Museum Aargau Benutzungs- und Gebührenreglement Kloster Königsfelden
                            Museum Aargau  Kloster Königsfelden  CH-  5210 Windisch  Tel. +41 (0)56 441 88 33  Fax +41 (0)62 888 48 41  Museum Aargau  Benutzungs  - und Gebührenreglement Kloster Königsfelden  1  gestützt  auf § 17 Abs. 3 des Kulturgesetzes (KG) vom 31. März 2009  2
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeines
                            Das Kloster Königsfelden ist ein Denkmal von nationaler Bedeutung. Seine geschichtliche  Bausubstanz darf durch die Nutzung in keiner Weise beeinträchtigt werden.  Das Museum Aargau ents  cheidet über die Art der Benutzung und den Betrieb. Es kann einzelne  Aufgabenbereiche an Dritte delegieren oder für solche Dritte beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Museum
2.1. Öffnungszeiten
                            Das Kloster Königsfelden ist in der Regel vom 1. April bis 31. Oktober von 10.00 bis 17.00 Uhr täglich  ausser am Montag dem Publikum zugänglich.  An allgemeinen Feiertagen ist das Kloster Königsfelden geöffnet.  Befristete Abweichungen und Schliesstage an Feiertagen etc. werden von der Museumsdirektion  festgelegt und öffentlich bekannt gemacht.  Öffnungszeiten ausserhalb der regulären Zeiten werden mit einem Sonderöffnungstarif (  siehe  Ziffer
                        
                        
                    
                    
                    
