Verordnung des Regierungsrates über die Gebühren des Strassenverkehrsamtes
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                            1  Verordnung des Regierungsrates über die Gebühren  des Strassenverkehrsamtes  vom 18. November 1997  I. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Die Gebühren des Strassenverkehrsamtes decken die Kosten für die
                            amtlichen Verrichtungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Gebühren werden in der Regel mit Rechnung erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  die  Bezahlung  gilt  die  auf  dem  Rechnungsformular  aufgeführte  Frist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Gebühren  können  auch  durch  Vorauszahlung,  Barzahlung  oder  Nach-  nahmezustellung erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der geschuldete Betrag ist auf einmal und in einem Betrag zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Bei  Zahlungsverzug  wird  nach  erfolgter  Mahnung  das  Betreibungsver-  fahren  eingeleitet.  Gleichzeitig  wird    der  Entzug  der  Kontrollschilder  ver-  fügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Weitere  Dienstleistungen  des  Strasse  nverkehrsamtes  werden  erst  nach  Begleichung der Forderungen und nur gegen Barzahlung erbracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Halter  schuldet  nebst  der  ve  rfallenen  Forderung  auch  die  ent-  sprechenden Bearbeitungs- und Entzugsgebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Guthaben  werden  mit  Forderungen  jeder  Art  verrechnet  oder  zurücker-  stattet,  wenn  der  Betrag  nach  Abz  ug  der  Spesen  mehr  als  Fr.  5.–  aus-  macht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Noch  nicht  zurückbezahlte  Guthaben    werden  bei  einer  nächsten  Rech-  nungsstellung verrechnet.  Grundsatz  Rechnungs-  stellung,  Bezahlung  Zahlungsverzug  Verrechnung,  Rückerstattung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Forderungen und Guthaben verjähren fünf Jahre nach Ablauf des Kalen-
                            derjahres, in dem sie fällig wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Dem Strassenverkehrsamt belastete Ko kehrspsychologische Gutachten, Stra fregisterauszüge usw. werden den
                            Kunden  weiterverrechnet.  Es  kann  ein  angemessener  Kostenvorschuss  erhoben werden.  II. Verkehrszulassung von Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 1)
                            Für Führerausweise werden Gebühren wie folgt erhoben:  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     Führerausweis  60.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     Bearbeitung Gesuch für einen Lernfahrausweis  30.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     Lernfahrausweis  50.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.     Änderung, Duplikat und  Ersatz eines Ausweises  gemäss Ziffern 1 und 3  40.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.     Internationaler     Führerausweis  40.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Für Führerprüfungen werden Gebühren wie folgt erhoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     Theorieprüfungen:  Fr.  a.     Gruppenprüfung  40.–  b.     Einzelprüfung  120.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Fahrprüfungen:  a.     Kategorie A1, A  90.–  b.     Kategorie B, B1, C1, F, BE, C1E, D1, D1E,          DE,        BPT  120.–  c.     Kategorie C, CE  180.–  d.     Kategorie     D  240.–  e.     Kategorie M, G  60.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss RRV vom 19. Dezember 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss RRV vom 25. März 2003.  Verjährung  Barauslagen,  Kostenvorschuss  Führerausweise  Führerprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Kontrollfahrten für alle Kategorien  180.–
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Für Administrativ-Massnahmen werd en Gebühren wie folgt erhoben:
                            1.     Verweigerung, Entzug oder Aberkennung von  Fr.  Ausweisen sowie Fahrverbot  240.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     Verwarnung  120.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     Änderung einer Massn  ahme  120.–  bis  240.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.     Überprüfung der Fahrtauglichkeit, Anordnung          von        Auflagen  120.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.     Verkehrsunterricht zur Nachschulung  200.–  bis  300.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.     Anordnung medizinischer oder verkehrs-          psychologischer        Gutachten  60.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.     Aufgebot zur ärztlichen Kontrolluntersuchung  20.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.     Mahnung wegen Verzug ei  nes Arztzeugnisses  40.–
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Für Fahrlehrerzulassungen werden Gebühren wie folgt erhoben: Fr.
                            1.     Abklärungen für die Ausbildungszulassung  240.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     Fahrlehrerprüfung     gemäss     An  sätzen der Interkantonalen  Prüfungskommission                                                                      Tarif  III. Verkehrszulassung von Fahrzeugen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Für Fahrzeugausweise werden Gebühren wie folgt erhoben: Fr.
