Organisationsreglement der SVA Aargau
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  Organisationsreglement der SVA Aargau   *  Vom 4. Juni 2013 (Stand 1. März 2015)  Die Verwaltungskommission der SVA Aargau,  gestützt  auf  §  6  des  Einführungsgesetzes  zu  den  Bundesgesetzen  über  die  Alters  -  und  Hinterlassenenversicherung  und  die  Invalidenversicherung  (EG  AHVG/IVG)  vom 15. März 1994  1)  ,  unter  Berücksichtigung  der  Richtlinien  zur  Public  Corporate  Governance  (PCG  -  Richtlinien) des Kantons Aargau vom 18. September 2013,  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Die Verwaltungskommission
§ 1 Wahl und Konstituierung
                            1   Die  Ver  waltungskommission  besteht  aus  fünf  Mitgliedern.  Der  Regierungsrat  wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und die übrigen vier Mitglieder für eine  Amtsdauer von vier Jahren (§ 5 und 7 EG AHVG/IVG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie konstituiert sich selber.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Aufgaben und Befugnisse
                            1   Der  Verwaltungskommission  obliegen  namentlich  folgende  Aufgaben  (§  6   EG  AHVG/IVG):  *  a)  die Wahl der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten und der Protokollfü  h-  rerin oder des Protokollführers,  b)  die grundsätzliche Leitung und Überwachung der Ge  schäftsführung der SVA  Aargau und der Gemeindezweigstellen,  c)  *      der Erlass des Organisationsreglements,  d)  der Erlass personalrechtlicher Vorschriften im Rahmen der Personalgesetzg  e-  bung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SAR  831.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  *      die Wahl der Revisionsstelle für die SVA Aargau und die Arbeitgeberkontrol-  le; die Revisionsstelle ist periodisch auszuschreiben,  f)  die Festsetzung der Verwaltungskostenbeiträge,  g)  die Festsetzung der Vergütungen an die Gemeinden,  h)  *      die Verabschiedung der Jahresrechnung und des Jahresberichts,  h  bis  )  *   der  Ausweis  der  Vergütungen  der  Verwaltungskommission  und  der  G  e-  schäft  sleitung im Jahresbericht gemäss PCG  -Richtlinien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Weiteren nimmt sie folgende Aufgaben wahr: Sie  a)  legt das Leitbild, die Unternehmensstrategie und die Jahresziele fest,  b)  *      stimmt die Intere  ssen zwischen Kanton und SVA Aargau im Sinne der Public  Corporate Governance Richtlinien des Kantons Aargau ab,  c)  beschliesst das Budget der SVA Aargau mit Einschluss des Budgetantrags an  das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV),  d)  sorgt für ein ange  messenes Risikomanagement und Internes Kontrollsystem,  d  bis  )  *   ermöglicht   internen   Hinweisgebern   von   Unregelmässigkeiten,   Korruption  oder  Gesetzesverletzungen  den  direkten  Zugang  zur  Präsidentin  bzw.  zum  Präsidenten des Ausschusses Finanzen & Risiko,  e)  verantwortet die Anlagestrategie und erlässt dazu ein Anlagereglement,  f)  nimmt  die  jährliche  Zielvereinbarung  der  IV  -Stelle  mit  dem  BSV  zur  Kenn  t-  nis,  g)  *      legt die Bereiche fest,  h)  bereitet die Wahl der Direktorin oder des Direktors zuhanden des Regierung  s-  rats vor,  i)  verabschiedet die Zielvereinbarung sowie die jährliche Beurteilung der Direk-  torin oder des Direktors,  i  bis  )  *    genehmigt  die  Ernennung  und  Abberufung  der  Mitglieder  der  Geschäftsle  i-  tung auf Antrag der Direktorin oder des Direktors,  j)  genehmigt    die  Zielvereinbarungen  und  die  jährliche  Beurteilung  der  G  e-  schäftsleitung durch die Direktorin oder den Direktor auf der Basis der Unte  r-  nehmensziele,  j  bis  )  *    erlässt ein vom Regierungsrat zu genehmigendes Vergütungsreglement für die  Verwaltungskommission  und die Geschäftsleitung,  k)  legt  die  Entschädigung  der  Direktorin  oder  des  Direktors  und  der  Mitglieder  der Geschäftsleitung