                4.4.) verrechnet.
2.2. Eintritt
                            Für den Besuch des Klosters Königsfelden wird eine Eintrittsgebühr erhoben (siehe Ziffer 4.2.).  An ausgewählten Tagen (Internationaler Museumstag, Spezialveranstaltungen etc.) können keine,  reduzierte  oder erhöhte Eintrittsgebühren erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Stand 1. Januar 2015; AGS 2014/6-  7 / AGS 2014/6-  22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SAR  495.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                2.3. Geschichtsvermittlung
                            Es werden Führungen und Geschichtsvermittlungsprogramme angeboten (siehe Ziffer  4.3.).
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4. Sonderöffnungen
                            Besuche und Führungen ausserhalb der Öffnungszeiten sind auf Anfrage möglich  (siehe Ziffer 4.4.).  Anfragen sind schriftlich einzureichen. Das Museum Aargau entscheidet abschliessend über  Sonderöffnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.5. Aufsichten
                            Den Anweisungen des Aufsichtspersonals ist strikte Folge zu leisten. Wer die Anweisungen nicht  befolgt, kann aus der Klos  terkirche weggewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.6. Verbote
                            Das Rauchen ist im Kloster strikte untersagt.  Tiere dürfen nicht ins Kloster mitgenommen werden. Assistenzhunde im Einsatz sind zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Veranstaltungen
3.1. Allgemeine Bestimmungen
                            Als Veranstalter von öffentlichen kult  urellen Anlässen tritt das Museum Aargau auf. Es kann die  Veranstaltung Dritten übertragen.  Das Kloster Königsfelden kann von Dritten für Veranstaltungen wie Konzerte, Theater etc. gemietet  werden (siehe Ziffer 3.2.   und Ziffer 4.5.  ).  Die Veranstaltungen haben auf den primären Charakter des ehemaligen Klosters und die besondere  Ambiance Rücksicht zu nehmen.  Gesuche sind beim Museum Aargau schriftlich einzureichen. Das Museum Aargau entscheidet  abschliessend über die Bewilligung  von Veranstaltungen,   Anlässen  und die Vermietung des Klosters.  Das Benutzungs  - und Gebührenreglement i  st integrierender Bestandteil der Verträge mit Dritten.   Die  Nutzungsbedingungen sind immer einzuhalten.  In den Verantwortungsbereich des Veranstalters fallen insbesondere  −  Platznummerierung,  −  Kassaführung und Billettkontrolle,  −  Besucherplatzierung,  −  Parkierung  und polizeilicher Einweisungs  - und Absperrdienst (Gemeindepolizei Windisch)  ,  −  Feuerwehr  -Pikettdienst (Feuerwehr Gemeinde Windisch)  ,  −  weitere mit der Veranstaltung zusammenhängende Vorkehrungen wie das Organisieren  von  Notenständern, Tischen, Garderoben, Toi  lettenwagen etc.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2. Nutzungsbestimmungen
3.2.1. Museumsbetrieb und Räumlichkeiten
                            Veranstalter und deren Gäste haben in jedem Fall auf den ordentlichen Muse  umsbetrieb Rücksicht zu  nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2.2. Kenotaph
                            Es ist verboten, auf dem Kenotaph und den Grabtischen zu sitzen oder  zu stehen oder Gegenstände  irgendwelcher Art darauf zu legen. Das Einbeziehen des Kenotaphs in eine künstlerische Produktion  bedarf einer schriftlichen Bewilligung des Museum Aargau.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2.3. Lettner
                            Der Lettner darf nur mit schriftlicher Bewilligung des Museum Aar  gau benutzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2.4. Bestuhlung und Podium
                            Für Veranstaltungen stehen 400 Stühle und eine Podiumsfläche von 90 m  zur Verfügung. Bei  grösseren Veranstaltungen mit Tribüneneinbauten muss vom Veranstalter vorgängig eine Bewilligung  der Aargauischen Gebäudeversicherung eingeholt werden. Zudem i  st der Kirchenboden abzudecken.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2.5. Beleuchtung
                            Für Veranstaltungen steht eine Grundbeleuchtung zur Verfügung. Die Einarbeitung und  Detailerklärungen dazu erfolgen durch den Haustechniker. Änderungen an der Beleucht  ung und an  den elektronischen Installationen dürfen vom Veranstalter nicht vorgenommen werden. In Absprache  mit dem Museum Aargau können zusätzliche elektrische Installationen wie Beleuchtung, Lichteffekte,  Ton-   und Bildübertragungsanlagen gegen volle Verr  echnung eingerichtet werden. Für  Lichtinstallationen sind nur befähigte Personen mit entsprechendem Leistungsausweis zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2.6. Heizung
                            Die Klosterkirche wird nicht geheizt, sondern lediglich temperiert (10° C). Eine vorübergehende  Erhöhung der Temperatur   (maximal   18° C) kann beim Museum Aargau gegen voll  e Verrechnung  beantragt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2.7. Luftfeuchtigkeit
                            Bei höherer re  lativer Luftfeuchtigkeit als 50% werden Entfeuchtungsgeräte in Betrieb gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2.8. Apéro
                            Den Veranstaltern stehen für kleinere Apéros vom Museum Aargau vorgesehene Bereiche zur  Verfügung. Der Boden muss dabei abgedeckt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2.9. Personal
                            Bei allen Veranstaltungen sind zwei bzw. während den Proben eine vom Museum Aargau autorisierte  Aufsichtsperson anwesend, welche nach Aufwand zu entschädigen ist   (siehe Ziffer 4.5.). Den  Weisungen des Personal  s ist strikte Folge zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2.10. Dekorationen
                            Das Anbringen von Dekorationen an Wänden, Pfeilern und Decken ist nicht   gestattet. Dekorationen im  Rahmen einer künstlerischen Produktion bedürfen einer schriftlichen Bewilligung des Museum  Aargau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2.11. Parkplätze
                            Die Pflästerung des Klosterareals ist mit einem Fahr  - und Parkverbot belegt. Die Parkplätze und  sonstigen Plätze sowie  alle Rasen-   und Verkehrsflächen auf dem Areal der Psychiatrischen Dienste  Aargau AG (PDAG) dürfen weder bei Proben noch bei Veranstaltungen mit Fahrzeugen belegt  werden. Das Areal darf nur zum Aus  - und Einsteigenlassen von gehbehinderten Personen sowie zum  Ein  - und Ausladen von Waren befahren werden. Den Veranstaltern wird empfohlen, sich rechtzeitig  mit der Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) in Brugg zwecks Benutzung ihrer Parkplätze in  Verbindung zu setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2.12. Sicherheit und Hygiene
                            Die Sicherheitskonzepte des Betriebes gelten als Minimalstandard. Erweiterte Regelungen sind mit  dem Museum Aargau abzusprechen. Die gesetzlichen Vorgaben sind immer einzuhalten  .
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2.13. Film - oder Fotoaufnahmen
                            Für Aufnahmen, die veröffentlicht werden, bedarf es einer Bewilligung des   Museum Aargau. Der  Zweck und die weitere Verwendung der Aufnahmen sind dem Museum Aargau frühzeitig schriftlich  bekannt zu geben. Das Museum Aargau entscheidet abschliessend über die Bewilligung der  Aufnahmen. Allfällige Kosten werden in Absprache mit dem   Museum berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2.14. Haftung
                            Der Kanton lehnt bei Unfällen und bei Beschädigungen jede Haftung ab. Für Schäden an Gebäude  und Mobiliar haftet gegenüber dem Kanton der Veranstalter   bzw. der Mieter  . Der Abschluss einer  Haftpflicht  - und Veranstaltungsversicherung wird dringend emp  fohlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Eintritte und Gebühren (in Franken)
4.1. Allgemeine Bestimmungen
                            Ist für eine Leistung nachfolgend keine Gebühr festgelegt, wird sie einer vergleichbaren Position  zugeordnet oder nach Aufwand berechnet.  Bei personellen Leistungen wir  d im Minimum eine halbe Stunde verrechnet. Es   wird auf die halbe  Stunde aufgerundet abgerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2. Eintritte
                            Für Gruppen ab  zehn   zahlenden  Personen sowie Schulklassen gilt der Kollektiv  eintritt  .  Museumspässe (SMP/MPM)** sind  anrechenbar.  Unentgeltliche  Eintritte   und Kinder unter sechs  Jahren sind nicht anrechenbar.  **SMP = Schweizerischer   Museumspass (Raiffeisen etc.)     MPM = Museumpass Musée  Menschen mit Behinderung bezahlen jeweils den Kollektiv  eintritt  , eine betreuende Begleitperson ist  unentgeltlich.  Ausgenommen ist das Kombiticket Vindonissapark.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2.1. Einzeleintritte
                            Museumseintritt  Erwachsene  7.00  Berufslernende und Studierende (bis 26 Jahre)  5.00  Kinder (6  –16 Jahre)  4.00  K  ombiticket Vindonissapark (Kloster Königsfelden, Legionärspfad Vindonissa, Vindonissa  -  Museum)  pro Person  pro Familie  Erwachsene  24.00  Berufslernende und Studierende (bis 26 Jahre)  17.00  Kinder (6  –16 Jahre)  13.00  Familienticket A (2 Erw.   + maximal   5 Kinder)  58.00  Familienticket B (1 Erw.   + maximal   5 Kinder)  40.00
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2.2. Kollektiv eintritte
                            Museumseintritt Kollektiv  Erwachsene  5.00  Berufslernende und Studierende (bis 26 Jahre)  4.00  Kinder (6  –16 Jahre)  3.00  K  ombiticket Vindonissapark  Kollektiv  (Kloster Königsfelden, Legionärspfad Vindonissa,  Vindonissa  -Museum)  pro Person  Erwachsene  17.00  Berufslernende und Studierende (bis 26 Jahre)  14.00  Kinder (6  –16 Jahre)  10.00
                        
