Interkantonale Vereinbarung über den Anschluss der Gemeinden Fläsch, Jenins und Maienfeld an die Abwasserreinigungsanlage Bad Ragaz
                            Interkantonale Vereinbarung  über den Anschluss der Gemeinden Fläsch, Jenins und Maienfeld  an die Abwasserreinigungsanlage Bad Ragaz  vom 1. April 1985 (Stand 1. April 1985)  Die Regierungen der Kantone St.Gallen und Graubünden  erlassen  gestützt  auf Art.  11  Abs.  2 des eidgenössischen  Gewässerschutzgesetzes  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Oktober 1971  1  , Art. 56 des st.gallischen Einführungsgesetzes zum eidgenössi  -  schen   Gewässerschutzgesetz   vom   2.   Dezember   1973  2  ,   Art.   203   Abs.   2   des  st.gallischen Gemeindegesetzes vom 23. August 1979  3   sowie Art. 35 der bündneri  -  schen Gewässerschutzverordnung vom 3. Oktober 1973  als Vereinbarung:  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die politische Gemeinde Bad Ragaz und die politischen Gemeinden Fläsch, Jen  -  ins   und   Maienfeld   werden   zum   Abschluss   von  Anschlussverträgen   über   die  gemeinsame Benützung der Abwasserreinigungsanlage der politischen Gemeinde  Bad Ragaz ermächtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Anschlussverträge regeln:  a)  die gemeinsame Benützung der Anlageteile;  b)  die Eigentumsverhältnisse;  c)  die Kostenteilung;  d)  die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der zuständigen Behörden  5  der Vereinbarungskantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  BG über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) vom 24. Januar 1991, SR 814.20.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  sGS  752.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  sGS  151.2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In Vollzug ab 1. April 1985.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Im Kanton St.Gallen das Baudepartement; Art.  25   lit.  b und d  bis   GeschR, sGS  141.3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für Bestand und Betrieb der Anlagen ist das Recht der gelegenen Sache massge  -  bend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vorschriften der Bundesgesetzgebung über den Gewässerschutz  6   und die den  Vertragsparteien aufgrund der Gesetzgebung ihres Kantons obliegenden besonde  -  ren Pflichten bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien entschei  -  det ein Schiedsgericht endgültig. Zuvor ist ein Verständigungsverfahren unter Lei  -  tung der zuständigen Departemente  7   der Vereinbarungskantone durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Regierungen der Vereinbarungskantone bestimmen innert dreissig Tagen  nach Anrufung des Schiedsgerichtes je einen Schiedsrichter. Die beiden Schieds  -  richter bezeichnen innert fünfzehn Tagen einen weiteren Schiedsrichter als Ob  -  mann. Dieser darf seinen Wohnsitz in keinem der Vereinbarungskantone haben.  Können sich die Schiedsrichter nicht auf einen Obmann einigen, so trifft der Prä  -  sident des Schweizerischen Bundesgerichtes die Wahl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Bad Ragaz. Das Verfahren vor dem Schieds  -  gericht richtet sich nach den Vorschriften des st.gallischen Gesetzes über die Zivil  -  rechtspflege.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf die Hinterlegung des Schiedsspruches wird verzichtet. Seine Zustellung er  -  folgt ohne Vermittlung der richterlichen Behörden. Er ist den Regierungen der  Vereinbarungskantone mitzuteilen. Im übrigen gelten die Vorschriften des Kon  -  kordates über die Schiedsgerichtsbarkeit.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und Dritten  werden von den zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden  10   der Vereinba  -  rungskantone entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Gewässerschutz, SR  814.2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Im Kanton St.Gallen das Baudepartement; Art.  25   lit.  b und d  bis   GeschR, sGS  141.3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  nGS 22–56 (sGS  961.2  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  sGS  961.71  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  nGS 22–56 (sGS  961.2  ); VRP, sGS  951.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zivilrechtliche Streitigkeiten und Anstände, bei denen den Vertragsparteien le  -  diglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, werden von den ordentlichen  Gerichts- und Verwaltungsbehörden  11   der Vereinbarungskantone entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Regierungen der Vereinbarungskantone verpflichten sich, den Entscheiden  der   zuständigen   Gerichts-   und   Verwaltungsbehörden   des   anderen   Kantons  Nachachtung zu verschaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind im Sinne von Art. 80 Abs. 2  des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs  12   vollstreckbaren gericht  -  lichen Urteilen gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen über Anwendung und Aus  -  legung dieser Vereinbarung werden gemäss Art. 113 Abs. 1 Ziff. 2 der Bundesver  -  fassung  13   und Art. 11 Abs. 3 des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes  14   dem  Bundesgericht unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Anpassung dieser Vereinbarung an die zukünftige Gesetzgebung des Bundes  und der Vereinbarungskantone bleibt vorbehalten. Diese setzen sich darüber ins  Einvernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Vereinbarung wird angewendet, sobald sie von den Vereinbarungskanto  -  nen unterzeichnet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  nGS 22–56 (sGS  961.2  ); VRP, sGS  951.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  BG über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889, SR  281.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 27. Mai 1874, SR 101.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  BG über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) vom 24. Januar 1991, SR  814.20  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  20–50  01.04.1985  01.04.1985  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.04.1985  01.04.1985  Erlass  Grunderlass  20–50