fest,  l)  verabschiedet das Mandat an die Revisionsstelle,  m)  verabschiedet   Stellungnahmen   zu   kantonalen   Gesetzgebungsverfahren   im  Zusammenhang mit der Tätigkeit der SVA Aargau,  n)  beschliesst  über  die  Übernahme  weiterer  Aufgaben  durch  die  SVA  Aargau  vorbehältlich der Zustimmung der Bundesbehörden,  o)  verabschiedet die Leistungsvereinbarungen mit dem Kanton,  p)  *      stimmt  ihr  Vorgehen  beim  Eingehen  von  Kooperationen  und  Beteiligungen  mit  dem  Kanton  ab  und  erteilt  die  Zustimmung  zu  Gründungen,  Kauf  oder  q)  nennt  die  zur  Vertretung  der  SVA  Aargau  berechtigten  Personen  und  er  lässt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            r)  entscheidet  über  die  Führung  von  Rechtsstreitigkeiten  mit  grundlegender  B  e-  deutung für die SVA Aargau und behandelt Aufsichtsbeschwerden gegen die  SVA Aargau und deren Geschäftsleitung,  s)  stellt  die  Jahresrechnung  und  den  Jahresbericht  zusammen  mit  den  Berichten  der Revisionsstellen an das zuständige Departement zu,  t)  reflektiert ihre Arbeit jährlich und erstattet dem Regierungsrat zusammen mit  dem Jahresbericht über die Ergebnisse Bericht,  u)  plant  ihre  Erneuerung  zuhanden  des  Regierungsrats  unter  Berücksichtigung  der Public Corporate Governance Richtlinien des Kantons Aargau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis   Die  Verwaltungskommission  kann  zur  Erfüllung  ihrer  Aufgaben  Dritte  beizi  e-  hen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Im Bereich des Vollzugs des Bundesrechts steht der Verwal  tungskommission kein  materielles Weisungsrecht zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Sitzungen
                            1   Die Präsidentin oder der Präsident führt den Vorsitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  oder  der  Vorsitzende  kann  in  begründeten  Fällen  die  telefonische  Teilnahme  an  einer  Sitzung  (Konferenzgespräch)  oder  mittels  ein  es  ähnlichen  Kommunikat  i-  onsmittels  erlauben.  Eine  solche  Teilnahme  ist  der  physischen  Anwesenheit  des  betreffenden Mitglieds an der Sitzung gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Direktorin oder der Direktor nimmt mit beratender Stimme und dem Recht auf  Antragsstellung  an  den  Sitzungen  teil  (§  8  EG  AHVG/IVG).  Sie  oder  er  kann  sich  im Verhinderungsfall durch ein Mitglied der Geschäftsleitung vertreten lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die  weiteren  Mitglieder  der  Geschäftsleitung  nehmen  mit  beratender  Stimme  bei  der  Behandlung  von  Budget  und  Jahresr  echnung  teil,  ausserdem  bei  anderen  G  e-  schäften, wenn die oder der Vorsitzende die Teilnahme festlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die  oder  der  Vorsitzende  kann  Fachpersonen  zu  den  Sitzungen  einladen.  Diese  können fachliche Stellungnahmen abgeben und Fragen der Verwaltungskommission  beantworten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Einberufung
                            1   Die  Verwaltungskommission  tagt  sooft  es  die  Geschäfte  erfordern,  mindestens  aber vier Mal jährlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Einberufung  erfolgt  durch  die  Präsidentin  oder  den  Präsidenten  oder  im  Ve  r-  hinderungsfall durch die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten oder ein anderes  Mitglied der Verwaltungskommission mindestens sieben Tage vor dem Sitzungstag  unter Bekanntgabe der Traktanden und durch Zustellung aller für die Beschlussfa  s-  sung relevanten schriftlichen Unterlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Jedes  Mitglied    der  Verwaltungskommission  kann  unter  Angabe  der  Gründe  die  unverzügliche Einberufung einer Sitzung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Werden  Verhandlungsthemen  später  bekannt  gegeben  oder  Unterlagen  später  z  u-  gestellt, können Beschlüsse nur im Einverständnis aller Mitglieder ge  fasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Beschlussfassung