                        
                    
                    
                    
                4.3. Führungen und Workshops
                            Führungen für Gruppen mit max  imal   25 Personen. Bei allen Führungen und Workshops wird zuzüglich  der Eintritt (siehe Ziffer   4.2.) erhoben.  Bei  Schulklassen  sind   zwei   Begleitpersonen  unentgeltlich,  weitere Personen werden verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Gebühren für Führungen richten sich nach Länge des Angebots.  Führungen  80.00  – 170.00  Die Gebühren für Spezialführungen und Workshops richten sich nach Länge des Angebots, benötigter  Infrastruktur, anfallenden Materialkosten sowie personellem Aufwand.  Spezialführungen und Workshops  130.00 pro Mitarbeiterin/Mitarbeiter und  Stunde (minimal 130.00) zuzüglich  Sachkosten
                        
                        
                    
                    
                    
                4.4. Sonderöffnungen
                            Sonderöffnung des Museums  120.00 pro Stunde (inklusive einer Aufsicht)  zusätzliche Aufsichten 50.00 pro Aufsicht  und Stunde  Anzahl Aufsichten nach Aufwand  Die Gebühren verstehen sich zuzüglich des jewei  ligen Eintritts pro Person beziehungsweise  Kollektiveintritt ab zehn   Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.5. Vermietungs - und Anlassgebühren
                            Grundgebühr pro Halbtag oder Abend  500.00  mehrtägige Veranstaltungen  nach Absprache  Hauswartsdienste  * und  Aufsichtspersonal  nach Aufwand  *Aufstellen von Podium und Bestuhlung, Erklärungen und Arbeiten an der Lichtanlage, Reinigung der  Kirche etc.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.6. Annullierung en
                            Bei  Annullierungen  von Führungen und Vermittlungsangeboten wird wie folgt Rechnung gestellt:  -  weniger als 15 Tage  vor dem reservierten Termin: Ann  ullierungsgebühr von Fr. 100.00,  beziehungsweise   volle Gebühr   bei Angeboten unter Fr. 100.00,  -  bei  Absage oder Fernbleiben am Tag des Angebots:  Angebotsgebühr   ohne  Eintritte  . Bei  Versp  ätung am Tag des Angebots besteht kein Anspruch auf die volle Dauer des Angebots.  Bei  Annullierungen  von Sonderöffnungen, Vermietungen, Veranstaltungen und Anlässen wird wie folgt  Rechnung gestellt:  -  60 bis 15 Tage vor dem reservierten Termin: Annullierungsgebühr von Fr. 100.00  ,  -  weniger als 15 Tage  vor dem reservierten Termin: 50% der Gesamtkosten inkl  usive  vereinbarter Leistungen (Personal, Verpflegung)  ,  -  bei Absage oder F  ernbleiben am reservierten Termin  werden  die Gesamtkosten inklusive  vereinbarter Leistungen (Personal, Verpflegung) in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Schlussbestimmung
                            Bei vertraglichen Streitigkeiten gilt der Gerichtsstand Lenzburg.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Inkrafttreten
                            Das   Reglement tritt  auf den 1. Januar   2015 in Kraft.  Wildegg,  17. Oktober   2014  Museum Aargau  Jörn Wagenbach  Ziffer 4 vom Regierungsrat am 5. November 2014  genehmigt.