Kantonale Fischereiverordnung
                            Kantonale Fischereiverordnung (KFV)  Vom 6. November 2001 (Stand 1. Januar 2014)  Gestützt auf Art.  30  Abs.  1 des kantonalen Fischereigesetzes vom 26.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2000  1  )  von der Regierung erlassen am 6.  November 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abgabe der Fischereipatente
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Aufsicht, Organisation
                            1  Die Abgabe der kantonalen Fischereipatente erfolgt unter Aufsicht des Amtes für  Jagd und Fischerei (Amt). Dieses erteilt den Ausgabestellen die nötigen administrati  -  ven Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 * Ausgabestellen, Zeitpunkt der Ausgabe
                            1  Fischereipatente können bei den vom Amt für Jagd und Fischerei bezeichneten Pa  -  tentausgabestellen gelöst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt publiziert die Patentausgabestellen im Kantonsamtsblatt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Patentausgabe erfolgt ab 15.  Januar.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Bezug des Fischereipatentes
                            1. Allgemeine Voraussetzungen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Beim Bezug des Fischereipatentes sind den Ausgabestellen ein gültiger Personal  -  ausweis sowie ein Sachkundeausweis nach Massgabe von Artikel  9 dieser Verord  -  nung vorzuweisen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  760.100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 * 2. Wohnsitzbestätigung
                            1  Fischerinnen und Fischer mit Wohnsitz im Kanton Graubünden haben dies beim  Lösen des entsprechenden Fischereipatentes auf dem dafür vorgesehenen Formular  persönlich und schriftlich zu bestätigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Ausweise *
                            1  Die Fischerinnen und Fischer haben bei der Fischereiausübung das Fischereipatent  und einen gültigen Personalausweis mitzuführen. Wer Fische hältert, hat überdies  den Sachkundeausweis mitzuführen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Fischereipatent und die Ausweise sind auf Verlangen den Fischereiaufsichtsor  -  ganen vorzuweisen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Überprüfung der Angaben
                            1  Besteht begründeter Verdacht, dass die Personaldaten nicht zutreffen oder ein Pa  -  tentverweigerungsgrund gemäss Artikel  7 des kantonalen Fischereigesetzes vorliegt,  können die Patentausgabestellen von den betreffenden Personen die Beibringung  weiterer Unterlagen zur Überprüfung der Angaben verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Patentausgabestellen sind überdies berechtigt, die Abgabe des Fischereipaten  -  tes bis zur Klärung des Sachverhaltes zu verweigern. In diesen Fällen steht den  betroffenen Personen das Recht zu, beim Amt eine entsprechende Feststellungsver  -  fügung zu erwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Aufsicht
                            1  Die Aufsicht über die Aus- und Weiterbildung der Fischerinnen und Fischer obliegt  dem Amt für Jagd und Fischerei (Amt).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Jung- und Neufischerkurse
                            1  Das Amt organisiert alljährlich in Zusammenarbeit mit dem kantonalen Fischerei  -  verband Jung- und Neufischerkurse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Teilnehmerinnen und Teilnehmer, welche den Kurs erfolgreich bestehen, erhalten  einen Sachkundeausweis im Sinne von Artikel 5a der Verordnung zum Bundesgesetz  über die Fischerei.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Sachkundeausweis *
                            1  Das Saisonpatent und das Monatspatent dürfen nur von Inhaberinnen und Inhabern  eines Sachkundeausweises gelöst werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Sachkundeausweis kann im Rahmen eines kantonalen Jung- und Neufischer  -  kurses sowie bei den vom Bund zertifizierten Kursanbieterinnen und Kursanbietern  erworben werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eidgenössisch anerkannte Sachkundeausweise oder vom Bund als gleichwertig an  -  erkannte Ausweise berechtigen die Inhaberinnen und Inhaber auch zum Bezug von  Fischereipatenten im Kanton Graubünden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bezügerinnen und Bezüger von Patenten mit einer Gültigkeitsdauer von weniger  als einem Monat erhalten von den Patentausgabestellen eine schriftliche Information  über die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Zuständigkeit für die Erteilung fischereirechtlicher  Bewilligungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Generalklausel
                            1  Zuständig für die Erteilung fischereirechtlicher Bewilligungen ist das Amt für Jagd  und Fischerei (Amt), sofern die nachfolgenden Bestimmungen, das übrige kantonale  Recht oder das Bundesrecht keine andere Zuständigkeitsregelung enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Genehmigungsbehörden gemäss Spezialgesetzgebung
                            1  Steht das Gesuch um eine fischereirechtliche Bewilligung im Zusammenhang mit  einem   Vorhaben,   das   einem   spezialgesetzlichen   kantonalen   Konzessions-   oder  Projektgenehmigungsverfahren unterliegt, ist die betreffende Genehmigungsbehörde  auch für die Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Gewässerschutzrechtliche Bewilligungen
                            1  Besteht zwischen dem Gesuch um eine fischereirechtliche Bewilligung mit einem  Vorhaben,   welches   einer   gewässerschutzrechtlichen   Bewilligung   gemäss   Arti  -  kel  7  Absatz  1 und 2, Artikel  37  Absatz  3, Artikel  38  Absatz  2, Artikel  39  Absatz  2,
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 40 Absatz 2, Artikel 41 Absatz 1 oder Artikel 44 Absatz 1 des Bundesgeset -
                            zes über den Schutz der Gewässer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  bedarf ein Zusammenhang, ist die für die Ertei  -  lung der gewässerschutzrechtlichen Bewilligung zuständige kantonale Behörde auch  für die Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung zuständig, sofern das Vorha  -  ben nicht einem Verfahren gemäss Artikel  11 dieser Verordnung unterliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  814.20