                            1   Die  Verwaltungskommission  ist  beschlussfähig,  wenn  die  Mehrheit  ihrer  Mitglie-  der anwesend ist. Sie beschliesst mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei Stimmengleichheit hat die oder der Vorsitzende den Stichent  scheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Zirkularbeschlüsse  sind  zulässig,  wenn  nicht  die  Art  des  Geschäfts  eine  Sitzung  erfordert. Ein Zirkularbeschluss kommt zustande, wenn nicht ein Mitglied eine Si  t-  zung verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Protokoll
                            1   Über  di  e  Verhandlungen  und  Beschlüsse  der  Verwaltungskommission  wird  ein  Protokoll geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei  Abwesenheit  der  Protokollführerin  oder  des  Protokollführers  bestimmt  die  oder der Vorsitzende eine Stellvertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Protokolle  sind  zu  nummerieren  und  enthalte  n  in  der  Regel  für  jedes  Trak-  tandum  eine  Darstellung  der  Grundlagen,  der  Anträge  (Gegenanträge)  sowie  der  Beschlüsse  mit  Angabe  der  Stimmverhältnisse,  namentlich  der  Anzahl  Gegensti  m-  men und Enthaltungen. Stellungnahmen einzelner Mitglieder sind auf deren W  unsch  in das Protokoll aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das  Protokoll  ist  von  der  oder  dem  Vorsitzenden  und  von  der  Protokollführerin  oder  dem  Protokollführer  zu  unterzeichnen  und  an  der  nächsten  Sitzung  zu  gene  h-  migen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Sorgfalts - und Treuepflicht
                            1   Die  Mitglieder  der  V  erwaltungskommission  erfüllen  ihre  Aufgaben  im  Rahmen  des geltenden Rechts mit aller Sorgfalt und wahren die Interessen der SVA Aargau  und des Kantons als Träger in guten Treuen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei  Interessenkonflikten  besteht  eine  Ausstandspflicht.  Die  Mitglieder  ha  ben  al  l-  fällige  Interessenskonflikte  umgehend  der  Präsidentin  oder  dem  Präsidenten  mitz  u-  teilen. Die Verwaltungskommission entscheidet, ob ein Ausstandsgrund vorliegt. Im  Falle eines Ausstandsgrundes darf die oder der Betroffene weder bei der Diskussion  noch   bei der Beschlussfassung anwesend sein. Interessenkonflikte sind dem Kanton  mitzuteilen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Angelegenheiten zur Verschwiegenheit verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Verträge zwischen der SVA Aa  rgau und einem Mitglied der Verwaltungskommi  s-  sion  müssen  schriftlich  abgeschlossen  werden  und  sind  von  der  Verwaltungsko  m-  mission zu genehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die  Mitglieder  der  Verwaltungskommission  haben  bei  Amtsende  sämtliche  im  Zusammenhang  mit  der  SVA  Aargau  stehenden  Akten  zurückzugeben  oder  deren  Vernichtung zu bestätigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Auskunfts - und Einsichtsrechte
                            1   Jedes Mitglied kann Auskunft über alle Angelegenheiten der SVA Aargau verla  n-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In  den  Sitzungen  sind  alle  Mitglieder  der  Verwaltungskommission  und  der  G  e-  schäftsleitung zur Auskunft verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ersuchen um Auskunft ausserhalb der Sitzungen oder um Einsicht in Geschäftsdo-  kumente  sind  von  der  Präsidentin  oder  dem  Präsidenten  zu  bewilligen,  sofern  die  Auskunft  oder  die  Einsicht  zur  Erfüllung  der  Aufgabe  als  Mitglied  der  Verwa  l-  tungskommission oder einer besonderen Aufgabe erforderlich ist. Abgelehnte Ges  u-  che können der Verwaltungskommission zum Entscheid vorgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Die Präsidentin oder der Präsident