                            1.     Fahrzeugausweis  60.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     Ersatzfahrzeuge:  a.     Ausweis  60.–  b.     Jahresbewilligung  120.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     Tageszulassung:  a.     Ausweis  60.–  b.     Versicherungsprämie  Tarif
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.     Internationaler  Fahrzeugausweis                                                     40.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   1)    Grüne  Versicherungskarte  30.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Kollektiv-Fahrzeugausweis  60.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Administrativ-  Massnahmen  Fahrlehre  r  Fahrzeug-  ausweise
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.   1)    Änderung (ohne Adressmutation), Duplikat,          Ersatz,        Verlängerung,        Aufforderung:  a.     Einzelausweise  30.–  b.     bei Wechsel des Firmennamens bzw. der  Rechtsform bis 10 Fahrzeuge pro Fahrzeug          inkl.        Kontrollschildübertragung  60.–  c.     bei Wechsel des Firmennamens bzw. der  Rechtsform ab dem 11. Fahrzeug pro Fahrzeug          inkl.        Kontrollschildübertragung  10.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Mofa:  a.     Fahrzeugausweis  40.–  b.     Blanko-Ausweis  5.–  c.     Änderung, Duplikat, Ersatz  20.–
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 2)
                            Für Fahrzeugprüfungen werden Gebühren wie folgt erhoben:  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0  1.   Motorrad,   Motorfahrrad,   Kleinmotorrad und Klein-  motorrad-Dreirad                                                                             40.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0  2.   Motorrad mit Seitenwagen,  Motorrad-Dreirad, Leicht-,  Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge  70.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0  3.   Leichte   Motorwagen  80.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0  4.   Schwere Motorwagen nach Gesamtgewicht:  a.     bis 18 000 kg  180.–  b.     18 001 bis 26 000 kg  200.–  c.     über 26 000 kg  220.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0  5.   Tankfahrzeuge zum Transport gefährlicher Güter:  a.     Zugfahrzeug,     Zuschlag  60.–  b.     Anhänger,     Zuschlag  30.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0  6.   Motoreinachser  40.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0  7.   Motorkarren,   Traktor  80.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0  8.   Anhänger nach Gesamtgewicht:  a.     bis 750 kg  40.–  b.     751 kg bis 3500 kg  80.–  c.     über 3500 kg  160.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0  9.  Nachkontrolle                                                                                  20.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  Nachprüfung                                                                                   40.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss RRV vom 19. Dezember 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss RRV vom 25. März 2003.  Fahrzeug-  prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.   1)  Teilprüfung, technische Änderung, Änderung im  Verwendungszweck, Prüfung von Fahrzeugteilen,  Arbeitsfahrzeugen und Ausnahme  fahrzeugen, zusätzliche  Arbeiten für die Fahrze  ugzulassung                                   Zeitaufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Verwendung U-Schild Strassenverkehrsamt für  Fahrzeugprüfung                                                                              20.–
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Für Kontrollschilder werden Gebühren wie folgt erhoben: Fr.
                            1.     Schilderpaar  40.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     Einzelschild  30.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     Depotgebühr pro Jahr  50.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.     Schilderübertragung (exkl. Wechsel des  Firmennamens oder der Rechtsform)  50.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.     Kaution für Tagesschilder  100.–  bis  500.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.     Kontrollschilder     Verlust:  a.     Bearbeitungsgebühr verlorene Kontrollschilder  60.–  b.     Ausschreibung nach Diebstahl oder Verlust  60.–  c.     Ausschreibung aufgrund unzustellbarer Verfügungen  60.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.     Mofa-Schild  12.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.     Vignette für Mofa (ohne Versicherung)  5.–
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Für Entscheide im Zusammenhang m it der Verkehrszulassung von Fahr-
                            zeugen werden Gebühren wie folgt erhoben:  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     Ablehnung     der     Verkehrszulassung  120.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     Verwarnung wegen missbrä  uchlicher Verwendung  120.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     Verwendungsverbote nach Artikel 110 Absatz 1 VZV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            120.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.     Entzug von Ausweisen und Kontrollschildern  120.–  IV. Sonderbewilligungen, verschiedene Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Für Sonderbewilligungen werden Gebühren wie folgt erhoben:
