Regierungsratsbeschluss über die Zuständigkeiten kantonaler Behörden gemäss Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
                            1)  vom 23. Dezember 1974  Zuständig   für   die   Bewilligung   von   Haus-   oder   Personendurch-  suchungen  im  Sinne  von  Artikel  48  bis  50,  insbesondere  Artikel  49  Absatz 2, und von Haftbefehlen gemäss Artikel 51 bis 53, insbeson-  dere Artikel 53 Absatz 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungs-  strafrecht  (VStrR)  vom  22  März  1974  1)    ist  die  Staatsanwaltschaft.  Sie  hat  die  entsprechenden  Anweisungen  an  die  örtlich  zuständigen  Bezirksämter oder, in dringenden Fällen, direkt an die Polizei  zu richten.  Betreffen  die  entsprechenden  Amtshandlungen  Jugendliche  von  14  bis  18  Jahren,  so  ist  für  die  Bewilligung  der  in  Ziffer  1  genannten  Amtshandlungen die Jugendanwaltschaft zuständig.  Zuständig  zur  Beurteilung  von  Straffällen  und  von  Einziehungs-  verfügungen  im  Sinne  von  Artikel  73  und  zur  Umwandlung  von  Bussen sind die bezirksgerichtlichen Kommissionen, gegebenenfalls  die Jugendanwaltschaft.  Der  Hinweis  in  §  13  Ziffer  4  der  Strafprozessordnung  Bundesgesetz  über  die  Bundesstrafrechtspflege  ist  infolge  Aufhe-  bung  der  zitierten  Bestimmungen  als  Hinweis  auf  die  entsprechen-  den  Bestimmungen  des  Bundesgesetzes  über  das  Verwaltungsstraf-  recht (VStR)  1)   zu verstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  SR 313.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jetzt § 7 StPO; 312.1.