                            1   Der Präsidentin oder dem Präsidenten der Ve  rwaltungskommission stehen folge  n-  de Aufgaben und Kompetenzen zu: Sie oder er  a)  bereitet alle Geschäfte der Verwaltungskommission vor,  b)  leitet die Sitzung der Verwaltungskommission,  c)  nimmt die Entscheidungs  -  und Überwachungsaufgaben wahr, die ihr oder ihm  von der Verwaltungskommission zugewiesen sind,  d)  bereitet  die  Wahlgeschäfte  Erneuerung  der  Verwaltungskommission  sowie  Wahl der Direktion zusammen mit dem Ausschuss Nomination und Entschä-  digung vor,  e)  vertritt  die  SVA  Aargau  gegenüber  dem  Kanton  insbesondere  in  Bezug  auf  die Trägerstrategie, den Abschluss von Leistungsverträgen und die Revisionen  des  EG  AHVG/IVG  sowie,  bei  Bedarf,  in  weiteren  Geschäften,  die  die  Ver-  waltungskommission zu verantworten hat,  f)  mitunterzeichnet die Mandate an die Revision  sstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Präsidentin oder der Präsident wird im Verhinderungsfall durch die Vizepräs  i-  dentin  oder  den  Vizepräsidenten  oder  durch  ein  anderes  Mitglied  der  Verwaltung  s-  kommission vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Ausschüsse
                            1   Die  Verwaltungskommission  führt  zur  Vorberei  tung  ihrer  Geschäfte  drei  Au  s-  schüsse  mit  je  mindestens  zwei  Mitgliedern.  Den  Ausschüssen  stehen  keine  En  t-  scheidkompetenzen zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Alle  Mitglieder  der  Verwaltungskommission  wirken  in  mindestens  einem  Au  s-  schuss  mit.  Die  Präsidentin  oder  der  Präsident  kann  in  einem  oder  mehreren  Au  s-  schüssen Einsitz nehmen, nicht aber einen Vorsitz übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das  zuständige  Mitglied  der  Geschäftsleitung  nimmt  an  den  Sitzungen  der  Aus-  schüsse teil.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die  Ausschüsse  können  nach  Rücksprache  mit  der  Geschäftsleitung  interne  und  externe Fachpersonen zu Sitzungen einladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Aufgaben der Ausschüsse
                            1   Der Ausschuss Nomination und Entschädigung  a)  bereitet Geschäfte in den Bereichen Ernennung und Entschädigung der Direk-  tion  und  der  Geschäftsleitung  vor  und  berichtet  über  die  Vork  ehrungen  der  Geschäftsleitung im Bereich der Kaderausbildung und des Personalwesens,  b)  beantragt  im  Rahmen  der  Budgetvorgaben  die  Verwendung  der  Anpassung  der Lohnsumme,  c)  bereitet  die  Leistungsbeurteilung  der  Direktorin  oder  des  Direktors  vor  und  überwa  cht die Leistungsbeurteilung der Geschäftsleitung,  d)  plant die Erneuerung der Verwaltungskommission und bereitet die Selbstev  a-  luation der Verwaltungskommission vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Ausschuss Finanzen und Risiko bereitet Geschäfte insbesondere in den Bere  i-  chen  Jahresrechnung,  Jahresbericht,  Finanzplanung  und  -kontrolle,  Finanzanlagen,  Einhaltung  von  Gesetzen,  Verordnungen  und  Richtlinien  sowie  bezüglich  des  Ris  i-  komanagements und internem Kontrollsystems vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der  Ausschuss  Corporate  Governance  und  Strategie  bereitet    Geschäfte  vor  in  den  Bereichen  Leitbild,  Strategie,  Führungsstrukturen,  Marktauftritt  und  -bearbeitung  sowie  Gesetzgebungsfragen,  Trägerstrategie  und  Leistungsvereinbarungen  mit  dem  Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die  Bestimmungen  der  Verwaltungskommission  hinsichtlich  Sitzung  en,  Einber  u-  fung, Beschlussfassung und Protokoll gelten sinngemäss auch für die Ausschüsse.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Direktion und Geschäftsleitung
§ 12 Die Direktorin oder der Direktor