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 * Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen
                            1  Steht das Gesuch um eine fischereirechtliche Bewilligung im Zusammenhang mit  einem Vorhaben, das dem kantonalen Prüfungsverfahren für Bauten und Anlagen  ausserhalb der Bauzonen unterliegt, ist das kantonale Amt für Raumentwicklung  auch für die Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung zuständig, sofern das  Vorhaben nicht gleichzeitig einer Bewilligung gemäss Artikel  12 dieser Verordnung  bedarf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Sonderfischereirechte
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Besatz der Gewässer
                            1. Bewilligungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Inhaberinnen oder Inhaber von Sonderfischereirechten haben für den Besatz der  entsprechenden Gewässer die Bewilligung des Amtes für Jagd und Fischerei (Amt)  einzuholen.  2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist ein Besatz vorgesehen, sind die Gesuche der Bewilligungsbehörde jeweils bis  Ende Dezember des Vorjahres einzureichen. Im Übrigen erlässt das Amt die nötigen  Weisungen für die Einreichung der Gesuche.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 2. Entscheid
                            1  Das Amt prüft die Gesuche und eröffnet seinen Entscheid den Inhaberinnen und In  -  habern von Sonderfischereirechten mittels Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Ausweis
                            1  Gestatten die Inhaberinnen oder Inhaber von Sonderfischereirechten Dritten die  Ausübung der Fischerei in den entsprechenden Gewässern, haben sie den Berechtig  -  ten einen Fischereiausweis auszustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt erlässt die nötigen Weisungen über die Ausfertigung der Ausweise.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 * Weitere Bestimmungen
                            1  Die Artikel  3 und 5, 9 bis 13 sowie 18 und 19 dieser Verordnung gelten auch für  Gewässer mit Sonderfischereirechten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Am 28. Dezember 2001 vom eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie  und Kommunikation genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Fischereiaufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Stellung der amtlichen Fischereiaufsichtsorgane
                            1  Die Aufgaben und Befugnisse des Vorstehers des Amtes für Jagd und Fischerei, der  kantonalen Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher, der kantonalen Wildhut,  der   Kantonspolizei   und   der   Nationalparkwächterinnen   und   Nationalparkwächter  richten sich nach der Strafprozessordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  und der kantonalen Einführungsgesetz  -  gebung  2  )  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie haben namentlich alle ihnen zur Kenntnis gelangenden Widerhandlungen gegen  die Fischereigesetzgebung anzuzeigen, bei Verdacht einer strafbaren Handlung die  ersten Erhebungen vorzunehmen, die Spuren der Tat festzustellen und zu sichern so  -  wie alle dringlichen Massnahmen zu treffen, um die Täterin oder den Täter zu ermit  -  teln. Dazu sind sie insbesondere berechtigt, sich die Fischereiausweise vorweisen zu  lassen, die Behälter, Taschen und Transportmittel zu untersuchen sowie widerrecht  -  lich gefangene Fische und widerrechtlich verwendete Fang- und Hilfsgeräte sicher  -  zustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 * ...
                            6. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Fischereigesetz vom 28.  Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  werden aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 * ...
Art. 22 In-Kraft-Treten 4 )
                            1  Diese Verordnung tritt am 1.  Januar 2002 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  312.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  350.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  AGS 1994, 2919; AGS 1996, 3773; AGS 1998,4293 und AGS 1999, 4482
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Am 28.  Dezember 2001 vom eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie  und Kommunikation genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.11.2001  01.01.2002  Erlass  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.06.2008  01.01.2009  Art. 2 Abs. 3  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.06.2008  01.01.2009  Art. 3  Titel geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.06.2008  01.01.2009  Art. 3 Abs. 1  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.06.2008  01.01.2009  Art. 3 Abs. 2  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.06.2008  01.01.2009  Art. 3 Abs. 3  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.06.2008  01.01.2009  Art. 4  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.06.2008  01.01.2009  Art. 5  Titel geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.06.2008  01.01.2009  Art. 8 Abs. 2  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.06.2008  01.01.2009  Art. 9  Titel geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.06.2008  01.01.2009  Art. 9 Abs. 1  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.06.2008  01.01.2009  Art. 9 Abs. 2  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.06.2008  01.01.2009  Art. 9 Abs. 3  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.06.2008  01.01.2009  Art. 9 Abs. 4  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.06.2008  01.01.2009  Art. 13  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.06.2008  01.01.2009  Art. 17  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.06.2008  01.01.2009  Art. 21  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2009  01.01.2010  Art. 2  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2009  01.01.2010  Art. 19  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2010  01.01.2011  Art. 18 Abs. 1  geändert  2010, 4816
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.10.2013  01.01.2014  Art. 5 Abs. 1  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.10.2013  01.01.2014  Art. 5 Abs. 2  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.10.2013  01.01.2014  Art. 9 Abs. 1  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  06.11.2001  01.01.2002  Erstfassung  -