Gegenrechtsvereinbarung betreffend die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer
                            Gegenrechtsvereinbarung betreffend die Befreiung  von der Erbschafts- und Schenkungssteuer  Von der Bündner Regierung genehmigt am 21. April 1998  Vom Regierungsrat des Kantons Luzern genehmigt am 13. Februar 1998  Der  Regierungsrat  des  Kantons  Lu  zern  und  die  Regierung  des  Kantons  Graubünden vereinbaren:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Der Kanton Luzern und der Kanton Graubünden halten auf dem Gebiet
                            der Befreiung von der Erbschafts-  und Schenkungssteuer Gegenrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Die gegenseitige Steuerbefreiung bezieht sich auf:
                            a)    den Kanton und seine Anstalten;  b)    die Kreise, Einwohner- und Bürgergemeinden sowie ihre Anstalten;  c)     die  staatlich  anerkannten  Land  eskirchen  und  Kirc  hgemeinden  sowie  ihre Anstalten;  d)    die  juristischen  Personen,  di  e  kantonal  oder  gesa  mtschweizerisch  Kultuszwecke verfolgen;  e)    die übrigen juristischen Personen,   die öffentliche oder gemeinnützige  Zwecke verfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Die Befreiung bezieht sich seitens des Kantons Luzern auf die Erbschafts-
                            und Schenkungssteuer, seitens des Kant  ons Graubünden auf die kantonale  Nachlass-  und  Schenkungssteuer  und  allf  ällige  kommunale  Erbschafts-  und Schenkungssteuern der im Anhang erwähnten Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Die Behörden beider Kantone verpflicht en sich zur gegenseitigen Benach-
                            richtigung,  sofern  in  dem  einen  oder  andern  Kanton  eine  Änderung  des  Steuergesetzes  neues  Recht  schaff  t  oder  aus  anderen  Gründen  die  mate-  riellen oder formellen Vo  raussetzungen, auf welche diese Gegenrechtsver-  einbarung aufbaut, eine wesentliche Änderung erfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Beide K antone sind jederzeit unter Beachtung einer Kündigungsfrist von
                            sechs  Monaten  berechtigt,  von  dieser  Gegenrechtsvereinbarung  zurück-  zutreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Diese  Gegenrechtsvereinbarung  trit  t  am  Tage  der  beidseitigen  Unter-  zeichnung in Kraft. Die Befreiung gilt für die nach diesem Zeitpunkt ein-  getretenen Erbschaften, Vermächtnisse und vollzogenen Schenkungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Verhältnis zu Steuerpflichtigen   in bündnerischen Gemeinden, die sich  bisher  der  Gegenrechtsvereinbarung  nicht  angeschlossen  haben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  ,  wird  die  Befreiung  erst  für  die  nach  dem  Beitritt  der  Gemeinde  eingetretenen  Erbschaften, Vermächtnisse und  vollzogenen Schenkungen gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Im  Zeitpunkt  der  Unterzeichnung  dieser    Gegenrechtsvereinbarung  durch  die  Regierung  des  Kantons  Gr  aubünden  haben  sämtliche  Gemeinden  des  Kantons  Graubünden den Beitritt erklärt.