                            1   Die  Direktorin  oder  der  Direktor  leitet  die  SVA  Aargau  gemäss  den  gesetzlichen  Bestimmungen und dem vorliegenden Organisationsreglement.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie oder er  a)  vertritt  die  SVA  Aargau  gegen  aussen  unter  Vorbehalt  der  Kompetenzen  der  Präsidentin oder des Präsidenten der Verwaltungskommission,  b)  nimmt  gegenüber  den  Bundesbehörden  die  Rechte  und  Pfli  chten der Leiterin  oder des Leiters der Ausgleichskasse und der IV  -Stelle wahr und trifft alle für  den Vollzug der bundesrechtlichen Aufgaben erforderlichen Massnahmen,  c)  bezeichnet  eine  Stellvertreterin  oder  einen  Stellvertreter  unter  Vorbehalt  der  Geneh  migung durch die Verwaltungskommission,  d)  *      ernennt die Mitglieder der Geschäftsleitung und beruft sie ab unter Vorbehalt  der Genehmigung durch die Verwaltungskommission,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  *      beaufsichtigt  die  Aufgabenerfüllung  der  Mitglieder  der  Geschäftsleitung  und  ver  antwortet  die  Zielvereinbarungen  und  die  jährliche  Beurteilung  auf  Basis  der Unternehmensziele,  f)  *  kann eine erweiterte Geschäftsleitung bilden,  g)  *      entscheidet über die Einreichung von Strafanzeigen.  h)  *      ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie  oder  er  kann  Aufgaben  im  Rahmen  des  vor  liegenden  Reglements  an  die  Mi  t-  glieder der Geschäftsleitung delegieren. Vorbehalten bleiben unübertragbare Aufg  a-  ben gemäss Bundesgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Die Geschäftsleitung
                            1   Die  Direktorin  oder  der  Direktor  bildet  zusammen  mit  den  Bereichsleitenden   die  Gesch  äftsleitung.  Sie  oder  er  hat  den  Vorsitz  und  trifft,  falls  sich  die  Geschäftsle  i-  tung nicht einig ist, den Endentscheid.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Geschäftsleitung  a)  unterstützt die Direktorin oder den Direktor bei der Erfüllung ihrer oder seiner  gesetzlichen Aufgaben,  b)  bereitet die Geschäfte zuhanden der Verwaltungskommission vor,  c)  erarbeitet  Leitbild,  Strategie  und  Jahresziele  zuhanden  der  Verwaltungsko  m-  mission,  d)  erstellt Budget, Jahresrechnung und Jahresbericht zuhanden der Verwaltung  s-  kommission,  e)  stellt ein wirks  ames Prozess  -  und Qualitätsmanagement sicher,  f)  *  legt  auf  der  Grundlage  des  Organisationsreglements  die  Detailorganisation  SVA Aargau fest,  g)  legt den Stellenplan im Rahmen des Budgets fest,  h)  *      ...  i)  sorgt für die Revision und Kontrolle der Gemeindezwe  igstellen,  j)  vollzieht  die  Beschlüsse  der  Verwaltungskommission  und  erfüllt  die  von  ihr  übertragenen Aufgaben,  k)  erlässt die für eine geordnete Geschäftsführung notwendigen Weisungen,  l)  regelt die Stellvertretung innerhalb der Geschäftsleitung,  m)  erfül  lt  alle  weiteren  Aufgaben,  die  keinem  Organ  zugeordnet  sind.  Im  Zwei-  felsfall stimmt sich die Geschäftsleitung mit der Präsidentin beziehungsweise  dem Präsidenten der Verwaltungskommission ab.  n)  *      erstattet   der   Verwaltungskommission   in   jeder   Sitzung   system  atisch   und  schriftlich  Bericht  über  den  Geschäftsgang,  getroffene  Massnahmen  sowie  den  Vollzug  der  von  der  Verwaltungskommission  gefassten  Beschlüsse.  B  e-  sondere  Vorkommnisse  meldet  das  zuständige  Mitglied  der  Geschäftsleitung  umgehend schriftlich der Präsi  dentin  oder  dem  Präsidenten  der  Verwaltung  s-  kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Jedes  Mitglied  der  Geschäftsleitung  verfügt  über  ein  Einsichtsrecht  in  Akten  der  SVA Aargau, soweit sie für die Aufgabenerfüllung der Geschäftsleitung von Bede  u-  tung sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Sitzungen der Geschäft sleitung
