Vereinbarung über Bau und Betrieb einer zentralen Abwasserreinigungsanlage Wald-Schönengrund
                            Vereinbarung  über Bau und Betrieb einer zentralen Abwasserreinigungsanlage  Wald-Schönengrund  vom 9. August 1977 (Stand 10. August 1977)  Die Regierungen der Kantone St.Gallen und Appenzell A.Rh.  erlassen  gestützt auf Art. 33 des st.gallischen Organisationsgesetzes vom 29. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1947  1   und auf Art. 56 des st.gallischen Einführungsgesetzes zum eidgenössischen  Gewässerschutzgesetz vom 2. Dezember 1973  2    sowie auf Art. 27 des Gesetzes  betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton  Appenzell A.Rh. vom 30. April 1911, auf Art. 1 und 4 des appenzellisch-ausserrho  -  dischen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer ge  -  gen Verunreinigung vom 27. April 1958 und auf den Ermächtigungsbeschluss des  Kantonsrates des Kantons Appenzell A.Rh. vom 8. November 1976  als Vereinbarung:  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die st.gallische politische Gemeinde St.Peterzell und die appenzell-ausserrhodi  -  sche Einwohnergemeinde Schönengrund werden ermächtigt, sich für den Bau und  Betrieb einer gemeinsamen zentralen Abwasserreinigungsanlage samt Zuleitungen  zu einem Zweckverband zusammenzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zweck und Organisation des Verbandes sowie die Rechte und Pflichten der Ver  -  bandsgemeinden unter sich und gegenüber dem Verband sind von den beteiligten  Vertragspartnern in einem Vertrag  4   festzulegen. Dieser Vertrag unterliegt der Ge  -  nehmigung durch die zuständigen Behörden der Vertragskantone. Er tritt nach  beidseitiger Genehmigung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dem Verband können weitere Gemeinden beitreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  nGS 16–52 (sGS  151.1  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  sGS  752.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In Vollzug ab 10. August 1977.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In der Gesetzessammlung nicht veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Verband kann durch die zuständigen Behörden der Vertragskantone verhal  -  ten werden, weitere Gemeinden aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Verband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtsper  -  sönlichkeit. Sein Sitz befindet sich in St.Peterzell.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts anderes ver  -  einbart, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind die einschlägigen ge  -  setzlichen Vorschriften des Kantons St.Gallen  5   massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für Bau, Bestand und Betrieb der verbandseigenen Anlagen findet das Recht der  gelegenen Sache Anwendung, soweit der Zweckverbandsvertrag keine Vorschrif  -  ten enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vorschriften des Bundesrechtes, insbesondere des eidgenössischen Gewäs  -  serschutzgesetzes  6  , und die den Verbandsgemeinden aufgrund der Gesetzgebung  ihres Kantons obliegenden besonderen Pflichten bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Über öffentlich-rechtliche Anstände zwischen dem Verband und einzelnen Ver  -  bandsgemeinden einerseits und Dritten anderseits entscheiden die zuständigen or  -  dentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vertragskantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen beteiligten Verbandsgemein  -  den oder zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern entscheidet ein Schieds  -  gericht. Einem solchen Entscheid hat ein Verständigungsverfahren in der Abge  -  ordnetenversammlung vorauszugehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  nGS 16–52 (sGS  151.1  ); VG, sGS  161.1  ; VRP, sGS  951.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  BG über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) vom 24. Januar 1991, SR  814.20  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert dreissig Tagen nach An  -  rufung des Schiedsgerichtes durch den Verband oder einen Vertragspartner je  einen Schiedsrichter. Die Schiedsrichter bezeichnen gemeinsam innert einer wei  -  teren Frist von fünfzehn Tagen als weiteres Mitglied des Schiedsgerichtes einen  Obmann. Können sich die Schiedsrichter innert Frist nicht auf einen Obmann ei  -  nigen, so wird die Wahl durch den Präsidenten des Schweizerischen Bundesge  -  richtes getroffen. Im übrigen richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des  st.gallischen Gesetzes über die Zivilrechtspflege.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Entscheide des Schiedsgerichtes sind unter Vorbehalt eines allfälligen eidgenössi  -  schen Rechtsmittels endgültig. Sie sind den Regierungen der Vertragskantone mit  -  zuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei denen einer Verbandsgemeinde  oder dem Verband lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, fallen in  die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Ver  -  tragskantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Regierungen der Vertragskantone verpflichten sich, den vom Schiedsgericht  oder von den zuständigen Behörden des andern Kantons gefällten Entscheiden  Nachachtung zu verschaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind gemäss Art. 80 Abs. 2 des  Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs  8    vollstreckbaren gerichtli  -  chen Urteilen gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über die Auslegung und Anwen  -  dung dieser Vereinbarung werden gemäss Art. 113 Abs. 1 Ziff. 2 der Bundesverfas  -  sung  9   dem Bundesgericht unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  und der Vertragskantone bleibt vorbehalten. Die Kantone setzen sich darüber ins  Einvernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  nGS 22–56 (sGS  961.2  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  BG über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889, SR  281.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, SR 101.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Vereinbarung wird angewendet, sobald sie von beiden Vertragskantonen  unterzeichnet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  12–50  09.08.1977  10.08.1977  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.08.1977  10.08.1977  Erlass  Grunderlass  12–50