Gebührenverordnung zum Gastgewerbegesetz
                            Gastgewerbe: Gebührenverordnung  Gebührenverordnung zum Gastgewerbegesetz  Vom 10. Mai 2005 (Stand 29. Januar 2012)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,  gestützt auf § 39 des Gesetzes über das Gastgewerbe (Gastgewerbegesetz) vom 15. September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   und § 4 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren vom 9. März 1972
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ,  beschliesst:  I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 1. Zweck
                            1  Diese Verordnung setzt die Gebühren fest, welche die Bewilligungsbehörde oder eine andere Ver  -  waltungseinheit im Bauinspektorat  )   des Bau- und Verkehrsdepartements für die Amtshandlungen und  Massnahmen im Rahmen dessen Zuständigkeit für das Gastgewerbe erhebt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebührenerhebung durch andere für bauliche und betriebliche Erfordernisse zuständige Behör  -  den bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 2. Bemessungsgrundsätze
                            1  Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden die durch Gebührenrahmen begrenzten Gebühren nach  Zeitaufwand berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Stundenansätze für die nach Zeitaufwand zu berechnenden Gebühren betragen:  - Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter CHF  160  - Leiterinnen und Leiter von Abteilungen und Fachstellen CHF 140  - Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter CHF  110  - Sekretariatsarbeiten CHF  85
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Arbeiten dringlicher Natur oder ausserhalb der üblichen Arbeitszeiten können diese Stundenan  -  sätze mit einem 50%-igen Zuschlag versehen werden.  II. Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 1. Beherbergungsbetriebe
                            1  Bei Neueröffnung eines Beherbergungsbetriebs erhebt die Bewilligungsbehörde  von den Bewilli  -  gungsinhaberinnen oder -inhabern eine Gebühr von CHF 500.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die bloss gelegentliche Beherbergung während zeitlich begrenzter Veranstaltungen beträgt die  Gebühr pro Anlass CHF 150.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für aufwendige oder besondere Abklärungen können zusätzliche Gebühren nach Zeitaufwand be  -  rechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Erhebung der Gebühr für einen Restaurationsbetrieb bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SG  563.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SG  153.800  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1 geändert durch § 3 Ziff. 58 der Zuständigkeitsverordnung vom 9. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 2. 2009, SG
153.110).
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 27. 6. 2006 (wirksam seit 2. 7. 2006).
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 2 eingefügt durch RRB vom 27. 6. 2006 (wirksam seit 2. 7. 2006); dadurch wurden die bisherigen Abs. 2 und 3 zu Abs. 3 und 4.
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gastgewerbe: Gebührenverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 2. Restaurationsbetriebe, Vereins- und Klubwirtschaften
                            7  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei Neueröffnung eines Betriebs erhebt die Bewilligungehörde von den Bewilligunginhaberinnen  oder -inhabern eine Gebühr von CHF  500.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für aufwendige oder besondere Abklärungen können zusätzliche Gebühren nach Zeitaufwand be  -  rechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 3. Gelegenheits- und Festwirtschaften
                            1  Die Bewilligungbehörde erhebt pro Anlass eine Gebühr von CHF  150.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Anlässen und Veranstaltungen für einen gemeinnützigen oder wohltätigen Zweck kann die Be  -  willigungsbehörde die Gebühr angemessen reduzieren oder auf deren Erhebung verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            10  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            11  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            12  )
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Weitere Gebühren
                            1  Von der zuständigen Verwaltungseinheit im Bauinspektorat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  )   werden weitere Gebühren erhoben für:  – Änderung der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers CHF  500  – Änderung der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers   CHF  500  – Änderung der Grösse des Betriebs   CHF 500  – Änderung des Charakters des Betriebs   CHF 500  – Änderung der Öffnungszeiten   CHF 500  – Änderung des Namens   CHF 500  – Abweisung eines Gesuchs   CHF 150 bis CHF 2'500  – Rückzug oder Rückweisung eines Gesuchs   CHF 100 bis CHF  500  – Bearbeitung eines Wiedererwägungsgesuchs   CHF  500 bis CHF  2'000  – Verfügung über die Anerkennung anderer Fähigkeitsausweis und über die Zulassung zu ergänzenden  Prüfungen gemäss § 19 Abs. 2 des Gesetzes   CHF 150 bis CHF 500  – Verwarnungen   CHF 300 bis CHF 1'000  – Entzug der Bewilligung   CHF 400 bis CHF 1'000  – Androhung der Betriebsschliessung   CHF 400 bis CHF 1'000  – Schliessung des Betriebs  – Kontrollen gemäss § 38 des Gesetzes   CHF 300 bis CHF 1'000  – sonstige Verfügungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 7. Allgemeine Verwaltungsgebühren
                            1  Es werden folgende Kanzleigebühren erhoben:  – Für Erstellen von Fotokopien, pro Kopie  – Effektive Auslagen von Porti, Telefonen, Fax usw.  – Für Vorladungen, die wegen Versäumnissen zu erlassen sind   CHF  30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Insertionskosten der Publikation gemäss § 26 des Gesetzes im Kantonsblatt werden die effek  -  tiven Kosten verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Titel in der Fassung des RRB vom 23. 3. 2010 (wirksam seit 29. 1. 2012).
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 27. 6. 2006 (wirksam seit 2. 7. 2006).
                            9)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 27. 6. 2006 (wirksam seit 2. 7. 2006).
                            10)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 aufgehoben durch RRB vom 27. 6. 2006 (wirksam seit 2. 7. 2006).
§ 7 aufgehoben durch RRB vom 27. 6. 2006 (wirksam seit 2. 7. 2006).
                            12)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 in der Fassung des RRB vom 27. 6. 2006 (wirksam seit 2. 7. 2006); Einleitungssatz geändert durch § 3 Ziff. 58 der Zuständigkeitsverordnung
                            vom 9. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG 153.110).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.
                            14)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abs. 1 Alinea 4 aufgehoben durch RRB vom 27. 6. 2006 (wirksam seit 2. 7. 2006);
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gastgewerbe: Gebührenverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bezüglich Verzugszins und Mahngebühren gelten die Bestimmungen in § 14 b der Verordnung zum  Verwaltungsgebührengesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 8. Mitwirkungspflicht
                            1  Neben dem allgemeinen Gebot zur Mitwirkung sind die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller insbe  -  sondere verpflichtet, der Bewilligungsbehörde die erforderlichen Angaben zur Berechnung der Gebüh  -  ren einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 9. Fälligkeit / Kostenvorschuss
                            1  Die Gebühren werden bei Erteilung der Bewilligung, mit Eröffnung der Verfügung oder mit Beendi  -  gung der erfolgten Bemühungen fällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gesuchstellerinnen oder Gesuchsteller können im Bewilligungsverfahren zu einem angemesse  -  nen Kostenvorschuss angehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 10. Wirksamkeit
                            1  Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird auf den 1. Juni 2005 wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abs. 3 beigefügt durch RRB vom 27. 6. 2006 (wirksam seit 2. 7. 2006).
                            3