                            1   Die  Geschäftsleitung  wird  durch  die  Direktorin  oder  den  Direktor  oder  durch  die  Mehrheit der Geschäftsleitungsmitglieder einberufen. Sitzungen der Geschäftleitung  finden in der Regel wöchentlich statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Mitglieder  der  Geschäftsleitung  haben    das  Recht,  Geschäfte  traktandieren  zu  lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Über die Beschlüsse der Geschäftsleitung wird ein Protokoll geführt. Stellungna  h-  men einzelner Mitglieder sind auf deren Wunsch hin in das Protokoll aufzunehmen.  Dieses wird den Mitgliedern zugestellt und an der folgenden Sitzung zur Genehm  i-  gung vorgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Bereiche *
§ 15 Gliederung
                            1   Die SVA Aargau ist gegliedert in die Bereiche  a)  Ausgleichskasse inklusive kantonale Familienausgleichskasse,  b)  IV  -Stelle,  c)  Finanzen und Ressourcen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Aufgaben u nd Befugnisse der Bereichsleitungen
                            1   Die Bereichsleitungen  a)  planen und veranlassen Massnahmen, die für die Erfüllung ihres Aufgabenbe-  reichs und für die korrekte Prozessanwendung nötig sind,  b)  bestimmen  geeignete  Leistungsmessgrössen  und  stellen  sicher,    dass  die  B  e-  reichs  -  und Abteilungsziele erreicht werden,  c)  planen den Personaleinsatz,  c  bis  )  *   sind für das Eingehen und Beenden von Arbeitsverhältnissen sowie persona  l-  rechtliche  Sanktionen  in  ihrem  Bereich  zuständig  sowie  für  Anträge  für  N  e-  benbeschäftigu  ngen,  d)  setzen die Ressourcen wirtschaftlich ein,  e)  erstatten  der  Direktorin  oder  dem  Direktor  regelmässig  Bericht  über  den  G  e-  schäftsgang  in  ihrem  Aufgabenbereich  und  geben  ihr  oder  ihm  insbesondere  umgehend Kenntnis von besonderen Vorkommnissen,  f)  spre  chen sich mit der Direktorin oder dem Direktor über die Vorgehensweise  in ausserordentlichen Situationen ab,  g)  bereiten Geschäfte zuhanden der Geschäftsleitung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zu den Aufgaben beziehungsweise Befugnissen der Bereichsleitungen Ausgleichs-  kasse  und  IV  -Stelle  gehören  insbesondere  die  selbständige  Abwicklung  des  Vers  i-  cherungsgeschäfts im Einzelfall wie  a)  den Erlass der erforderlichen Verfügungen,  b)  die Behandlung von Beschwerden,  b  bis  )  *   das  Führen  von  Beschwerden  unter  Vorbehalt  der  Rechtsmittelverfah  ren  im  Sinne von § 2 Abs. 2 lit. r,  c)  *      die Antragstellung zur Einleitung von Rechtsmittelverfahren im Sinne von § 2  Abs. 2 lit. r,  d)  die Festsetzung von Ordnungsbussen,  e)  die Anordnung von Arbeitgeberkontrollen,  f)  den Verkehr mit Behörden und Gerichte  n,  g)  den Verkehr mit den angeschlossenen Arbeitgebenden und den Versicherten.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Ausführungsbestimmungen
§ 17
                            1   Die  Verwaltungskommission,  die  Direktorin  oder  der  Direktor  sowie  die  G  e-  schäftsleitung  können  zur  Erfüllung  der  ihnen  obliegenden  Angelegenhei  ten  die  erforderlichen  Ausführungsbestimmungen  und  Weisungen  zum  Vollzug  des  G  e-  schäftsreglements erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Inkrafttreten
§ 18
                            1   Dieses  Reglement  wurde  von  der  Verwaltungskommission  mit  Zirkularbeschluss  vom 4. Juni 2013 verabschiedet. Es tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.  Aarau, 4. Juni 2013  Präsidentin  M  EYERHANS  S  ARASIN  Vizepräsident  M  ERZ
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  -  Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                02.04.2014 01.06.2014 Erlasstitel geändert AGS 2015/3 - 2
02.04.2014 0 1.06.2014 Ingress geändert AGS 2015/3 - 2
02.04.2014 01.06.2014 § 2 Abs. 1 geändert AGS 2015/3 - 2
02.04.2014 01.06.2014 § 2 Abs. 1, lit. c) geändert AGS 2015/3 - 2
02.04.2014 01.06.2014 § 2 Abs. 2, lit. b) geändert AGS 2015/3 - 2
02.04.2014 01.06.2014 § 2 Abs . 2, lit. d
                            bis  )  eingefügt  AGS 2015/3  -  2
                        