                            1.     Sonderbewilligungen:  Fr.  a.     Einzelbewilligung  80.–  bis  360.–  b.     Jahresbewilligung  120.–  bis  360.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Kontrollschilde  r  Entscheide  Sonde  r  -  bewilligungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2007  c.     Erneuerung von unveränderten Jahres-          bewilligungen  80.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     Werkinterner     Verkehr:  a.     Gesuchsprüfung,     Reisekosten  Zeitaufwand  b.     Bewilligung  120.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     Selbstabnahme von Fahrzeugen:  a.     Gesuchsprüfung, Reisekosten, Betriebs-  kontrollen, Ausbildung des Pe  rsonals usw.  Zeitaufwand  b.     Bewilligung  120.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.    Änderung oder Erneuerung der Bewilligung  30.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.     Ausbildung von Lastwagenführerlehrlingen:  a.     Gesuchsprüfung  Zeitaufwand  b.     Bewilligung  120.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.     Gesuchsprüfung,     Reise  kosten, Betriebskontrollen          bei        Kollektiv-Fahrzeugausweisen  (ohne Ausweis und Kontrollschilder)  Zeitaufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.     ARV   2)  -Bewilligungen:  a.     Gesuchsprüfung, Reisekosten, Betriebs-          kontrollen  Zeitaufwand  b.     Bewilligung  120.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.    Bearbeitungsgebühr Fahrerkarte DFS  (Belastung durch Bund)  30.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.     Bewilligungen     anderer  Art  80.–  bis  360.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.     Entzug von Bewilligungen  120.–  bis  360.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    Ausweis zu Befreiung von de  r Gurtentragpflicht  30.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Bei  Nichterscheinen  oder  Abmeldung  später  als  vier  Arbeitstage  vor  einer  Prüfung  oder  einem  Verkehrsunterri  cht  ist  eine  Ausbleibegebühr  zu  entrichten. Kann der Termin durch ei  nen anderen Kunden besetzt werden,  beschränkt  sich  diese  Gebühr  auf  den  zusätzlichen  Administrationsauf-  wand.  Bei  unverschuldetem  Fernbleiben  (zum  Beispi  el Todesfall, Krank-  heit) kann auf die Verrechnung verzichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  Rückzug  von  Anträgen  auf  eine  Dienstleistung  wird  die  erbrachte  Leistung nach Zeitaufwand verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss RRV vom 25. März 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR 822.221, 822.222
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung gemäss RRV vom 19. Dezember 2006.  Nichterscheinen,  Abmeldung,  Rückzug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Gutachten,  Expertisen,  Beschein  igungen, Abklärungen, Auskünfte, Auf-  forderungen  usw.  sowie  Dienstleis  tungen  ausserhalb  des  Strassenver-  kehrsamtes   werden   nach   Zeitauf  wand   verrechnet.   Der   Stundenansatz  beträgt Fr. 120.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Abklärungen für die Verkehrszulassung von invaliden Personen erfolgen  kostenlos.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Die Kanzleigebühren betragen für: Fr.
                            1.     Beglaubigte Kopien von Prüfberichten  30.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     Mahngebühr (2. Mahnung / Verfügung)  20.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     Polizeiauftrag Zustellung einer Verfügung  130.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.     Einzug von Ausweisen und Kontrollschildern  140.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.     Bearbeitungsgebühr für Betreibung  120.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.     Nichteinlösung einer Nachnahme  20.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.     Nachforschungen infolge unzustellbarer Post  30.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.     Strafregisterauszüge  20.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.     Drucksachen  Selbstkosten  V. Zuteilung der Kontrollschilder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Kontrollschilder  dürfen  nur  vom  St  rassenverkehrsamt  bezogen  werden  und bleiben Eigentum des Staates,  ausgenommen befristete Schilder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Strassenverkehrsamt kann Kontro  llschilder verlosen oder besondere  Schilder  durch  eine  spezielle  Prei  sgestaltung  den  Kunden  zum  Gebrauch  überlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Kontrollschilder werden auf Kost  en des Fahrzeughalters ersetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Kontrollschilder  werden  in  der  Re  gel  für  ein  Jahr  auf  den  Namen  der  Kunden  deponiert.  Die  Verlängerung  fü  r  maximal  ein  weiteres  Jahr  ist  möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Verschiedene  Dienstleistungen  Kanzleigebühren  Ausgabe  Kontrollschilder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2007  VI. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1998 in Kraft.
                            1)  Aufhebung bisherigen Rechtes, ABl. 1997, Seite 2387.  Inkrafttreten