Weisung zur Gleichstellung von Frau und Mann in der kantonalen Verwaltung
                            Weisung zur Gleichstellung von Frau und Mann in der  kantonalen Verwaltung  Vom 23. November 1993 (Stand 1. Januar 2021)  Der   Regierungsrat   des   Kantons   Basel-Landschaft,   gestützt   auf   §  4  Absatz  2  der Schweizerischen Bundesverfassung und §  8  Absatz  1 der Verfassung des  Kantons Basel-Landschaft, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            1  Ziel dieser Weisungen ist die Gleichstellung der in der kantonalen Verwaltung  beschäftigten Frauen und Männer.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Geltungsbereich
                            1  Vorliegende  Weisungen  gelten  für alle Verwaltungseinheiten der  kantonalen  Verwaltung und Gerichte, der unselbständig kantonalen Anstalten, Heime und  Regiebetriebe, der öffentlichen Schulen des Kantons und der Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Geltungsdauer
                            1  Diese   Weisungen   sind   solange   in   Kraft,   bis   die   Gleichstellung   der   in   der  kantonalen Verwaltung beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erreicht  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Stellenausschreibung
                            1  Alle Stellen sind in weiblicher und männlicher Form auszuschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Stellenausschreibungen für Funktionen, in denen Frauen untervertreten sind,  sollen durch gezielte Formulierungen vermehrt Frauen ansprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei der Personalwerbung ist darauf zu achten, dass sie sich in Wort und Bild  gleichwertig an beide Geschlechter richtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Wahlen und Beförderungen
                            1  Bei der Besetzung von Stellen achtet die Wahlbehörde auf eine angemesse  -  ne Vertretung der Frauen. Bei gleichwertiger Qualifikation wie männliche Mitar  -  beiter   sind   Frauen   innerhalb   einer   Dienststelle   bevorzugt   zu   berücksichtigen,  bis deren Untervertretung abgebaut ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit der Qualifikation sind neben Ausbil  -  dung und Berufserfahrung auch ausserberufliche Tätigkeiten wie Betreuungs  -  aufgaben oder Mitarbeit in sozialen Institutionen zu berücksichtigen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 31.421
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Stellenbewertung
                            1  Die Kriterien für die individuelle Stellenbewertung sind periodisch auf ihre ge  -  schlechtsdiskriminierende Wirkung zu überprüfen und notfalls anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Beförderung und Laufbahnplanung
                            1  Aufgrund ihrer Qualifikation und Eignungen sind Mitarbeiterinnen unabhängig  von  ihrem Beschäftigungsgrad zu fördern.  Dienststellenleiter und  Dienstellen  -  leiterinnen   achten  auf   eine   konsequente  Laufbahnplanung  ihrer  Mitarbeiterin  -  nen. Familiär bedingte Unterbrüche sind in eine langfristige Planung miteinzu  -  beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mitarbeiterinnen sollen von ihren Vorgesetzten gezielt für Aufgaben motiviert  werden, die sich zur Aneignung von Führungsqualitäten eignen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Kaderausbildung
                            1  Bei der Planung der beruflichen Entwicklung des Personals sind den Bedürf  -  nissen der Mitarbeiterinnen in vermehrtem Masse Rechnung zu tragen. Dienst  -  stellenleiter   und   Dienststellenleiterinnen   sind   umfassend   über   die   Gleichstel  -  lung von Frau und Mann und die Möglichkeiten zur Frauenförderung zu infor  -  mieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Fort- und Weiterbildung
                            1  Vorgesetzte   aller   Stufen   ermuntern   ihre   Mitarbeiterinnen   systematisch   zur  Teilnahme   an   den   Weiterbildungsveranstaltungen   und   unterstützen   die   ent  -  sprechenden Gesuche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Um namentlich die Teilnahme von Frauen an Fortbildungsveranstaltungen im  Führungsbereich   zu   fördern,   sind   Mitarbeiterinnen   bei   Eignung   unabhängig  vom Beschäftigungsgrad und von der Einreihung in ein Lohnband zu berück  -  sichtigen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Ausbildung
                            1  Weiblichen Auszubildenden sind gezielt herausfordernde Tätigkeiten zu dele  -  gieren. Vor Lehrabschluss sind ihnen frühzeitig qualifizierte Entwicklungs- und  Ausbildungsmöglichkeiten aufzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Wiedereinstieg
                            1  Im Hinblick auf einen beruflichen Wiedereinstieg nach einem familienbeding  -  ten   Unterbruch   können   ehemalig   sowie   beurlaubte   weibliche   Beschäftigte   an  zielgerichteten Weiter- bzw. Fortbildungskursen teilnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Durch   die   Schaffung   von   speziellen   Einführungs-   und   Betreuungsmassnah  -  men   sollen   Mitarbeiterinnen   und   Mitarbeiter   gezielt   zur   Wiederaufnahme   von  qualifizierter Arbeit motiviert werden.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 31.421
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Flexible Arbeitszeitformen
                            1  Dienststellenleiter und Dienststellenleiterinnen prüfen Gesuche um Teilzeitbe  -  schäftigung   in allen  Funktionen  sorgfältig  und  entsprechen  ihnen,  soweit   Ge  -  schäftsgang und Organisation es erlauben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung untersucht weitere konkrete Modelle der individuellen Arbeits  -  zeitgestaltung, die über eine einfache Reduktion der täglichen Arbeitszeit hin  -  ausgehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Statistische Grundlagen
                            1  Das Personalamt erstellt jährlich statistische Grundlagen, die die Wirkung der  Massnahmen im Bereich der Frauenförderung aufzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Umsetzung und Kontrolle
                            1  Das Büro für Gleichstellung erstattet der Regierung jährlich Bericht über die  Einhaltung der Weisungen und über allfällige Hindernisse bei deren Realisie  -  rung. Es kann von sich aus zusätzliche Massnahmen zur Umsetzung der Wei  -  sungen vorschlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Information
                            1  Das Büro für Gleichstellung informiert die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter re  -  gelmässig über die Entwicklung und Umsetzung der Fördermassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Inkrafttreten
                            1  Diese Weisungen treten am 1. Januar 1994 in Kraft.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 31.421
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.11.1993  01.01.1994  Erlass  Erstfassung  GS 31.421
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.11.2020  01.01.2021  § 9 Abs. 2  geändert  GS 2020.087  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 31.421
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  23.11.1993  01.01.1994  Erstfassung  GS 31.421
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abs. 2 10.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.087
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 31.421