                        
                    
                    
                    
                02.04.2014 01.06.2014 § 2 Abs. 2, lit. g) geändert AGS 2015/3 - 2
02.04.2014 01.06.2014 § 2 Abs. 2, lit. i
                            bis  )  eingefügt  AGS 2015/3  -  2
                        
                        
                    
                    
                    
                02.04.2014 01.06.2014 § 2 Abs. 2, lit. j
                            bis  )  eingefügt  AGS 2015/3  -  2
                        
                        
                    
                    
                    
                02.04.2014 01 .06.2014 § 2 Abs. 2, lit. p) geändert AGS 2015/3 - 2
02.04.2014 01.06.2014 § 2 Abs. 2
                            bis  eingefügt  AGS 2015/3  -  2
                        
                        
                    
                    
                    
                02.04.2014 01.06.2014 § 7 Abs. 1 geändert AGS 2015/3 - 2
02.04.2014 01.06.2014 § 7 Abs. 2 geändert AGS 2015/3 - 2
02.04.2014 01.06.2014 § 10 Abs. 3 geändert AGS 2015/3 - 2
02.04.2014 01.06.2014 § 12 Abs. 1 geändert AGS 2015/3 - 2
02.04.2014 01.06.2014 § 12 Abs. 2, lit. d) geändert AGS 2015/3 - 2
02.04.2014 01.06.2014 § 12 Abs. 2, lit. e) geändert AGS 2015/3 - 2
02.04.2014 01.06.2014 § 12 Abs. 2, lit. f) geändert AGS 2015/3 - 2
02.04.2014 01.06.2014 § 12 Abs. 2, lit. g) geändert AGS 2015/3 - 2
02.04.2014 01.06.2014 § 12 Abs. 2, lit. h) aufgehoben AGS 2015/3 - 2
02.04.2014 01.06.2014 § 13 Abs. 1 geändert AGS 2015/3 - 2
02.04.2014 01.06.2014 § 13 Abs. 2, lit. f ) geändert AGS 2015/3 - 2
02.04.2014 01.06.2014 § 13 Abs. 2, lit. h) aufgehoben AGS 2015/3 - 2
02.04.2014 01.06.2014 § 13 Abs. 2, lit. n) eingefügt AGS 2015/3 - 2
02.04.2014 01.06.2014 Titel 3. geändert AGS 2015/3 - 2
02.04.2014 01.06.2014 § 15 Abs. 2 aufgehob en AGS 2015/3 - 2
02.04.2014 01.06.2014 § 16 Abs. 1, lit. c
                            bis  )  eingefügt  AGS 2015/3  -  2
                        
                        
                    
                    
                    
                02.04.2014 01.06.2014 § 16 Abs. 2, lit. b
                            bis  )  eingefügt  AGS 2015/3  -  2
                        
                        
                    
                    
                    
