Wallis und dem Kanton Graubünden betreffend die  Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungs-  steuer (vom 21. August 1978)  Von der Regierung genehmigt am 21. August 1978  Vom Regierungsrat des Kantons Wallis genehmigt am 14. Juni 1978  Zwischen  dem  Regierungsrat  des  Ka  ntons  Wallis  und  dem  Regierungsrat  des Kantons Graubünden ist gestützt auf  –  Art.  112  lit.  d  des  Steuergesetzes    des  Kantons  Wallis  vom  10.  März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1976 und  –  Art.  88  und  92  Abs.  3  des  Steuer  gesetzes  des  Kantons  Graubünden  vom 21. Juni 1964
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  über  die  Befreiung  von  Zuwendungen  zu  öffentlichen,  gemeinnützigen  oder  wohltätigen  Zwecken  von  den  Erbschafts-  und  Schenkungssteuern  folgende Vereinbarung getroffen worden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     Der  Regierungsrat  des  Kantons  Wallis  und  der  Regierungsrat  des  Kantons  Graubünden  erklären,  ge  genseitig  Zuwendungen  an  den  Kanton  und  seine  Anstalten,  an  die  Kreise  und  Gemeinden  und  ihre  Anstalten  sowie  an  juristische  Pe  rsonen  mit  öffentlichen,  gemein-  nützigen  oder  wohltätigen  Zwecken  von  der  Erbschafts-  und  Schen-  kungssteuer zu befreien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.      Die  Befreiung  bezieht  sich  seite  ns  des  Kantons  Wallis  auf  die  vom  Kanton  erhobenen  Erbschafts-  und  Schenkungssteuern,  seitens  des  Kantons Graubünden auf die kantonalen Nachlass- und Schenkungs-  steuern  sowie  auf  allfällige  kommunale  Erbanfall-  und  Schenkungs-  steuern  der  im  Anhang  dieser  Erklärung  erwähnten  politischen  Ge-  meinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald sie von den beiden Regie-  rungen  rechtsverbindlich  unterzeichnet  ist.  Die  Befreiung  gilt  auch  für alle hängigen Fälle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im  Verhältnis  zu  Steuerpflich  tigen  in  bündnerischen  Gemeinden,  welche  sich  bisher  der  vorliegende  n  Vereinbarung  nicht  angeschlos-  sen haben, wird die Befreiung erst   für die nach dem Beitritt der Ge-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Nunmehr Art. 113 Abs. 2 StG, BR 720.000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Sämtliche  Gemeinden  des  Kantons  Gr  aubünden  sind  der  Vereinbarung  beige-  treten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            meinden eingetretenen Erbanfä  lle und vollzogenen Schenkungen ge-  währt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.    Der Regierungsrat jedes der beiden Kantone kann diese Vereinbarung  jederzeit   unter   Einhaltung   eine  r   sechsmonatigen   Kündigungsfrist  kündigen.