                02.04.2014 01.06.2014 § 16 Abs. 2, lit. c) geändert AGS 2015/3 - 2
09.02.2015 01.03.2015 § 2 Abs. 1, lit. e) geändert AGS 2015/3 - 5
09.02.2015 01.03.2015 § 2 Abs. 1, lit. h) geändert AGS 2015/3 - 5
09.02.2015 01.03.2015 § 2 Abs. 1, lit. h
                            bis  )  eingefügt  AGS 2015/3  -  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  -  Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlasstitel  02.04.2014  01.06.2014  geändert  AGS 2015/3  -  2  Ingress  02.04.2014  01.06.2014  geändert  AGS 2015/3  -  2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 1 02.04.2014 01.06.2014 geändert AGS 2015/3 - 2
§ 2 Abs. 1, lit. c) 02.04.2014 01.06.2014 geändert AGS 2015/3 - 2
§ 2 Abs. 1, lit. e) 09.0 2.2015 01.03.2015 geändert AGS 2015/3 - 5
§ 2 Abs. 1, lit. h) 09.02.2015 01.03.2015 geändert AGS 2015/3 - 5
§ 2 Abs. 1, lit. h
                            bis  )  09.02.2015  01.03.2015  eingefügt  AGS 2015/3  -  5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 2, lit. b) 02.04.2014 01.06.2014 geändert AGS 2015/3 - 2
§ 2 Abs. 2, lit. d
                            bis  )  02.04.2014  01.06.2014  eingefügt  AGS 2015/3  -  2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 2, lit. g) 02.04.2014 01.06.2014 geändert AGS 2015/3 - 2
§ 2 Abs. 2, lit. i
                            bis  )  02.04.2014  01.06.2014  eingefügt  AGS 2015/3  -  2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 2, lit. j
                            bis  )  02.04.2014  01.06.2014  eingefügt  AGS 2015/3  -  2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 2, lit. p) 02.04.2014 01.06.2014 geändert AGS 2015/3 - 2
§ 2 Abs. 2
                            bis  02.04.2014  01.06.2014  eingefügt  AGS 2015/3  -  2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 1 02.04.2014 01.06.2014 geändert AGS 2015/3 - 2
§ 7 Abs. 2 02.04.2014 01.06.2014 geändert AGS 2015/3 - 2
§ 10 Abs. 3 02.04.2 014 01.06.2014 geändert AGS 2015/3 - 2
§ 12 Abs. 1 02.04.2014 01.06.2014 geändert AGS 2015/3 - 2
§ 12 Abs. 2, lit. d) 02.04.2014 01.06.2014 geändert AGS 2015/3 - 2
§ 12 Abs. 2, lit. e) 02.04.2014 01.06.2014 geändert AGS 2015/3 - 2
§ 12 Abs. 2, lit. f) 02.04.20 14 01.06.2014 geändert AGS 2015/3 - 2
§ 12 Abs. 2, lit. g) 02.04.2014 01.06.2014 geändert AGS 2015/3 - 2
§ 12 Abs. 2, lit. h) 02.04.2014 01.06.2014 aufgehoben AGS 2015/3 - 2
§ 13 Abs. 1 02.04.2014 01.06.2014 geändert AGS 2015/3 - 2
§ 13 Abs. 2, lit. f) 02.04.2 014 01.06.2014 geändert AGS 2015/3 - 2
§ 13 Abs. 2, lit. h) 02.04.2014 01.06.2014 aufgehoben AGS 2015/3 - 2
§ 13 Abs. 2, lit. n) 02.04.2014 01.06.2014 eingefügt AGS 2015/3 - 2
                            Titel 3.  02.04.2014  01.06.2014  geändert  AGS 2015/3  -  2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Abs. 2 02.04.2014 01.06. 2014 aufgehoben AGS 2015/3 - 2
§ 16 Abs. 1, lit. c
                            bis  )  02.04.2014  01.06.2014  eingefügt  AGS 2015/3  -  2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Abs. 2, lit. b
                            bis  )  02.04.2014  01.06.2014  eingefügt  AGS 2015/3  -  2